67. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Fernmeldegebührenverordnung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 170, betreffend
das Fernmeldewesen, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Artikel I.
Die Verordnung vom 1. August 1951, BGBl.
Nr. 172, über gebührenrechtliche Maßnahmen
und Vorschriften auf dem Gebiete des Fernmeldewesens
(Fernmeldegebührenverordnung
1951) wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. In § 1 Abschnitt III entfällt die Bestimmung
und der Gebührensatz unter Nr. 24.
2. In § 1 Abschnitt V hat die Bestimmung
und der Gebührensatz unter Nr. 2 zu lauten
3. In § 2 Abschnitt II, Nr. 26, hat der letzte
Halbsatz zu lauten
„für jeden zweiten und weiteren Inhaber, der
zur Führung von Pressegesprächen zugelassen
werden kann, wird kein Zuschlag berechnet."
4. In § 7 ist nach der Bestimmung unter
Nr. 1 einzufügen
„Die Post- und Telegraphenverwaltung kann
an Blinde, Blindenheime, Blindenvereine, an Personen,
die dauernd einer fremden Pflege bedürfen
(hilflose Personen), und an solche Personen,
deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die
Zahlung der Rundfunkteilnehmergebühr gefährdet
ist, eine dauernde oder zeitlich begrenzte
Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkteilnehmergebühr
gewähren.
Ergeben sich in anderen Fällen Härten, kann
aus Billigkeitsgründen eine zeitlich begrenzte
Ermäßigung der Rundfunkteilnehmergebühr in
der Höhe der halben Gebühr zugestanden
werden.
Die erteilte Befreiung oder Ermäßigung kann
jederzeit von der Post- und Telegraphenverwaltung
ohne Angabe von Gründen widerrufen
werden."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt am nächsten Monatsersten,
der dem Tage der Verlautbarung folgt,
in Kraft.