67. Gesetz: Neuerliches Wirksamwerden der Verfassung der Stadt Wien in der Fassung von 1931 (Wiener Verfassungs-Überleitungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
Die Verfassung der Stadt Wien in der Fassung
von 1931 wird wieder in Wirksamkeit gesetzt.
Artikel II.
Alle nach dem 5. März 1933 bis zur Befreiung
Österreichs für den Bereich der Stadt Wien erlassenen
Gesetze, Verordnungen, Satzungen und
sonstigen Anordnungen verfassungsrechtlichen
Inhalts mit Ausnahme jener, die den Gebietsumfang
und die Einteilung in Bezirke zum
Gegenstand haben, sind aufgehoben.
Artikel III.
Aufgehoben sind daher insbesondere
1. die Verordnung der Bundesregierung vom
12. Februar 1934, B. G. Bl. Nr, 77, über die Bestellung
eines Bundeskommissärs für die Bundeshauptstadt
Wien und dessen Aufgaben;
2. die Verordnung des Bundeskommissärs für
Wien vom 31. März 1934, L. G. Bl. f. Wien
Nr. 20, womit einstweilige Anordnungen für die
Besorgung der Aufgaben der Bundeshauptstadt
Wien getroffen werden (Stadtordnung der Bundeshauptstadt
Wien);
3. die Verordnung der Bundesregierung vom
6. April 1934, B, G. Bl. Nr. 213, betreffend die
Übertragung der Aufgaben des Bundeskommissärs
für Wien;
4. die Verordnung des Bürgermeisters vom
30. Oktober 1934, L. G. Bl. f. Wien Nr. 53, betreffend
die Abänderung der Stadtordnung der
Bundeshauptstadt Wien;
5. die Hauptsatzung des Reichsgaues vom
6. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt
für den Reichsgau Wien Nr. 154;
6. die Satzung über den Aufbau der Behörde
des Reichsstatthalters in Wien — Gemeindeverwaltung
vom 6. November 1942, Verordnungs-
und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 155.
Artikel IV.
An die Stelle der Bestimmungen der Verfassung
der Stadt Wien in der Fassung von 1931, die infolge
der politischen Ereignisse bis auf weiteres
tatsächlich undurchführbar geworden sind, treten
einstweilen folgende Bestimmungen
§ 1. Die Stadt Wien ist eine Gebietskörperschaft
besonderen Rechts. Sie vereinigt in sich
die Wirkungskreise, die nach dem Verfassungsgesetz
vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 5, über die
vorläufige Einrichtung der Republik Österreich
(Vorläufige Verfassung), einer Stadt mit eigenem
Statut und einem Lande zukommen.
(Zu §§ 1 und 2 der Verfassung.)
§ 2. Der Gebietsumfang der Stadt Wien und
die Einteilung in Bezirke bestimmen sich nach
dem Stande vom 10. April 1945.
(Zu § 10 der Verfassung.)
§ 3. Zur Verwaltung der Stadt Wien sind
nachfolgende Organe berufen
1. der Bürgermeister,
2. der Stadtsenat und die einzelnen amtsführenden
Stadträte,
3. die Bezirksvorsteher und ihre Stellvertreter,
4. der Magistrat.
Als Kontrollorgan der Stadt Wien besteht das
Kontrollamt.
(Zu § 33 der Verfassung.)
§ 4. (1) Der Bürgermeister wird von der Provisorischen
Staatsregierung auf Grund eines von
den Vorständen der politischen Parteien der
Stadt Wien erstatteten Vorschlages ernannt.
(2) Der Bürgermeister ist der Provisorischen
Staatsregierung für seine Amtsführung im staatlichen
Wirkungskreis verantwortlich. Er kann
von der Provisorischen Staatsregierung vom Amt
enthoben werden, wenn er seine Amtspflichten
verletzt.
(3) Der Bürgermeister wird durch die Vizebürgermeister
in der von ihm bestimmten
Reihenfolge vertreten. Die Bestimmungen der
Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß auch für die
Stellvertreter des Bürgermeisters.
(Zu §§ 36, 38 und 40 der Verfassung.)
§ 5. (1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister,
den Vizebürgermeistern und aus
Stadträten, die der Bürgermeister mit Zustimmung
der Provisorischen Staatsregierung auf
Grund der Vorschläge der politischen Parteien
der Stadt Wien zu ihrem Amt beruft.
(2) Den Vorsitz im Stadtsenat führt der
Bürgermeister oder sein Stellvertreter [§ 4,
Abs. (3)], im Falle ihrer Verhinderung der vom
Stadtsenat berufene Stadtrat.
(3) Der Bürgermeister beruft auf Vorschlag
des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe ein
Mitglied des Stadtsenates, das hinsichtlich des
selbständigen Wirkungskreises die Geschäftsgruppe
des Magistrates zu leiten hat und dem
in dieser Eigenschaft der Titel „amtsführender
Stadtrat" zukommt.
(4) Bei vorübergehender Verhinderung eines
amtsführenden Stadtrates betraut der Bürgermeister
einen anderen amtsführenden Stadtrat
mit der Vertretung.
(5) Der Bürgermeister kann Stadträte von
ihrem Amte entheben, wenn sie ihre Amtspflichten
verletzen. Er muß die Enthebung verfügen,
wenn dies die Provisorische Staatsregierung
aus dem gleichen Grunde verlangt.
(Zu § 63 der Verfassung.)
§ 6. (1) Die Bezirksvorsteher und ihre Stellvertreter
werden vom Bürgermeister auf Vorschlag
des Stadtsenates berufen.
(2) Der Bürgermeister kann Bezirksvorsteher
und ihre Stellvertreter von ihrem Amte entheben,
wenn sie ihre Amtspflichten verletzen.
Er muß die Enthebung verfügen, wenn dies der
Stadtsenat aus dem gleichen Grunde verlangt.
(Zu § 69 der Verfassung.)
§ 7. (1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister,
den amtsführenden Stadträten, dem
Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl
von Beamten sowie dem erforderlichen
Hilfspersonal.
(2) Der Magistratsdirektor wird von der Provisorischen
Staatsregierung auf Vorschlag des
Bürgermeisters bestellt. Er muß ein rechtskundiger
Verwaltungsbeamter des Magistrates
sein.
(3) Der Magistratsdirektor kann von der Provisorischen
Staatsregierung vom Amte enthoben
werden.
(Zu § 73 der Verfassung.)
§ 8. (1) Das Kontrollamt ist vom Magistrat
unabhängig.
(2) Der Direktor des Kontrollamtes wird auf
Vorschlag des Bürgermeisters vom Stadtsenat
auf unbestimmte Zeit bestellt. Er kann nur
durch Beschluß des Stadtsenates abberufen
werden.
(Zu § 80 der Verfassung.)
§ 9. Der selbständige Wirkungskreis der Stadt
Wien wird vom Stadtsenat, von den amtsführenden
Stadträten und den Bezirksvorstehern, der
selbständige und der staatliche Wirkungskreis,
letzterer in Unterordnung unter die zuständigen
Staatsämter, werden vom Bürgermeister mit dem
Magistrat und den Magistratischen Bezirksämtern
ausgeübt.
(Zu §§ 81 bis 90, 101 bis 103 der Verfassung.)
§ 10. Der Stadtsenat ist außer den durch die
Verfassung der Stadt Wien in der Fassung von
1931 ihm vorbehaltenen Angelegenheiten auch
für alle jene Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungskreises zuständig, die hienach dem
Gemeinderate und den Gemeinderatsausschüssen
zugewiesen sind.
(Zu §§ 119, 142, 143 der Verfassung.)
§ 11. Die Bestimmungen über die Landesgesetzgebung,
über die Vertretung der Stadt
Wien im Bundesrat und über die Landesbürgerschaft
finden vorläufig keine Anwendung.
Artikel V.
An Stelle der in Schilling ausgedrückten Geldbeträge
treten an allen Stellen der Verfassung
der Stadt Wien in der Fassung von 1931 gleich
hohe Geldbeträge in Reichsmark.
Artikel VI.
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern seine Bestimmungen
auf Grund der seit der Befreiung Österreichs
erlassenen verfassungsrechtlichen Vorschriften
nicht schon von einem früheren Zeitpunkte an
anwendbar sind, am 15. Juli 1945 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels IV treten
sechs Monate nach dem Zusammentritt der
ersten auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren
und geheimen Verhältniswahlrechts
gewählten Vertretung der Stadt Wien außer
Kraft.
Artikel VII.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die
Provisorische Staatsregierung betraut.