679. Verordnung: Tiertransportmittelverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Tiertransportgesetzes – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 457/1995 wird verordnet
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse
§ 1. (1) Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse
müssen
1. leicht zu reinigen und ausbruchsicher gebaut sein, sodaß sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein
unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
2. über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, um das Gewicht der transportierten
Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er glatt sein, damit sich
die Tiere nicht verletzen;
3. auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren
sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu
gewährleisten, daß ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden;
4. mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die beförderten Tiere gegen die Bewegungen
des Transportfahrzeuges zu schützen;
5. mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, sofern
der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird
oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden.
(2) Transportfahrzeuge sind mit einer Abdeckung zu versehen, die einen wirksamen Schutz vor ungünstigen
Witterungsverhältnissen bietet sowie mit einer geeigneten Beleuchtung auszustatten, um die
Betreuung der Tiere zu ermöglichen.
(3) Transportbehältnisse müssen so gebaut sein, daß die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglicht
wird und sind so aufzustellen, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Die Behältnisse
müssen aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen oder Erschütterungen ausgesetzt werden.
Anbindevorrichtungen
§ 2. (1) Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während
des Transports nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen
sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren
oder verletzen können.
(2) Fahrzeuge, in denen Großtiere befördert werden, die normalerweise anzubinden sind, müssen
mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die
Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.
(3) Vorrichtungen zur hängenden Beförderung von Tieren dürfen nicht verwendet werden.
Verlade- und Ausladevorrichtungen
§ 3. Die für den Transport von Tieren verwendeten Fahrzeuge sind für das Verladen und Ausladen
von Tieren mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen auszurüsten. Die Bodenfläche
dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird; die
Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen.
Ladefläche
§ 4. Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß den einzelnen Tieren mindestens die sich aus der Anlage
ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Tierarten
Einhufer
§ 5. (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Fahrzeugen transportiert werden.
(2) Bei den in der Tabelle 1 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe
der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen
Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10% bei ausgewachsenen Pferden und bei
Ponys und bis höchstens 20% bei jungen Pferden und bei Fohlen zulässig.
Rinder
§ 6. Bei den in der Tabelle 2 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Größe der Tiere sowie
entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer
des Transports Abweichungen zulässig.
Schweine
§ 7. Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß alle Schweine mindestens liegen und in ihrer natürlichen
Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen ist die Ladefläche so zu bemessen,
daß bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport eine Ladedichte von
235 kg/m 2 nicht überschritten wird. Rasse, Größe und körperliche Verfassung können eine Vergrößerung
der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner
entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20% größer sein.
Schafe und Ziegen
§ 8. Bei den in der Tabelle 3 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Rasse, Größe, körperlicher
Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der
Dauer des Transports Abweichungen zulässig. Bei kleinen Lämmern beispielsweise kann eine Fläche von
weniger als 0,2 m² pro Tier vorgesehen werden.
Geflügel
§ 9. Bei den in der Tabelle 4 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind bei Geflügel je nach Gewicht
und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der
voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen zulässig.
Andere warmblütige Tiere
§ 10. (1) In den Behältnissen sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer
Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese
Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis
umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können. Um im Fall der Stapelung oder der Verladung
der Transportbehältnisse auf engem Raum die Luftzufuhr zu gewährleisten, sind alle Wände,
Decken und Böden der Behältnisse mit Distanzleisten in angemessener Größe zu versehen.
(2) Vögel sind in abgedunkelten Behältnissen zu befördern.
(3) Die Transportbehältnisse von Meeressäugetieren dürfen nicht gestapelt werden.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.