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67. Gesetz: Neuerliches Wirksamwerden der Verfassung der Stadt Wien in der Fassung von 1931 (Wiener Verfassungs-Überleitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 67. Gesetz: Neuerliches Wirksamwerden der Verfassung der Stadt Wien in der Fassung von 1931 (Wiener Verfassungs-Überleitungsgesetz — WV-ÜG.).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

Die Verfassung der Stadt Wien in der Fassung

von 1931 wird wieder in Wirksamkeit gesetzt.

Artikel II.

Alle nach dem 5. März 1933 bis zur Befreiung

Österreichs für den Bereich der Stadt Wien erlassenen

Gesetze, Verordnungen, Satzungen und

sonstigen Anordnungen verfassungsrechtlichen

Inhalts mit Ausnahme jener, die den Gebietsumfang

und die Einteilung in Bezirke zum

Gegenstand haben, sind aufgehoben.

Artikel III.

Aufgehoben sind daher insbesondere

1. die Verordnung der Bundesregierung vom

12. Februar 1934, B. G. Bl. Nr, 77, über die Bestellung

eines Bundeskommissärs für die Bundeshauptstadt

Wien und dessen Aufgaben;

2. die Verordnung des Bundeskommissärs für

Wien vom 31. März 1934, L. G. Bl. f. Wien

Nr. 20, womit einstweilige Anordnungen für die

Besorgung der Aufgaben der Bundeshauptstadt

Wien getroffen werden (Stadtordnung der Bundeshauptstadt

Wien);

3. die Verordnung der Bundesregierung vom

6. April 1934, B, G. Bl. Nr. 213, betreffend die

Übertragung der Aufgaben des Bundeskommissärs

für Wien;

4. die Verordnung des Bürgermeisters vom

30. Oktober 1934, L. G. Bl. f. Wien Nr. 53, betreffend

die Abänderung der Stadtordnung der

Bundeshauptstadt Wien;

5. die Hauptsatzung des Reichsgaues vom

6. November 1942, Verordnungs- und Amtsblatt

für den Reichsgau Wien Nr. 154;

6. die Satzung über den Aufbau der Behörde

des Reichsstatthalters in Wien — Gemeindeverwaltung

vom 6. November 1942, Verordnungs-

und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 155.

Artikel IV.

An die Stelle der Bestimmungen der Verfassung

der Stadt Wien in der Fassung von 1931, die infolge

der politischen Ereignisse bis auf weiteres

tatsächlich undurchführbar geworden sind, treten

einstweilen folgende Bestimmungen

§ 1. Die Stadt Wien ist eine Gebietskörperschaft

besonderen Rechts. Sie vereinigt in sich

die Wirkungskreise, die nach dem Verfassungsgesetz

vom 1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 5, über die

vorläufige Einrichtung der Republik Österreich

(Vorläufige Verfassung), einer Stadt mit eigenem

Statut und einem Lande zukommen.

(Zu §§ 1 und 2 der Verfassung.)

§ 2. Der Gebietsumfang der Stadt Wien und

die Einteilung in Bezirke bestimmen sich nach

dem Stande vom 10. April 1945.

(Zu § 10 der Verfassung.)

§ 3. Zur Verwaltung der Stadt Wien sind

nachfolgende Organe berufen

1. der Bürgermeister,

2. der Stadtsenat und die einzelnen amtsführenden

Stadträte,

3. die Bezirksvorsteher und ihre Stellvertreter,

4. der Magistrat.

Als Kontrollorgan der Stadt Wien besteht das

Kontrollamt.

(Zu § 33 der Verfassung.)

§ 4. (1) Der Bürgermeister wird von der Provisorischen

Staatsregierung auf Grund eines von

den Vorständen der politischen Parteien der

Stadt Wien erstatteten Vorschlages ernannt.

(2) Der Bürgermeister ist der Provisorischen

Staatsregierung für seine Amtsführung im staatlichen

Wirkungskreis verantwortlich. Er kann

von der Provisorischen Staatsregierung vom Amt

enthoben werden, wenn er seine Amtspflichten

verletzt.

(3) Der Bürgermeister wird durch die Vizebürgermeister

in der von ihm bestimmten

Reihenfolge vertreten. Die Bestimmungen der

Abs. (1) und (2) gelten sinngemäß auch für die

Stellvertreter des Bürgermeisters.

(Zu §§ 36, 38 und 40 der Verfassung.)

§ 5. (1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister,

den Vizebürgermeistern und aus

Stadträten, die der Bürgermeister mit Zustimmung

der Provisorischen Staatsregierung auf

Grund der Vorschläge der politischen Parteien

der Stadt Wien zu ihrem Amt beruft.

(2) Den Vorsitz im Stadtsenat führt der

Bürgermeister oder sein Stellvertreter [§ 4,

Abs. (3)], im Falle ihrer Verhinderung der vom

Stadtsenat berufene Stadtrat.

(3) Der Bürgermeister beruft auf Vorschlag

des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe ein

Mitglied des Stadtsenates, das hinsichtlich des

selbständigen Wirkungskreises die Geschäftsgruppe

des Magistrates zu leiten hat und dem

in dieser Eigenschaft der Titel „amtsführender

Stadtrat" zukommt.

(4) Bei vorübergehender Verhinderung eines

amtsführenden Stadtrates betraut der Bürgermeister

einen anderen amtsführenden Stadtrat

mit der Vertretung.

(5) Der Bürgermeister kann Stadträte von

ihrem Amte entheben, wenn sie ihre Amtspflichten

verletzen. Er muß die Enthebung verfügen,

wenn dies die Provisorische Staatsregierung

aus dem gleichen Grunde verlangt.

(Zu § 63 der Verfassung.)

§ 6. (1) Die Bezirksvorsteher und ihre Stellvertreter

werden vom Bürgermeister auf Vorschlag

des Stadtsenates berufen.

(2) Der Bürgermeister kann Bezirksvorsteher

und ihre Stellvertreter von ihrem Amte entheben,

wenn sie ihre Amtspflichten verletzen.

Er muß die Enthebung verfügen, wenn dies der

Stadtsenat aus dem gleichen Grunde verlangt.

(Zu § 69 der Verfassung.)

§ 7. (1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister,

den amtsführenden Stadträten, dem

Magistratsdirektor und der entsprechenden Anzahl

von Beamten sowie dem erforderlichen

Hilfspersonal.

(2) Der Magistratsdirektor wird von der Provisorischen

Staatsregierung auf Vorschlag des

Bürgermeisters bestellt. Er muß ein rechtskundiger

Verwaltungsbeamter des Magistrates

sein.

(3) Der Magistratsdirektor kann von der Provisorischen

Staatsregierung vom Amte enthoben

werden.

(Zu § 73 der Verfassung.)

§ 8. (1) Das Kontrollamt ist vom Magistrat

unabhängig.

(2) Der Direktor des Kontrollamtes wird auf

Vorschlag des Bürgermeisters vom Stadtsenat

auf unbestimmte Zeit bestellt. Er kann nur

durch Beschluß des Stadtsenates abberufen

werden.

(Zu § 80 der Verfassung.)

§ 9. Der selbständige Wirkungskreis der Stadt

Wien wird vom Stadtsenat, von den amtsführenden

Stadträten und den Bezirksvorstehern, der

selbständige und der staatliche Wirkungskreis,

letzterer in Unterordnung unter die zuständigen

Staatsämter, werden vom Bürgermeister mit dem

Magistrat und den Magistratischen Bezirksämtern

ausgeübt.

(Zu §§ 81 bis 90, 101 bis 103 der Verfassung.)

§ 10. Der Stadtsenat ist außer den durch die

Verfassung der Stadt Wien in der Fassung von

1931 ihm vorbehaltenen Angelegenheiten auch

für alle jene Angelegenheiten des selbständigen

Wirkungskreises zuständig, die hienach dem

Gemeinderate und den Gemeinderatsausschüssen

zugewiesen sind.

(Zu §§ 119, 142, 143 der Verfassung.)

§ 11. Die Bestimmungen über die Landesgesetzgebung,

über die Vertretung der Stadt

Wien im Bundesrat und über die Landesbürgerschaft

finden vorläufig keine Anwendung.

Artikel V.

An Stelle der in Schilling ausgedrückten Geldbeträge

treten an allen Stellen der Verfassung

der Stadt Wien in der Fassung von 1931 gleich

hohe Geldbeträge in Reichsmark.

Artikel VI.

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern seine Bestimmungen

auf Grund der seit der Befreiung Österreichs

erlassenen verfassungsrechtlichen Vorschriften

nicht schon von einem früheren Zeitpunkte an

anwendbar sind, am 15. Juli 1945 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels IV treten

sechs Monate nach dem Zusammentritt der

ersten auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren

und geheimen Verhältniswahlrechts

gewählten Vertretung der Stadt Wien außer

Kraft.

Artikel VII.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die

Provisorische Staatsregierung betraut.

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