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679_1996 AT

679. Verordnung: Tiertransportmittelverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

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Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Tiertransportgesetzes – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 457/1995 wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse

§ 1. (1) Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse

müssen

1. leicht zu reinigen und ausbruchsicher gebaut sein, sodaß sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein

unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist;

2. über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, um das Gewicht der transportierten

Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er glatt sein, damit sich

die Tiere nicht verletzen;

3. auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren

sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu

gewährleisten, daß ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden;

4. mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die beförderten Tiere gegen die Bewegungen

des Transportfahrzeuges zu schützen;

5. mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, sofern

der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird

oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden.

(2) Transportfahrzeuge sind mit einer Abdeckung zu versehen, die einen wirksamen Schutz vor ungünstigen

Witterungsverhältnissen bietet sowie mit einer geeigneten Beleuchtung auszustatten, um die

Betreuung der Tiere zu ermöglichen.

(3) Transportbehältnisse müssen so gebaut sein, daß die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglicht

wird und sind so aufzustellen, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Die Behältnisse

müssen aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen oder Erschütterungen ausgesetzt werden.

Anbindevorrichtungen

§ 2. (1) Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während

des Transports nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen

sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren

oder verletzen können.

(2) Fahrzeuge, in denen Großtiere befördert werden, die normalerweise anzubinden sind, müssen

mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die

Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.

(3) Vorrichtungen zur hängenden Beförderung von Tieren dürfen nicht verwendet werden.

Verlade- und Ausladevorrichtungen

§ 3. Die für den Transport von Tieren verwendeten Fahrzeuge sind für das Verladen und Ausladen

von Tieren mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen auszurüsten. Die Bodenfläche

dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird; die

Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen.

Ladefläche

§ 4. Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß den einzelnen Tieren mindestens die sich aus der Anlage

ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für bestimmte Tierarten

Einhufer

§ 5. (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Fahrzeugen transportiert werden.

(2) Bei den in der Tabelle 1 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe

der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen

Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10% bei ausgewachsenen Pferden und bei

Ponys und bis höchstens 20% bei jungen Pferden und bei Fohlen zulässig.

Rinder

§ 6. Bei den in der Tabelle 2 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Größe der Tiere sowie

entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer

des Transports Abweichungen zulässig.

Schweine

§ 7. Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß alle Schweine mindestens liegen und in ihrer natürlichen

Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen ist die Ladefläche so zu bemessen,

daß bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport eine Ladedichte von

235 kg/m 2 nicht überschritten wird. Rasse, Größe und körperliche Verfassung können eine Vergrößerung

der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner

entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20% größer sein.

Schafe und Ziegen

§ 8. Bei den in der Tabelle 3 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Rasse, Größe, körperlicher

Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der

Dauer des Transports Abweichungen zulässig. Bei kleinen Lämmern beispielsweise kann eine Fläche von

weniger als 0,2 m² pro Tier vorgesehen werden.

Geflügel

§ 9. Bei den in der Tabelle 4 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind bei Geflügel je nach Gewicht

und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der

voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen zulässig.

Andere warmblütige Tiere

§ 10. (1) In den Behältnissen sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer

Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese

Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis

umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können. Um im Fall der Stapelung oder der Verladung

der Transportbehältnisse auf engem Raum die Luftzufuhr zu gewährleisten, sind alle Wände,

Decken und Böden der Behältnisse mit Distanzleisten in angemessener Größe zu versehen.

(2) Vögel sind in abgedunkelten Behältnissen zu befördern.

(3) Die Transportbehältnisse von Meeressäugetieren dürfen nicht gestapelt werden.

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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