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67_1957 AT

67. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Nationalrats-Wahlordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Nationalrats-Wahlordnung.

Artikel I.

Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der Anlage

das Bundesgesetz vom 18. Mai 1949, BGBl.

Nr. 129, über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-

Wahlordnung) in der durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 25/1957 abgeänderten Fassung

neu verlautbart.

Artikel II.

(1) Die Überschrift zum 4. Abschnitt des

II. Hauptstückes der Nationalrats-Wahlordnung,

BGBl. Nr. 129/1949, in ihrer ursprünglichen

Fassung ist nach Artikel I Z. 38 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 25/1957 entfallen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel II und III

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1957 wurden

nicht berücksichtigt.

Artikel III.

(1) Die Nationalrats-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 129/1949, ist in ihrer ursprünglichen Fassung

am 28. Juni 1949 in Kraft getreten.

(2) Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/

1957 bewirkten Änderungen und Ergänzungen

der Nationalrats-Wahlordnung sind am 1. Feber

1957 in Kraft getreten.

Artikel IV.

Das neuverlautbarte Gesetz ist als „Nationalrats-

Wahlordnung 1957" zu bezeichnen.

Artikel V.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

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