67. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Sicherstellung der für den Erlag des Schillinggegenwertes amerikanischer Hilfslieferungen erforderlichen Beträge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1.
Der § 1 des Bundesgesetzes vom 17. November
1948, BGBl. Nr. 245, über die Sicherstellung der
für den Erlag des Schillinggegenwertes amerikanischer
Hilfslieferungen erforderlichen Beträge
wird abgeändert und ergänzt, wie folgt
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Diese Bestimmung trifft auch Schillingbeträge,
die auf die Sonderkonten auf Grund des
Notenwechsels vom 1. Juli 1949 für Güter
(Dienstleistungen) zu erlegen sind, die Österreich
durch Ausnützung von Ziehungsrechten aus
anderen Teilnehmerstaaten im Rahmen des intereuropäischen
Zahlungsabkommens vom 16. Oktober
1948 bezieht."
b) Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Diese Kreditbeträge sind den im Abs. 1
erwähnten, bei der Oesterreichischen Nationalbank
zu führenden Sonderkonten zur freien und
unbeschränkten Verwendung im Rahmen der im
Abs. 1 genannten Verträge gutzubringen."
c) Nach Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Kredite sind mit den Verkaufserlösen
der Güter (Dienstleistungen), die auf Grund der
im Abs. 1 genannten Übereinkommen bezogen
werden, sowie mit Mitteln, die für diesen Zweck
zur Verfügung gestellt werden, ohne Verzug abzudecken."
Artikel 2.
Die Bestimmungen des § 1 des Bundesgesetzes
vom 17. November 1948, BGBl. Nr. 245, gelten
in der Fassung dieses Bundesgesetzes auch für
Schillingerfordernisse, die seit Wirksamkeitsbeginn
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1948
entstanden sind.
Artikel 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.