67. Verordnung: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnungsnovelle 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 21. Juli 1925,
B.G.Bl. Nr. 274, in der Fassung der Verwaltungsverfahrensgesetznovelle
1948, B. G. Bl. Nr. 49,
wird verordnet
Artikel I.
(1) § 7, Abs. (2), der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung
vom 28. Mai 1930, B. G. Bl.
Nr. 149, erhält folgenden Wortlaut
„(2) Die Marken werden vom Bundeskanzleramt
aufgelegt. Das Markenbild ist für jeden Wert in
unterschiedlicher Farbe zu halten und hat neben
dem Bundeswappen den Wert der Marke in
Ziffern aufzuweisen."
(2) § 8, Abs. (1), und die Absatzbezeichnung
des § 8, Abs. (2), der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung
vom 28. Mai 1930, B.G.Bl.
Nr. 149, entfallen.
Artikel II.
Der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
in den Angelegenheiten der. Bundesverwaltung
(Beilage der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung
vom 28. Mai 1930, B. G. Bl.
Nr. 149, in der zuletzt gültigen Fassung) wird
abgeändert und erhält die folgende Fassung
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in
den Angelegenheiten der Bundesverwaltung Der Tarif findet keine Anwendung auf Amtshandlungen, betreffend Schutz- oder Regulierungswasserbauten, Ent- oder Bewässerungsanlagen oder Wasserversorgungsanlagen, auf (Bewilligung zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten, dann auf Schlägerungs- oder sonstige Forstprodukten-Bezugsbewilligungen, endlich auf Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Sparkassenaufsicht und der Justizverwaltung.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.