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67_1949 AT

67. Verordnung: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle 1949.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Verordnung: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle 1949.

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 21. Juli 1925,

B.G.Bl. Nr. 274, in der Fassung der Verwaltungsverfahrensgesetznovelle

1948, B. G. Bl. Nr. 49,

wird verordnet

Artikel I.

(1) § 7, Abs. (2), der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung

vom 28. Mai 1930, B. G. Bl.

Nr. 149, erhält folgenden Wortlaut

„(2) Die Marken werden vom Bundeskanzleramt

aufgelegt. Das Markenbild ist für jeden Wert in

unterschiedlicher Farbe zu halten und hat neben

dem Bundeswappen den Wert der Marke in

Ziffern aufzuweisen."

(2) § 8, Abs. (1), und die Absatzbezeichnung

des § 8, Abs. (2), der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung

vom 28. Mai 1930, B.G.Bl.

Nr. 149, entfallen.

Artikel II.

Der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

in den Angelegenheiten der. Bundesverwaltung

(Beilage der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung

vom 28. Mai 1930, B. G. Bl.

Nr. 149, in der zuletzt gültigen Fassung) wird

abgeändert und erhält die folgende Fassung

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in

den Angelegenheiten der Bundesverwaltung Der Tarif findet keine Anwendung auf Amtshandlungen, betreffend Schutz- oder Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen oder Wasserversorgungsanlagen, auf (Bewilligung zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten, dann auf Schlägerungs- oder sonstige Forstprodukten-Bezugsbewilligungen, endlich auf Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht und der Justizverwaltung.

Artikel III.

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

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