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67_1946 AT

67. Bundesgesetz: Aufhebung des Gesetzes, betreffend reichsdeutschen Bergwerksbesitz in der Republik Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Aufhebung des Gesetzes, betreffend reichsdeutschen Bergwerksbesitz in der Republik Österreich.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Gesetz vom 24. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 97, betreffend reichsdeutschen Bergwerksbesitz

in der Republik Österreich, wird hiemit

aufgehoben.

(2) Die gemäß § 1, Absatz- (3), des aufzuhebenden

Gesetzes bereits eingetragenen bücherlichen,

Anmerkungen des Veräußerungs-, bzw.

Belastungsverbotes sind im Bergbuche zu löschen.

Den Antrag auf Löschung stellt das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den

beteiligten Ministerien betraut.

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