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67_1952 AT

67. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Fernmeldegebührenverordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Fernmeldegebührenverordnung 1951.

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 170, betreffend

das Fernmeldewesen, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Artikel I.

Die Verordnung vom 1. August 1951, BGBl.

Nr. 172, über gebührenrechtliche Maßnahmen

und Vorschriften auf dem Gebiete des Fernmeldewesens

(Fernmeldegebührenverordnung

1951) wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. In § 1 Abschnitt III entfällt die Bestimmung

und der Gebührensatz unter Nr. 24.

2. In § 1 Abschnitt V hat die Bestimmung

und der Gebührensatz unter Nr. 2 zu lauten

3. In § 2 Abschnitt II, Nr. 26, hat der letzte

Halbsatz zu lauten

„für jeden zweiten und weiteren Inhaber, der

zur Führung von Pressegesprächen zugelassen

werden kann, wird kein Zuschlag berechnet."

4. In § 7 ist nach der Bestimmung unter

Nr. 1 einzufügen

„Die Post- und Telegraphenverwaltung kann

an Blinde, Blindenheime, Blindenvereine, an Personen,

die dauernd einer fremden Pflege bedürfen

(hilflose Personen), und an solche Personen,

deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die

Zahlung der Rundfunkteilnehmergebühr gefährdet

ist, eine dauernde oder zeitlich begrenzte

Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkteilnehmergebühr

gewähren.

Ergeben sich in anderen Fällen Härten, kann

aus Billigkeitsgründen eine zeitlich begrenzte

Ermäßigung der Rundfunkteilnehmergebühr in

der Höhe der halben Gebühr zugestanden

werden.

Die erteilte Befreiung oder Ermäßigung kann

jederzeit von der Post- und Telegraphenverwaltung

ohne Angabe von Gründen widerrufen

werden."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt am nächsten Monatsersten,

der dem Tage der Verlautbarung folgt,

in Kraft.

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