679. Verordnung: Futtermittelverordnungsnovelle 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 lit.b und 10 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 180/1970, 466/1971, 783/1974, 518/1987 und 396/1991 wird verordnet
Die Futtermittelverordnung 1976, BGBl. Nr. 28/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 841/1992, wird wie folgt geändert
1. § 16 Abs. 8 lautet
„(8) Als Geflügelabfallmehl sind die getrockneten und gemahlenen Schlachtabfälle von Geflügel zu benennen. Sie müssen bis auf unvermeidbare Reste frei von Magen- und Darminhalt sein. Der Wassergehalt darf 12% nicht übersteigen. Der Rohproteingehalt muß mindestens 55% betragen. Der Rohfettgehalt ist zu deklarieren. Die Verarbeitung von Federn ist in der Kennzeichnung ausdrücklich anzugeben."
2. Im § 18 Abs. 1 lautet der dritte Satz, zweiter Halbsatz: „sie müssen frei von für Mensch oder Tier gesundheitsschädlichen Extraktionsmittelrückständen sein."
3. Teil II der Anlage wird wie folgt geändert