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67. Verordnung: Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundesgesetzes

vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember

1950, BGBl. Nr. 26/1951, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Ein bebautes Grundstück (§ 1 Abs. 2

des Gesetzes) dient überwiegend Wohnzwecken,

wenn die Nutzfläche aller Wohnungen größer

ist als die Nutzfläche aller zu gewerblichen oder

beruflichen Zwecken dienenden Räume (Geschäftsräume).

Bei dieser Berechnung bleiben die

übrigen, der gemeinsamen Benützung der Wohnungs-

und Geschäftsinhaber dienenden Flächen,

wie Keller, Stiegenhaus, Dachboden, Aufzüge,

Waschküchen, Trockenböden sowie die nicht der

gemeinsamen Benützung dienenden Keller- und

Dachbodenabteile, soweit sie nicht zu gewerblichen

oder beruflichen Zwecken bestimmt sind,

außer Betracht.

(2) Bei der Feststellung, ob ein Wohnhaus oder

ein anderes bebautes Grundstück als kriegsbeschädigt

anzusehen ist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes),

sind die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung

bestandenen Hauptmietzinse für

Wohnungen und Geschäftsräume, die hinsichtlich

der Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegen,

mit dem dreifachen Jahresbetrage und die

im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung bestandenen

Jahresbruttomietzinse für Wohnungen und Geschäftsräume,

die hinsichtlich der Mietzinsbildung

nicht dem Mietengesetz unterliegen, mit dem

zweifachen Jahresbetrage zusammenzurechnen

und den tatsächlichen oder voraussichtlichen

Kosten der Schadensbehebung gegenüberzustellen.

Ist für eine Wohnung oder für Geschäftsräume

eine Zinsberechnungsgrundlage

nicht vorhanden, dann ist hiefür vom Beitragspflichtigen

ein Betrag anzusetzen, der für Mietgegenstände

von gleicher Lage und Beschaffenheit

ortsüblich als Mietzins entrichtet wird. Bestehen

über die Angemessenheit der vom Beitragspflichtigen

angenommenen Zinsberechnungsgrundlage

Zweifel, dann erfolgt die Festsetzung

für die unter den Mieterschutz fallenden Wohnungen

durch die Mietkommission (§ 14 Abs. 4

des Gesetzes) und für die anderen Wohnungen

durch die für die Preisregelung zuständige Behörde.

(3) Die Wiederherstellung eines Wohnhauses

gilt mit dem Tage der rechtskräftigen Erteilung

der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung,

in Ermangelung einer

solchen mit dem Tage der Vollendung der

Wiederherstellungsarbeiten als beendet.

§ 2. (1) Der Beitrag für Wohnungen und Geschäftsräume

nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Gesetzes

ist zu entrichten, wenn die Mieträume hinsichtlich

der Mietzinsbildung dem Mietengesetz

unterliegen; seine Entrichtung entfällt, wenn

Wohnungen oder Geschäftsräume oder Teile derselben

infolge einer Beschädigung durch Kriegseinwirkung

nicht benutzbar sind. Werden Wohnungen

und Geschäftsräume oder Teile derselben

tatsächlich benutzt, dann sind sie im

Zweifel so lange als benutzbar anzusehen, als

nicht durch eine Bescheinigung der Baubehörde

nachgewiesen wird, daß sie nach den baupolizeilichen

Vorschriften nicht benutzbar sind. Nach

Wiederherstellung der beschädigten Mieträume

(§ 1 Abs. 3) ist unbeschadet der Bestimmung des

§ 7 Abs. 1 Z. 2 a lit. cc) des Gesetzes der Beitrag

von dem Monatsersten an zu entrichten, der auf

die Wiederherstellung folgt.

(2) Der Beitrag für das Grundstück nach § 7

Abs. 1 Z. 2 lit. b des Gesetzes ist für alle bebauten

und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens

zu entrichten, wenn der Einheitswert

des Grundstückes 50.000 S übersteigt; seine

Entrichtung entfällt, wenn ein bebautes Grundstück

durch Kriegseinwirkung derart beschädigt

oder zerstört wurde, daß die tatsächlichen oder

voraussichtlichen Kosten der Schadensbehebung

den Hauptmietzins für drei Jahre oder den

Jahresbruttomietzins für zwei Jahre im Zeitpunkt

der Kriegseinwirkung übersteigen; die

voraussichtlichen Kosten der Schadensbehebung

sind nach den Wert- und Preisverhältnissen zu

dem für die Einbringung der Erklärung gemäß

Artikel II Z. 40 Punkt 3 der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle

1950 vorgesehenen Endtermin

(15. April 1951) zu berechnen. Ist ein bebautes

Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 3 des

Gesetzes als kriegsbeschädigt anzusehen, dann

bleibt es auch nach erfolgter Wiederherstellung

beitragsfrei.

§ 3. (1) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages

bildet

a) in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a

des Gesetzes der Jahresmietzins für 1914

(§ 2 Abs. 1 lit. a Mietengesetz); sind einzelne

Wohn- oder Geschäftsräume infolge

Kriegseinwirkung unbenützbar geworden,

dann tritt für die Dauer der Unbenützbarkeit

eine Kürzung der Bemessungsgrundlage

in dem Verhältnis ein, das sich aus

dem Vergleich der Gesamtfläche der Wohn- oder

Geschäftsräume vor der Beschädigung

zur Fläche der benützbar gebliebenen

Räume ergibt, es sei denn, daß bereits

zwischen Mieter und Vermieter ein entsprechend

verringerter Zins für die Dauer

der Unbenützbarkeit der kriegsbeschädigten

Räume vereinbart wurde;

b) in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b

des Gesetzes, der auf Grund der Bestimmungen

des Bewertungsgesetzes zum Beginn

des Kalenderjahres, für das der Beitrag

zu erheben ist, maßgebliche Einheitswert

des Grundstückes;

c) in den Fällen des § 8 Abs. 1 des Gesetzes,

der am 1. Juni 1948 unberichtigt aushaftende

Betrag des Hypothekardarlehens;

d) in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes

die Summe der nach dem 1. Juni 1948 vereinnahmten

Kapitals- und Zinsenbeträge

aus dem Hypothekardarlehen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b sind

die auf die einzelnen Beitragsgegenstände entfallenden

Jahresbeiträge in den Fällen des Abs. 1

lit. c und d ist die Beitragsbemessungsgrundlage

auf Schillingbeträge nach unten abzurunden.

§ 4. (1) Die Veranlagung und Einbringung der

nach § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 8 des Gesetzes zu

entrichtenden Beiträge obliegt für das ganze

Bundesgebiet dem Zentralfinanzamt für Beiträge

nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in

Wien (Zentralfinanzamt).

(2) Die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 und

§ 8 des Gesetzes sind von den beitragspflichtigen

Eigentümern und Pfandgläubigern in einer Beitragserklärung

grundsätzlich selbst zu berechnen

und an das Zentralfinanzamt zu entrichten. Eine

bescheidmäßige Festsetzung (Berichtigung) von

Beiträgen hat nur zu erfolgen, wenn trotz Aufforderung

eine Beitragserklärung (Veränderungsanzeige)

nicht abgegeben wurde oder der erklärte

Beitrag vom Beitragspflichtigen unvollständig

oder unrichtig ermittelt wurde.

(3) Wird eine Beitragserklärung trotz Aufforderung

nicht eingebracht oder kann diese

ohne Verschulden des Beitragspflichtigen nicht

rechtzeitig eingebracht werden, dann können

die Beiträge im Wege einer Schätzung der Beitragsgrundlagen

festgesetzt werden (§§ 100

und 217 der Abgabenordnung).

§ 5. (1) Die Eigentümer von Grundstücken, die

unter die Beitragspflicht fallen, und die beitragspflichtigen

Pfandgläubiger sind verpflichtet, für

jedes Grundstück und für jede Pfandforderung

eine Beitragserklärung unter Verwendung der

amtlich aufgelegten Vordrucke in zwei Gleichschriften

abzugeben. Mehrere Pfandforderungen

eines beitragspflichtigen Pfandgläubigers können

in einer Erklärung zusammengefaßt werden.

Beide Gleichschriften der Beitragserklärung der

Eigentümer von Grundstücken sind von den

Mietern mitzufertigen. Wird die Mitfertigung

verweigert, so ist dies auf der Erklärung vom

Eigentümer zu vermerken. Zur Abgabe einer

Erklärung sind auch Eigentümer von bebauten

Grundstücken verpflichtet, für welche die

Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 7

Abs. 1 Z. 2 lit. b letzter Satz des Gesetzes beantragt

wird; die tatsächlichen oder voraussichtlichen

Kosten der Schadensbehebung sind durch

die Vorlage von Rechnungen oder Kostenvoranschlägen

bei Einbringung der Erklärung

glaubhaft zu machen.

(2) Die Erklärungen über Beiträge gemäß § 7

Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes sind längstens bis

15. April 1951 bei dem Finanzamt einzubringen,

in dessen Bereich sich das Grundstück befindet.

Die Erklärungen gemäß § 8 Abs. 2 lit. a des

Gesetzes sind längstens bis 15. April 1951, die

Erklärungen über Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 und

Abs. 2 lit. b des Gesetzes längstens bis zum

15. des zweitfolgenden Monates nach beendeter

Wiederherstellung des Wohnhauses (§ 1 Abs. 2)

beim Zentralfinanzamt einzubringen.

(3) Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet,

jede Änderung im Umfang der Beitragspflicht

oder in der Person des Beitragsschuldners bis

zu dem der Änderung nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt

(§ 6) in zwei Gleichschriften dem

Zentralfinanzamt anzuzeigen. Die Bestimmungen

des Abs. 1 über Mitfertigung und Verweigerung

derselben finden Anwendung. Die durch die

Änderung der Beitragsgrundlagen bedingte

Änderung des Beitrages wirkt von dem Monatsersten

an, der auf den die Änderung begründenden

Umstand folgt. Bei Änderung des

Einheitswertes (Wertfortschreibung) jedoch wirkt

die hiedurch bedingte Änderung des Beitrages

ab dem Zeitpunkt, auf den der Wert des Grundstückes

fortgeschrieben wurde.

(4) Zur Vermeidung von Straffolgen (§ 24

Abs. 2 des Gesetzes) sind die Eigentümer von

durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten

Wohnhäusern, auf denen am 1. Juni

1948 unberichtigt aushaftende Pfandforderungen

grundbücherlich sichergestellt waren, verpflichtet

a) dem Pfandgläubiger alle für die Beurteilung

der Beitragspflicht maßgeblichen Umstände

(§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des

Gesetzes) ohne Verzug bekanntzugeben;

b) das Zentralfinanzamt und den Pfandgläubiger

von der erfolgten Wiederherstellung

binnen vier Wochen nach deren Beendigung

(§ 1 Abs. 3) zu verständigen.

(5) Auf die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 2,

auf die Veränderungsanzeigen gemäß Abs. 3 und

auf die Verständigungen gemäß Abs. 4 lit. b

finden die Bestimmungen der §§ 166 bis 174

der Abgabenordnung Anwendung.

§ 6. (1) Die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2

des Gesetzes sind in vier in der Regel gleichen

Teilbeträgen, und zwar jeweils am 15. Jänner,

15. April, 15. Juli und 15. Oktober beim Zentralfinanzamt

einzuzahlen. Die gleichen Zahlungstermine

gelten hinsichtlich der Beiträge für Wohnungen

(Geschäftsräume) und Grundstücke, für

die erst durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle

1950 die Beitragspflicht entsteht;

jedoch ist in diesen Fällen die erste Teilzahlung

am 15. April 1951 für die Zeit ab 1. Jänner 1951

mit dem auf die Monate Jänner, Februar und

März entfallenden Betrag zu entrichten.

(2) In jedem Falle ist die am 15. April 1951

fällige Teilzahlung mit einem Betrag zu entrichten,

der unter Anrechnung der bisher geleisteten

Teilzahlungen (15. Oktober 1950 und

15. Jänner 1951) auf den Zeitraum vom 1. Juli

1950 bis 31. März 1951 insgesamt entfällt. Dies

gilt auch dann, wenn im Einzelfall Stundungen

über den 15. April 1951 hinaus bewilligt wurden

(Artikel II Z. 40 Punkt 3 der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1950).

(3) Der einmalige Beitrag gemäß § 8 Abs. 1 des

Gesetzes ist bis zum 15. des zweitfolgenden

Monates nach beendeter Wiederherstellung des

Wohnhauses (§ 1 Abs. 3) beim Zentralfinanzamt

einzuzahlen; war seine Fälligkeit bis 31. August

1950 bereits eingetreten ,und wurde er bis zu

dem in der Verordnung BGBl. Nr. 157/1950 festgesetzten

Zahlungstermin nicht entrichtet oder

gestundet, so ist er längstens bis 15. April 1951

zu entrichten.

(4) Die laufenden Beiträge gemäß § 8 Abs. 2

lit. a des Gesetzes sind jeweils bis 15. März des

folgenden Jahres von den im vergangenen Jahr

vereinnahmten Kapitals- und Zinsenbeträgen

beim Zentralfinanzamt einzuzahlen. Die Beiträge

von den bis 31. Dezember 1949 vereinnahmten

Kapitals- und Zinsenbeträgen und die Beiträge

von den weiterhin bis 31. Dezember 1950 vereinnahmten

Kapitals- und Zinsenbeträgen sind,

wenn sie bis zu den in der Verordnung BGBl.

Nr. 157/1950 festgesetzten Zahlungsterminen

nicht entrichtet oder gestundet wurden, in beiden

Fällen längstens bis 15. April 1951 einzuzahlen

(Artikel II Z. 40 Punkt 3 der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle

1950).

(5) Die laufenden Beiträge gemäß § 8 Abs. 2

lit. b des Gesetzes sind erstmalig am 15. März des

auf die Wiederherstellung (§ 1 Abs. 3) folgenden

Jahres mit dem Betrage zu entrichten, der sich

unter Zugrundelegung der in der Zeit vom

1. Juni 1948 bis zum Ende des Jahres der

Wiederherstellung vereinnahmten Kapitals- und

Zinsenbeträge ergibt; die weiteren Beiträge sind

jeweils am 15. März des folgenden Jahres von

den im vergangenen Jahr vereinnahmten

Kapitals- und Zinsenbeträgen zu entrichten.

Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(6) Die im Laufe eines Beitragsjahres eintretenden

Änderungen in der Höhe der Beiträge

(§ 5 Abs. 3) sind zum nächstfolgenden Zahlungstermin

auszugleichen.

(7) Wurden Teile eines Jahresbeitrages auf

Grund des Gesetzes in seiner bisherigen Fassung

mit einem höheren Betrage entrichtet, als sie auf

Grund des Gesetzes in der Fassung der Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetznovelle 1950 zu entrichten

sind, so ist das hiedurch entstandene Guthaben

auf die nächstfolgenden Fälligkeiten des

für das gleiche Grundstück gemäß § 7 Abs. 1

Z. 2 lit. a oder lit. b des Gesetzes zu entrichtenden

Jahresbeitrages zu verrechnen.

§ 7. (1) Die für das Abgabenverfahren geltenden

Bestimmungen finden mit Ausnahme des

dritten Teiles der Abgabenordnung (Strafrecht

und Strafverfahren) Anwendung.

(2) Liegen einem Bescheid des Zentralfinanzamtes

über die Festsetzung von Beiträgen nach

§ 7 Abs. 1 Z. 2 und § 8 des Gesetzes Feststellungen

zugrunde, die von anderen Behörden

zu treffen sind, so kann die Beitragsfestsetzung

nicht mit der Begründung angefochten werden,

daß die von der anderen Behörde getroffene

Entscheidung unzutreffend ist.

§ 8. Die Verordnung vom 18. Juli 1950, BGBl.

Nr. 157, betreffend die Einhebung der Fondsbeiträge

nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,

tritt mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes

dieser Verordnung außer Kraft. Die bis

zum 30. Jänner 1951 abgegebenen Beitragserklärungen

und die darin vorgenommenen Bei-

tragsermittlungen bleiben wirksam; ergeben sich

auf Grund des Gesetzes in der Fassung

der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1950

Änderungen im Umfange der Beitragspflicht,

dann ist an das Zentralfinanzamt bis 15. April

1951 bei Wegfall der Beitragspflicht eine Anzeige,

bei Änderungen in der Höhe der Jahresbeiträge

eine Nachtragserklärung mit einer Neuberechnung

der Beiträge abzugeben.

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