67_1946
AT
67. Bundesgesetz: Aufhebung des Gesetzes, betreffend reichsdeutschen Bergwerksbesitz in der Republik Österreich.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 67. Bundesgesetz: Aufhebung des Gesetzes, betreffend reichsdeutschen Bergwerksbesitz in der Republik Österreich.
1946_67_0 67. Bundesgesetz: Aufhebung des Gesetzes, betreffend reichsdeutschen Bergwerksbesitz in der Republik Österreich.
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Gesetz vom 24. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 97, betreffend reichsdeutschen Bergwerksbesitz
in der Republik Österreich, wird hiemit
aufgehoben.
(2) Die gemäß § 1, Absatz- (3), des aufzuhebenden
Gesetzes bereits eingetragenen bücherlichen,
Anmerkungen des Veräußerungs-, bzw.
Belastungsverbotes sind im Bergbuche zu löschen.
Den Antrag auf Löschung stellt das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministerien betraut.