67. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl.
Nr. 2, in der Fassung des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 99, sowie
der Bundesgesetze vom 4. Juli 1951, BGBl.
Nr. 174, und vom 3. Juli 1952, BGBl. Nr. 159
(2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938),
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 3 wird aufgehoben.
2. Im § 9 Abs. 2 ist die Ziffer „10" durch die
Ziffer „20" zu ersetzen.
3. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Invaliditätsrente besteht
a) aus dem Grundbetrag von 240 S monatlich;
b) aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren
Beitragsmonat von 1'25 S
monatlich; doch werden höchstens 480
Beitragsmonate angerechnet;
c) aus einer allfälligen Zusatzrente für jeden
anrechenbaren Beitragsmonat vom 1. Jänner
1934 an in der Höhe von einem
Halben vom Tausend des durchschnittlichen
Betrages des 400 S übersteigenden
Teiles der Monatseinkommen im Sinne
des § 36 Abs. 2.
Die Invaliditätsrente einschließlich eines Zwölftels
der Sonderzahlung (§ 21 a) darf ohne Zuschüsse
gemäß § 10 Abs. 2 und 3 80 v. H. und
mit solchen Zuschüssen 100 v. H. des Durchschnittes
der Monatseinkommen im Sinne des
§ 36 Abs. 2 aus den letzten 36 Beitragsmonaten
vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht übersteigen;
fällt die Rente erst nach Vollendung
des 50. Lebensjahres an, so wird diese Höchstgrenze,
wenn es für den Versicherten günstiger
ist, auf den Durchschnitt der Monatseinkommen
im Sinne des § 36 Abs. 2 aus den
letzten 36 Beitragsmonaten vor Vollendung des
50. Lebensjahres angewendet; soweit der Bemessungszeitraum
vor dem 1. Jänner 1927 liegt,
obliegt die Beweislast für die Höhe der Monatseinkommen
dem Versicherten."
4. § 14 Z. 2 hat zu lauten
„2. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
im Falle einer früheren Verehelichung
aber lediglich bis zur Verehelichung, und zwar
a) eheliche Kinder, legitimierte Kinder und
Wahlkinder,
b) Stiefkinder ehelicher Geburt, uneheliche
Kinder und gemäß § 165 ABGB. den
Namen des Versicherten tragende Stiefkinder,
sofern sie bis zum Tode des Versicherten
ständig in seiner Hausgemeinschaft
lebten oder sich nur vorübergehend
oder wegen beruflicher (schulmäßiger)
Ausbildung oder wegen Heilbehandlung
zeitweise außerhalb seiner Hausgemeinschaft
aufhielten. Der Anspruch besteht bei
Zutreffen der übrigen Voraussetzungen
auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
solange die Kinder wegen vor diesem
Zeitpunkte eingetretener körperlicher oder
geistiger Gebrechen oder wegen einer
vorher begonnenen wissenschaftlichen
(fachlichen) Ausbildung sich nicht selbst
erhalten können, im letztangeführten Falle
jedoch längstens bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres."
5. § 15 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Abfertigung beläuft sich auf den dreifachen
Jahresbetrag der Witwenrente."
6.Im § 18 Abs. 2 erster Satz ist das Wort
„Sechsfache" durch das Wort „Siebeneinhalbfache"
zu ersetzen.
7. Nach § 21 sind ein § 21 a und ein § 21 b
folgenden Wortlautes einzufügen
„§ 21 a. Zu Renten wird jährlich am 15. Dezember
eine Sonderzahlung in der Höhe der
für den Monat Dezember flüssigzumachenden
Rente, mindestens aber in der Höhe von 100 S
gewährt.
§ 21 b. (1) Rentenempfängern mit dem Wohnsitz
im Inland wird ein Zuschlag zur Rente gewährt,
und zwar
1. zu Renten aus der Unfallversicherung
a) wenn der Versicherungsfall vor dem
1. Jänner 1948 eingetreten ist, 100 v. H.,
b) wenn der Versicherungsfall in der Zeit vom
1. Jänner 1948 bis zum 30. Juni 1949 eingetreten
ist, 25 v. H. der Rente;
2. zu Renten aus der Pensionsversicherung
a) 100 v. H. des Grundbetrages und des
Steigerungsbetrages der Rente sowie des vor
dem 1. Jänner 1948 erworbenen Teiles der
Zusatzrente, ferner des Hilflosen- und
Kinderzuschusses,
b) 25 v. H. des in der Zeit vom 1. Jänner
1948 bis zum 30. Juni 1949 erworbenen
Teiles der Zusatzrente.
(2) Zur Abfertigung der Witwe beziehungsweise
der anspruchsberechtigten Ehegattin aus
früherer Ehe (§ 15 Abs. 4). zum Begräbniskostenbeitrag
(§ 18) und zur einmaligen Abfertigung
(§ 20) wird Leistungsempfängern mit dem
Wohnsitz im Inland ein Zuschlag gewährt, der
entsprechend den Bestandteilen der Leistung nach
Abs. 1 Z. 2 ermittelt wird.
(3) Die Erhöhungen der Renten gemäß § 49 a
bleiben bei Berechnung des Zuschlages außer
Betracht."
Der bisherige § 21 a erhält die Bezeichnung
21 c, der bisherige § 21 b die Bezeichnung 21 d.
8. Im § 24 a Abs. 1 lit. a ist die Ziffer „5" durch
die Ziffer „10" zu ersetzen.
9. Nach § 24 b ist einzufügen
„8. Erwerbung von Versicherungszeiten für
die Zeit vor dem 1. Mai 1945, Nachversicherung
von Unterbrechungen der Versicherung und von
Behinderungszeiten.
§ 24 c. (1) Bei Versicherten, die vor dem
1. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Republik
Österreich in Gebieten, die in die ehemaligen
Alpen- und Donau-Reichsgaue eingegliedert oder
den Chefs der Zivilverwaltung in den besetzten
Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und
Krains unterstellt waren, als Notare, Notariatskandidaten
oder Notariatsanwärter tätig waren,
werden die für die Zeit vom 1. Juli
1939 bis 9. April 1945 bei der Notarkasse
in München erworbenen Dienstzeiten
(auch die Zeiten eines Probe- und Anwärterdienstes)
als anrechenbare Beitragszeiten
berücksichtigt. § 60 Z. 2 dritter Satz des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes 1953 ist entsprechend
anzuwenden. Diese Versicherten und
die in den durch den Staatsvertrag Saint-Germain-
en-Laye vom 10. September 1919, StGBl.
Nr. 303/1920, Italien einverleibten Teilen Tirols
in gleicher Weise tätig gewesenen Versicherten
können ferner für die Hälfte der Zeit einer
solchen Tätigkeit vor dem 1. Mai 1945, soweit
sie nicht schon in der Pensionsversicherung nach
dem ersten Satz als Beitragszeit zählt, höchstens
aber für 120 Monate durch Nachzahlung der
Beiträge voll anrechenbare Beitragsmonate erwerben;
der veränderliche Beitrag ist in der
Höhe des Durchschnittes der veränderlichen Beiträge
für die ersten sechs in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetze zurückgelegten
Beitragsmonate zu entrichten.
(2) Kann Abs. 1 nur deswegen nicht angewendet
werden, weil für den Notar, Notariatskandidaten
oder Notariatsanwärter keine Versicherung bei
der Versicherungsanstalt des Österreichischen
Notariates lief, so können ihm beziehungsweise
seinen Hinterbliebenen, wenn sie österreichische
Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz im Inland
haben, laufende Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds
gewährt werden, sofern der Versicherungsfall
der Berufsunfähigkeit beziehungsweise
des Alters oder des Todes nach dem 9. April
1945 eingetreten ist.
(3) Versicherte, die aus der Versicherung ausgeschieden
und sodann wieder in die Versicherung
eingetreten sind, können für die Zeit der
Unterbrechung der Versicherung, höchstens
jedoch für drei Jahre, durch Nachzahlung der
Beiträge voll anrechenbare Beitragsmonate erwerben;
der veränderliche Beitrag ist in der
Höhe des Durchschnittes der veränderlichen Beiträge
für die ersten sechs nach der Unterbrechung
der Versicherung zurückgelegten Beitragsmonate
zu entrichten.
(4) Versicherte können für Behinderungszeiten
im Sinne des § 1 Abs. 1 der Einrechnungsvorschrift
1945, StGBl. Nr. 145, die nach § 4 dieser
Vorschrift eingerechnet wurden und nicht nach
§ 12 in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsbezuge
oder nach dem Abschnitt XIV des Sozialversicherungs-
Überleitungsgesetzes 1953 berücksichtigt
sind, höchstens jedoch für drei Jahre
solcher Zeiten durch Nachzahlung der Beiträge
voll anrechenbare Beitragsmonate erwerben; der
veränderliche Beitrag ist in der Höhe des Durchschnittes
der veränderlichen Beiträge für die
ersten sechs nach den Behinderungszeiten in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zurückgelegten Beitragsmonate zu entrichten.
(5) Für die Abstattung der nach Abs. 1, 3
und 4 zu entrichtenden Beiträge sind Teilzahlungen
zu bewilligen, wenn dem Antragsteller
die Zahlung in einem Betrage nach seiner wirtschaftlichen
Lage nicht zugemutet werden kann.
§ 24 b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 sind entsprechend
anzuwenden.
(6) Die Nachzahlung der Beiträge nach Abs. 1
und 4 ist, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Bestimmungen bereits die Pensionsversicherung
läuft, binnen sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten, sonst binnen sechs Monaten nach
Beginn der Versicherung, die Nachzahlung nach
Abs. 3, soweit es sich um eine vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gelegene Zeit der
Unterbrechung handelt, binnen sechs Monaten
nach dem Inkrafttreten, sonst binnen sechs Monaten
nach dem Wiedereintritt in die Versicherung
zu beantragen. Die Frist verlängert sich um
Zeiträume, während derer der Antragsteller nachweislich
ohne eigenes Verschulden verhindert
war, den Antrag zu stellen. Die Versicherungsanstalt
hat über den Antrag mit Bescheid gemäß
§ 43 zu entscheiden. Besteht im Zeitpunkte der
Antragstellung bereits ein Anspruch auf Rente
oder ist ein solcher erhoben, so kann der Bescheid
mit Klage beim Schiedsgericht nach den
Vorschriften des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes
1953, sonst durch Einspruch beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung gemäß
§ 44 Abs. 5 angefochten werden."
10. § 36 Abs: 2 lit. a hat zu lauten
„a) für Notariatskandidaten 7 v. H. des den
Betrag von 600 S übersteigenden Einkommens
des Vormonates. Unter Monatseinkommen
sind alle Geld- und Sachbezüge
zu verstehen, auf die der Versicherte aus
dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder
die bei ihm üblicherweise wiederkehren,
wie der Gehalt, Zuschläge und Zulagen
zum Gehalt (zum Beispiel 13., 14. Monatsgehalt,
Urlaubs- und Weihnachtszulagen,
Überstundenentlohnungen), Substitutionshonorare,
Belohnungen, Remunerationen;
Bezüge, die einen Ersatz für besondere
Aufwendungen darstellen, bleiben außer
Betracht; Sachbezüge sind mit den Werten
anzusetzen, die jeweils für die allgemeine
Sozialversicherung festgesetzt sind;"
11. § 49 a hat zu lauten
„Die vor dem 1. Juli 1952 angefallenen Hinterbliebenenrenten
werden ab 1. Juli 1954 erhöht,
und zwar
a) die nach § 49 gewährten Hinterbliebenenrenten
um 50.v. H.,
b) die vor dem 1. Jänner 1934 angefallenen
oder nach Alters(Invaliditäts)renten aus der
Zeit vor dem 1. Jänner 1934 später
angefallenen Hinterbliebenenrenten um
20 v. H., soweit sie nicht unter lit. a
fallen,
c) die übrigen vor dem 1; Juli 1952 angefallenen
Hinterbliebenenrenten um 17 v. H.
des Rentenbetrages einschließlich des Zuschlages
nach § 21 b und bei den unter a und b angeführten
Renten auch einschließlich der durch
die Novelle, BGBl. Nr. 174/1951, verfügten Erhöhung
um 25 v. H."
Artikel II.
(1) Artikel I Z. 3, 7, 10 und 11 treten mit
1. Juli 1954 in Kraft, Artikel I Z. 3 mit der
Maßgabe, daß die Neufassung des § 11 Abs. 1
lit b auf die vor dem 1. Juli 1952 angefallenen
Hinterbliebenenrenten, die Neufassung des § 11
Abs. 1 lit. c auf die vor dem 1. Juli 1954 angefallenen
Renten und die später nach Alters(Invaliditäts)
renten aus der Zeit vor dem 1. Juli
1954 anfallenden Hinterbliebenenrenten nicht
angewendet wird. Die übrigen Bestimmungen
des Artikels I treten mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit 1. Juli 1954 tritt das 2. Notarversicherungs-
Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 174/1949,
außer Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.