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67. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 99, sowie

der Bundesgesetze vom 4. Juli 1951, BGBl.

Nr. 174, und vom 3. Juli 1952, BGBl. Nr. 159

(2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938),

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 3 wird aufgehoben.

2. Im § 9 Abs. 2 ist die Ziffer „10" durch die

Ziffer „20" zu ersetzen.

3. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Invaliditätsrente besteht

a) aus dem Grundbetrag von 240 S monatlich;

b) aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren

Beitragsmonat von 1'25 S

monatlich; doch werden höchstens 480

Beitragsmonate angerechnet;

c) aus einer allfälligen Zusatzrente für jeden

anrechenbaren Beitragsmonat vom 1. Jänner

1934 an in der Höhe von einem

Halben vom Tausend des durchschnittlichen

Betrages des 400 S übersteigenden

Teiles der Monatseinkommen im Sinne

des § 36 Abs. 2.

Die Invaliditätsrente einschließlich eines Zwölftels

der Sonderzahlung (§ 21 a) darf ohne Zuschüsse

gemäß § 10 Abs. 2 und 3 80 v. H. und

mit solchen Zuschüssen 100 v. H. des Durchschnittes

der Monatseinkommen im Sinne des

§ 36 Abs. 2 aus den letzten 36 Beitragsmonaten

vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht übersteigen;

fällt die Rente erst nach Vollendung

des 50. Lebensjahres an, so wird diese Höchstgrenze,

wenn es für den Versicherten günstiger

ist, auf den Durchschnitt der Monatseinkommen

im Sinne des § 36 Abs. 2 aus den

letzten 36 Beitragsmonaten vor Vollendung des

50. Lebensjahres angewendet; soweit der Bemessungszeitraum

vor dem 1. Jänner 1927 liegt,

obliegt die Beweislast für die Höhe der Monatseinkommen

dem Versicherten."

4. § 14 Z. 2 hat zu lauten

„2. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

im Falle einer früheren Verehelichung

aber lediglich bis zur Verehelichung, und zwar

a) eheliche Kinder, legitimierte Kinder und

Wahlkinder,

b) Stiefkinder ehelicher Geburt, uneheliche

Kinder und gemäß § 165 ABGB. den

Namen des Versicherten tragende Stiefkinder,

sofern sie bis zum Tode des Versicherten

ständig in seiner Hausgemeinschaft

lebten oder sich nur vorübergehend

oder wegen beruflicher (schulmäßiger)

Ausbildung oder wegen Heilbehandlung

zeitweise außerhalb seiner Hausgemeinschaft

aufhielten. Der Anspruch besteht bei

Zutreffen der übrigen Voraussetzungen

auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres,

solange die Kinder wegen vor diesem

Zeitpunkte eingetretener körperlicher oder

geistiger Gebrechen oder wegen einer

vorher begonnenen wissenschaftlichen

(fachlichen) Ausbildung sich nicht selbst

erhalten können, im letztangeführten Falle

jedoch längstens bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres."

5. § 15 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Abfertigung beläuft sich auf den dreifachen

Jahresbetrag der Witwenrente."

6.Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist das Wort

„Sechsfache" durch das Wort „Siebeneinhalbfache"

zu ersetzen.

7. Nach § 21 sind ein § 21 a und ein § 21 b

folgenden Wortlautes einzufügen

„§ 21 a. Zu Renten wird jährlich am 15. Dezember

eine Sonderzahlung in der Höhe der

für den Monat Dezember flüssigzumachenden

Rente, mindestens aber in der Höhe von 100 S

gewährt.

§ 21 b. (1) Rentenempfängern mit dem Wohnsitz

im Inland wird ein Zuschlag zur Rente gewährt,

und zwar

1. zu Renten aus der Unfallversicherung

a) wenn der Versicherungsfall vor dem

1. Jänner 1948 eingetreten ist, 100 v. H.,

b) wenn der Versicherungsfall in der Zeit vom

1. Jänner 1948 bis zum 30. Juni 1949 eingetreten

ist, 25 v. H. der Rente;

2. zu Renten aus der Pensionsversicherung

a) 100 v. H. des Grundbetrages und des

Steigerungsbetrages der Rente sowie des vor

dem 1. Jänner 1948 erworbenen Teiles der

Zusatzrente, ferner des Hilflosen- und

Kinderzuschusses,

b) 25 v. H. des in der Zeit vom 1. Jänner

1948 bis zum 30. Juni 1949 erworbenen

Teiles der Zusatzrente.

(2) Zur Abfertigung der Witwe beziehungsweise

der anspruchsberechtigten Ehegattin aus

früherer Ehe (§ 15 Abs. 4). zum Begräbniskostenbeitrag

(§ 18) und zur einmaligen Abfertigung

(§ 20) wird Leistungsempfängern mit dem

Wohnsitz im Inland ein Zuschlag gewährt, der

entsprechend den Bestandteilen der Leistung nach

Abs. 1 Z. 2 ermittelt wird.

(3) Die Erhöhungen der Renten gemäß § 49 a

bleiben bei Berechnung des Zuschlages außer

Betracht."

Der bisherige § 21 a erhält die Bezeichnung

21 c, der bisherige § 21 b die Bezeichnung 21 d.

8. Im § 24 a Abs. 1 lit. a ist die Ziffer „5" durch

die Ziffer „10" zu ersetzen.

9. Nach § 24 b ist einzufügen

„8. Erwerbung von Versicherungszeiten für

die Zeit vor dem 1. Mai 1945, Nachversicherung

von Unterbrechungen der Versicherung und von

Behinderungszeiten.

§ 24 c. (1) Bei Versicherten, die vor dem

1. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Republik

Österreich in Gebieten, die in die ehemaligen

Alpen- und Donau-Reichsgaue eingegliedert oder

den Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten

Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und

Krains unterstellt waren, als Notare, Notariatskandidaten

oder Notariatsanwärter tätig waren,

werden die für die Zeit vom 1. Juli

1939 bis 9. April 1945 bei der Notarkasse

in München erworbenen Dienstzeiten

(auch die Zeiten eines Probe- und Anwärterdienstes)

als anrechenbare Beitragszeiten

berücksichtigt. § 60 Z. 2 dritter Satz des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes 1953 ist entsprechend

anzuwenden. Diese Versicherten und

die in den durch den Staatsvertrag Saint-Germain-

en-Laye vom 10. September 1919, StGBl.

Nr. 303/1920, Italien einverleibten Teilen Tirols

in gleicher Weise tätig gewesenen Versicherten

können ferner für die Hälfte der Zeit einer

solchen Tätigkeit vor dem 1. Mai 1945, soweit

sie nicht schon in der Pensionsversicherung nach

dem ersten Satz als Beitragszeit zählt, höchstens

aber für 120 Monate durch Nachzahlung der

Beiträge voll anrechenbare Beitragsmonate erwerben;

der veränderliche Beitrag ist in der

Höhe des Durchschnittes der veränderlichen Beiträge

für die ersten sechs in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetze zurückgelegten

Beitragsmonate zu entrichten.

(2) Kann Abs. 1 nur deswegen nicht angewendet

werden, weil für den Notar, Notariatskandidaten

oder Notariatsanwärter keine Versicherung bei

der Versicherungsanstalt des Österreichischen

Notariates lief, so können ihm beziehungsweise

seinen Hinterbliebenen, wenn sie österreichische

Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz im Inland

haben, laufende Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds

gewährt werden, sofern der Versicherungsfall

der Berufsunfähigkeit beziehungsweise

des Alters oder des Todes nach dem 9. April

1945 eingetreten ist.

(3) Versicherte, die aus der Versicherung ausgeschieden

und sodann wieder in die Versicherung

eingetreten sind, können für die Zeit der

Unterbrechung der Versicherung, höchstens

jedoch für drei Jahre, durch Nachzahlung der

Beiträge voll anrechenbare Beitragsmonate erwerben;

der veränderliche Beitrag ist in der

Höhe des Durchschnittes der veränderlichen Beiträge

für die ersten sechs nach der Unterbrechung

der Versicherung zurückgelegten Beitragsmonate

zu entrichten.

(4) Versicherte können für Behinderungszeiten

im Sinne des § 1 Abs. 1 der Einrechnungsvorschrift

1945, StGBl. Nr. 145, die nach § 4 dieser

Vorschrift eingerechnet wurden und nicht nach

§ 12 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsbezuge

oder nach dem Abschnitt XIV des Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetzes 1953 berücksichtigt

sind, höchstens jedoch für drei Jahre

solcher Zeiten durch Nachzahlung der Beiträge

voll anrechenbare Beitragsmonate erwerben; der

veränderliche Beitrag ist in der Höhe des Durchschnittes

der veränderlichen Beiträge für die

ersten sechs nach den Behinderungszeiten in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

zurückgelegten Beitragsmonate zu entrichten.

(5) Für die Abstattung der nach Abs. 1, 3

und 4 zu entrichtenden Beiträge sind Teilzahlungen

zu bewilligen, wenn dem Antragsteller

die Zahlung in einem Betrage nach seiner wirtschaftlichen

Lage nicht zugemutet werden kann.

§ 24 b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 sind entsprechend

anzuwenden.

(6) Die Nachzahlung der Beiträge nach Abs. 1

und 4 ist, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Bestimmungen bereits die Pensionsversicherung

läuft, binnen sechs Monaten nach dem

Inkrafttreten, sonst binnen sechs Monaten nach

Beginn der Versicherung, die Nachzahlung nach

Abs. 3, soweit es sich um eine vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gelegene Zeit der

Unterbrechung handelt, binnen sechs Monaten

nach dem Inkrafttreten, sonst binnen sechs Monaten

nach dem Wiedereintritt in die Versicherung

zu beantragen. Die Frist verlängert sich um

Zeiträume, während derer der Antragsteller nachweislich

ohne eigenes Verschulden verhindert

war, den Antrag zu stellen. Die Versicherungsanstalt

hat über den Antrag mit Bescheid gemäß

§ 43 zu entscheiden. Besteht im Zeitpunkte der

Antragstellung bereits ein Anspruch auf Rente

oder ist ein solcher erhoben, so kann der Bescheid

mit Klage beim Schiedsgericht nach den

Vorschriften des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes

1953, sonst durch Einspruch beim

Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß

§ 44 Abs. 5 angefochten werden."

10. § 36 Abs: 2 lit. a hat zu lauten

„a) für Notariatskandidaten 7 v. H. des den

Betrag von 600 S übersteigenden Einkommens

des Vormonates. Unter Monatseinkommen

sind alle Geld- und Sachbezüge

zu verstehen, auf die der Versicherte aus

dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder

die bei ihm üblicherweise wiederkehren,

wie der Gehalt, Zuschläge und Zulagen

zum Gehalt (zum Beispiel 13., 14. Monatsgehalt,

Urlaubs- und Weihnachtszulagen,

Überstundenentlohnungen), Substitutionshonorare,

Belohnungen, Remunerationen;

Bezüge, die einen Ersatz für besondere

Aufwendungen darstellen, bleiben außer

Betracht; Sachbezüge sind mit den Werten

anzusetzen, die jeweils für die allgemeine

Sozialversicherung festgesetzt sind;"

11. § 49 a hat zu lauten

„Die vor dem 1. Juli 1952 angefallenen Hinterbliebenenrenten

werden ab 1. Juli 1954 erhöht,

und zwar

a) die nach § 49 gewährten Hinterbliebenenrenten

um 50.v. H.,

b) die vor dem 1. Jänner 1934 angefallenen

oder nach Alters(Invaliditäts)renten aus der

Zeit vor dem 1. Jänner 1934 später

angefallenen Hinterbliebenenrenten um

20 v. H., soweit sie nicht unter lit. a

fallen,

c) die übrigen vor dem 1; Juli 1952 angefallenen

Hinterbliebenenrenten um 17 v. H.

des Rentenbetrages einschließlich des Zuschlages

nach § 21 b und bei den unter a und b angeführten

Renten auch einschließlich der durch

die Novelle, BGBl. Nr. 174/1951, verfügten Erhöhung

um 25 v. H."

Artikel II.

(1) Artikel I Z. 3, 7, 10 und 11 treten mit

1. Juli 1954 in Kraft, Artikel I Z. 3 mit der

Maßgabe, daß die Neufassung des § 11 Abs. 1

lit b auf die vor dem 1. Juli 1952 angefallenen

Hinterbliebenenrenten, die Neufassung des § 11

Abs. 1 lit. c auf die vor dem 1. Juli 1954 angefallenen

Renten und die später nach Alters(Invaliditäts)

renten aus der Zeit vor dem 1. Juli

1954 anfallenden Hinterbliebenenrenten nicht

angewendet wird. Die übrigen Bestimmungen

des Artikels I treten mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit 1. Juli 1954 tritt das 2. Notarversicherungs-

Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1949,

außer Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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