67. Verordnung: Einhebung der Fondsbeiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundesgesetzes
vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember
1950, BGBl. Nr. 26/1951, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Ein bebautes Grundstück (§ 1 Abs. 2
des Gesetzes) dient überwiegend Wohnzwecken,
wenn die Nutzfläche aller Wohnungen größer
ist als die Nutzfläche aller zu gewerblichen oder
beruflichen Zwecken dienenden Räume (Geschäftsräume).
Bei dieser Berechnung bleiben die
übrigen, der gemeinsamen Benützung der Wohnungs-
und Geschäftsinhaber dienenden Flächen,
wie Keller, Stiegenhaus, Dachboden, Aufzüge,
Waschküchen, Trockenböden sowie die nicht der
gemeinsamen Benützung dienenden Keller- und
Dachbodenabteile, soweit sie nicht zu gewerblichen
oder beruflichen Zwecken bestimmt sind,
außer Betracht.
(2) Bei der Feststellung, ob ein Wohnhaus oder
ein anderes bebautes Grundstück als kriegsbeschädigt
anzusehen ist (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes),
sind die im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung
bestandenen Hauptmietzinse für
Wohnungen und Geschäftsräume, die hinsichtlich
der Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegen,
mit dem dreifachen Jahresbetrage und die
im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung bestandenen
Jahresbruttomietzinse für Wohnungen und Geschäftsräume,
die hinsichtlich der Mietzinsbildung
nicht dem Mietengesetz unterliegen, mit dem
zweifachen Jahresbetrage zusammenzurechnen
und den tatsächlichen oder voraussichtlichen
Kosten der Schadensbehebung gegenüberzustellen.
Ist für eine Wohnung oder für Geschäftsräume
eine Zinsberechnungsgrundlage
nicht vorhanden, dann ist hiefür vom Beitragspflichtigen
ein Betrag anzusetzen, der für Mietgegenstände
von gleicher Lage und Beschaffenheit
ortsüblich als Mietzins entrichtet wird. Bestehen
über die Angemessenheit der vom Beitragspflichtigen
angenommenen Zinsberechnungsgrundlage
Zweifel, dann erfolgt die Festsetzung
für die unter den Mieterschutz fallenden Wohnungen
durch die Mietkommission (§ 14 Abs. 4
des Gesetzes) und für die anderen Wohnungen
durch die für die Preisregelung zuständige Behörde.
(3) Die Wiederherstellung eines Wohnhauses
gilt mit dem Tage der rechtskräftigen Erteilung
der baubehördlichen Bewohnungs- und Benützungsbewilligung,
in Ermangelung einer
solchen mit dem Tage der Vollendung der
Wiederherstellungsarbeiten als beendet.
§ 2. (1) Der Beitrag für Wohnungen und Geschäftsräume
nach § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Gesetzes
ist zu entrichten, wenn die Mieträume hinsichtlich
der Mietzinsbildung dem Mietengesetz
unterliegen; seine Entrichtung entfällt, wenn
Wohnungen oder Geschäftsräume oder Teile derselben
infolge einer Beschädigung durch Kriegseinwirkung
nicht benutzbar sind. Werden Wohnungen
und Geschäftsräume oder Teile derselben
tatsächlich benutzt, dann sind sie im
Zweifel so lange als benutzbar anzusehen, als
nicht durch eine Bescheinigung der Baubehörde
nachgewiesen wird, daß sie nach den baupolizeilichen
Vorschriften nicht benutzbar sind. Nach
Wiederherstellung der beschädigten Mieträume
(§ 1 Abs. 3) ist unbeschadet der Bestimmung des
§ 7 Abs. 1 Z. 2 a lit. cc) des Gesetzes der Beitrag
von dem Monatsersten an zu entrichten, der auf
die Wiederherstellung folgt.
(2) Der Beitrag für das Grundstück nach § 7
Abs. 1 Z. 2 lit. b des Gesetzes ist für alle bebauten
und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens
zu entrichten, wenn der Einheitswert
des Grundstückes 50.000 S übersteigt; seine
Entrichtung entfällt, wenn ein bebautes Grundstück
durch Kriegseinwirkung derart beschädigt
oder zerstört wurde, daß die tatsächlichen oder
voraussichtlichen Kosten der Schadensbehebung
den Hauptmietzins für drei Jahre oder den
Jahresbruttomietzins für zwei Jahre im Zeitpunkt
der Kriegseinwirkung übersteigen; die
voraussichtlichen Kosten der Schadensbehebung
sind nach den Wert- und Preisverhältnissen zu
dem für die Einbringung der Erklärung gemäß
Artikel II Z. 40 Punkt 3 der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle
1950 vorgesehenen Endtermin
(15. April 1951) zu berechnen. Ist ein bebautes
Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 3 des
Gesetzes als kriegsbeschädigt anzusehen, dann
bleibt es auch nach erfolgter Wiederherstellung
beitragsfrei.
§ 3. (1) Die Bemessungsgrundlage des Beitrages
bildet
a) in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. a
des Gesetzes der Jahresmietzins für 1914
(§ 2 Abs. 1 lit. a Mietengesetz); sind einzelne
Wohn- oder Geschäftsräume infolge
Kriegseinwirkung unbenützbar geworden,
dann tritt für die Dauer der Unbenützbarkeit
eine Kürzung der Bemessungsgrundlage
in dem Verhältnis ein, das sich aus
dem Vergleich der Gesamtfläche der Wohn- oder
Geschäftsräume vor der Beschädigung
zur Fläche der benützbar gebliebenen
Räume ergibt, es sei denn, daß bereits
zwischen Mieter und Vermieter ein entsprechend
verringerter Zins für die Dauer
der Unbenützbarkeit der kriegsbeschädigten
Räume vereinbart wurde;
b) in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b
des Gesetzes, der auf Grund der Bestimmungen
des Bewertungsgesetzes zum Beginn
des Kalenderjahres, für das der Beitrag
zu erheben ist, maßgebliche Einheitswert
des Grundstückes;
c) in den Fällen des § 8 Abs. 1 des Gesetzes,
der am 1. Juni 1948 unberichtigt aushaftende
Betrag des Hypothekardarlehens;
d) in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes
die Summe der nach dem 1. Juni 1948 vereinnahmten
Kapitals- und Zinsenbeträge
aus dem Hypothekardarlehen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b sind
die auf die einzelnen Beitragsgegenstände entfallenden
Jahresbeiträge in den Fällen des Abs. 1
lit. c und d ist die Beitragsbemessungsgrundlage
auf Schillingbeträge nach unten abzurunden.
§ 4. (1) Die Veranlagung und Einbringung der
nach § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 8 des Gesetzes zu
entrichtenden Beiträge obliegt für das ganze
Bundesgebiet dem Zentralfinanzamt für Beiträge
nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in
Wien (Zentralfinanzamt).
(2) Die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 und
§ 8 des Gesetzes sind von den beitragspflichtigen
Eigentümern und Pfandgläubigern in einer Beitragserklärung
grundsätzlich selbst zu berechnen
und an das Zentralfinanzamt zu entrichten. Eine
bescheidmäßige Festsetzung (Berichtigung) von
Beiträgen hat nur zu erfolgen, wenn trotz Aufforderung
eine Beitragserklärung (Veränderungsanzeige)
nicht abgegeben wurde oder der erklärte
Beitrag vom Beitragspflichtigen unvollständig
oder unrichtig ermittelt wurde.
(3) Wird eine Beitragserklärung trotz Aufforderung
nicht eingebracht oder kann diese
ohne Verschulden des Beitragspflichtigen nicht
rechtzeitig eingebracht werden, dann können
die Beiträge im Wege einer Schätzung der Beitragsgrundlagen
festgesetzt werden (§§ 100
und 217 der Abgabenordnung).
§ 5. (1) Die Eigentümer von Grundstücken, die
unter die Beitragspflicht fallen, und die beitragspflichtigen
Pfandgläubiger sind verpflichtet, für
jedes Grundstück und für jede Pfandforderung
eine Beitragserklärung unter Verwendung der
amtlich aufgelegten Vordrucke in zwei Gleichschriften
abzugeben. Mehrere Pfandforderungen
eines beitragspflichtigen Pfandgläubigers können
in einer Erklärung zusammengefaßt werden.
Beide Gleichschriften der Beitragserklärung der
Eigentümer von Grundstücken sind von den
Mietern mitzufertigen. Wird die Mitfertigung
verweigert, so ist dies auf der Erklärung vom
Eigentümer zu vermerken. Zur Abgabe einer
Erklärung sind auch Eigentümer von bebauten
Grundstücken verpflichtet, für welche die
Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 7
Abs. 1 Z. 2 lit. b letzter Satz des Gesetzes beantragt
wird; die tatsächlichen oder voraussichtlichen
Kosten der Schadensbehebung sind durch
die Vorlage von Rechnungen oder Kostenvoranschlägen
bei Einbringung der Erklärung
glaubhaft zu machen.
(2) Die Erklärungen über Beiträge gemäß § 7
Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes sind längstens bis
15. April 1951 bei dem Finanzamt einzubringen,
in dessen Bereich sich das Grundstück befindet.
Die Erklärungen gemäß § 8 Abs. 2 lit. a des
Gesetzes sind längstens bis 15. April 1951, die
Erklärungen über Beiträge gemäß § 8 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. b des Gesetzes längstens bis zum
15. des zweitfolgenden Monates nach beendeter
Wiederherstellung des Wohnhauses (§ 1 Abs. 2)
beim Zentralfinanzamt einzubringen.
(3) Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet,
jede Änderung im Umfang der Beitragspflicht
oder in der Person des Beitragsschuldners bis
zu dem der Änderung nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt
(§ 6) in zwei Gleichschriften dem
Zentralfinanzamt anzuzeigen. Die Bestimmungen
des Abs. 1 über Mitfertigung und Verweigerung
derselben finden Anwendung. Die durch die
Änderung der Beitragsgrundlagen bedingte
Änderung des Beitrages wirkt von dem Monatsersten
an, der auf den die Änderung begründenden
Umstand folgt. Bei Änderung des
Einheitswertes (Wertfortschreibung) jedoch wirkt
die hiedurch bedingte Änderung des Beitrages
ab dem Zeitpunkt, auf den der Wert des Grundstückes
fortgeschrieben wurde.
(4) Zur Vermeidung von Straffolgen (§ 24
Abs. 2 des Gesetzes) sind die Eigentümer von
durch Kriegseinwirkung beschädigten oder zerstörten
Wohnhäusern, auf denen am 1. Juni
1948 unberichtigt aushaftende Pfandforderungen
grundbücherlich sichergestellt waren, verpflichtet
a) dem Pfandgläubiger alle für die Beurteilung
der Beitragspflicht maßgeblichen Umstände
(§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des
Gesetzes) ohne Verzug bekanntzugeben;
b) das Zentralfinanzamt und den Pfandgläubiger
von der erfolgten Wiederherstellung
binnen vier Wochen nach deren Beendigung
(§ 1 Abs. 3) zu verständigen.
(5) Auf die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 2,
auf die Veränderungsanzeigen gemäß Abs. 3 und
auf die Verständigungen gemäß Abs. 4 lit. b
finden die Bestimmungen der §§ 166 bis 174
der Abgabenordnung Anwendung.
§ 6. (1) Die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2
des Gesetzes sind in vier in der Regel gleichen
Teilbeträgen, und zwar jeweils am 15. Jänner,
15. April, 15. Juli und 15. Oktober beim Zentralfinanzamt
einzuzahlen. Die gleichen Zahlungstermine
gelten hinsichtlich der Beiträge für Wohnungen
(Geschäftsräume) und Grundstücke, für
die erst durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle
1950 die Beitragspflicht entsteht;
jedoch ist in diesen Fällen die erste Teilzahlung
am 15. April 1951 für die Zeit ab 1. Jänner 1951
mit dem auf die Monate Jänner, Februar und
März entfallenden Betrag zu entrichten.
(2) In jedem Falle ist die am 15. April 1951
fällige Teilzahlung mit einem Betrag zu entrichten,
der unter Anrechnung der bisher geleisteten
Teilzahlungen (15. Oktober 1950 und
15. Jänner 1951) auf den Zeitraum vom 1. Juli
1950 bis 31. März 1951 insgesamt entfällt. Dies
gilt auch dann, wenn im Einzelfall Stundungen
über den 15. April 1951 hinaus bewilligt wurden
(Artikel II Z. 40 Punkt 3 der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1950).
(3) Der einmalige Beitrag gemäß § 8 Abs. 1 des
Gesetzes ist bis zum 15. des zweitfolgenden
Monates nach beendeter Wiederherstellung des
Wohnhauses (§ 1 Abs. 3) beim Zentralfinanzamt
einzuzahlen; war seine Fälligkeit bis 31. August
1950 bereits eingetreten ,und wurde er bis zu
dem in der Verordnung BGBl. Nr. 157/1950 festgesetzten
Zahlungstermin nicht entrichtet oder
gestundet, so ist er längstens bis 15. April 1951
zu entrichten.
(4) Die laufenden Beiträge gemäß § 8 Abs. 2
lit. a des Gesetzes sind jeweils bis 15. März des
folgenden Jahres von den im vergangenen Jahr
vereinnahmten Kapitals- und Zinsenbeträgen
beim Zentralfinanzamt einzuzahlen. Die Beiträge
von den bis 31. Dezember 1949 vereinnahmten
Kapitals- und Zinsenbeträgen und die Beiträge
von den weiterhin bis 31. Dezember 1950 vereinnahmten
Kapitals- und Zinsenbeträgen sind,
wenn sie bis zu den in der Verordnung BGBl.
Nr. 157/1950 festgesetzten Zahlungsterminen
nicht entrichtet oder gestundet wurden, in beiden
Fällen längstens bis 15. April 1951 einzuzahlen
(Artikel II Z. 40 Punkt 3 der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle
1950).
(5) Die laufenden Beiträge gemäß § 8 Abs. 2
lit. b des Gesetzes sind erstmalig am 15. März des
auf die Wiederherstellung (§ 1 Abs. 3) folgenden
Jahres mit dem Betrage zu entrichten, der sich
unter Zugrundelegung der in der Zeit vom
1. Juni 1948 bis zum Ende des Jahres der
Wiederherstellung vereinnahmten Kapitals- und
Zinsenbeträge ergibt; die weiteren Beiträge sind
jeweils am 15. März des folgenden Jahres von
den im vergangenen Jahr vereinnahmten
Kapitals- und Zinsenbeträgen zu entrichten.
Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die im Laufe eines Beitragsjahres eintretenden
Änderungen in der Höhe der Beiträge
(§ 5 Abs. 3) sind zum nächstfolgenden Zahlungstermin
auszugleichen.
(7) Wurden Teile eines Jahresbeitrages auf
Grund des Gesetzes in seiner bisherigen Fassung
mit einem höheren Betrage entrichtet, als sie auf
Grund des Gesetzes in der Fassung der Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetznovelle 1950 zu entrichten
sind, so ist das hiedurch entstandene Guthaben
auf die nächstfolgenden Fälligkeiten des
für das gleiche Grundstück gemäß § 7 Abs. 1
Z. 2 lit. a oder lit. b des Gesetzes zu entrichtenden
Jahresbeitrages zu verrechnen.
§ 7. (1) Die für das Abgabenverfahren geltenden
Bestimmungen finden mit Ausnahme des
dritten Teiles der Abgabenordnung (Strafrecht
und Strafverfahren) Anwendung.
(2) Liegen einem Bescheid des Zentralfinanzamtes
über die Festsetzung von Beiträgen nach
§ 7 Abs. 1 Z. 2 und § 8 des Gesetzes Feststellungen
zugrunde, die von anderen Behörden
zu treffen sind, so kann die Beitragsfestsetzung
nicht mit der Begründung angefochten werden,
daß die von der anderen Behörde getroffene
Entscheidung unzutreffend ist.
§ 8. Die Verordnung vom 18. Juli 1950, BGBl.
Nr. 157, betreffend die Einhebung der Fondsbeiträge
nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,
tritt mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes
dieser Verordnung außer Kraft. Die bis
zum 30. Jänner 1951 abgegebenen Beitragserklärungen
und die darin vorgenommenen Bei-
tragsermittlungen bleiben wirksam; ergeben sich
auf Grund des Gesetzes in der Fassung
der Wohnhaus-Wiederaufbaugesetznovelle 1950
Änderungen im Umfange der Beitragspflicht,
dann ist an das Zentralfinanzamt bis 15. April
1951 bei Wegfall der Beitragspflicht eine Anzeige,
bei Änderungen in der Höhe der Jahresbeiträge
eine Nachtragserklärung mit einer Neuberechnung
der Beiträge abzugeben.