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67. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Sicherstellung der für den Erlag des Schillinggegenwertes amerikanischer Hilfslieferungen erforderlichen Beträge.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Sicherstellung der für den Erlag des Schillinggegenwertes amerikanischer Hilfslieferungen erforderlichen Beträge.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

Der § 1 des Bundesgesetzes vom 17. November

1948, BGBl. Nr. 245, über die Sicherstellung der

für den Erlag des Schillinggegenwertes amerikanischer

Hilfslieferungen erforderlichen Beträge

wird abgeändert und ergänzt, wie folgt

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Diese Bestimmung trifft auch Schillingbeträge,

die auf die Sonderkonten auf Grund des

Notenwechsels vom 1. Juli 1949 für Güter

(Dienstleistungen) zu erlegen sind, die Österreich

durch Ausnützung von Ziehungsrechten aus

anderen Teilnehmerstaaten im Rahmen des intereuropäischen

Zahlungsabkommens vom 16. Oktober

1948 bezieht."

b) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Diese Kreditbeträge sind den im Abs. 1

erwähnten, bei der Oesterreichischen Nationalbank

zu führenden Sonderkonten zur freien und

unbeschränkten Verwendung im Rahmen der im

Abs. 1 genannten Verträge gutzubringen."

c) Nach Abs. 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Kredite sind mit den Verkaufserlösen

der Güter (Dienstleistungen), die auf Grund der

im Abs. 1 genannten Übereinkommen bezogen

werden, sowie mit Mitteln, die für diesen Zweck

zur Verfügung gestellt werden, ohne Verzug abzudecken."

Artikel 2.

Die Bestimmungen des § 1 des Bundesgesetzes

vom 17. November 1948, BGBl. Nr. 245, gelten

in der Fassung dieses Bundesgesetzes auch für

Schillingerfordernisse, die seit Wirksamkeitsbeginn

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1948

entstanden sind.

Artikel 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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