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67_1947 AT

67. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der § 24 des Volksgerichtsverfahrens- und

Vermögensverfallsgesetzes vom 19. September

1945, St. G. Bl. Nr. 177, wird abgeändert wie

folgt

1. Der zweite Satz des ersten Absatzes entfällt.

2. Nach dem ersten Absatze wird als zweiter

Absatz eingeschaltet

„(2) Ein Verfallserkenntnis ist auch nach der

Einantwortung des Nachlasses zulässig. Auf

Erben und Legatare von Personen, gegen die

ein Verfahren nach Abs. (1) eingeleitet ist, finden,

soweit es sich um ein aus dem Nachlasse stammendes

Vermögen handelt, die Bestimmungen

des § 4 entsprechend Anwendung."

3. Der zweite Absatz erhält die Bezeichnung

(3).

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für

Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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