67. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der § 24 des Volksgerichtsverfahrens- und
Vermögensverfallsgesetzes vom 19. September
1945, St. G. Bl. Nr. 177, wird abgeändert wie
folgt
1. Der zweite Satz des ersten Absatzes entfällt.
2. Nach dem ersten Absatze wird als zweiter
Absatz eingeschaltet
„(2) Ein Verfallserkenntnis ist auch nach der
Einantwortung des Nachlasses zulässig. Auf
Erben und Legatare von Personen, gegen die
ein Verfahren nach Abs. (1) eingeleitet ist, finden,
soweit es sich um ein aus dem Nachlasse stammendes
Vermögen handelt, die Bestimmungen
des § 4 entsprechend Anwendung."
3. Der zweite Absatz erhält die Bezeichnung
(3).
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist das Bundesministerium für
Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.