679. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl: Nr. 200/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991, wird
wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck
„Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadtgemeinde
Mürzzuschlag,".
2. § 20 lautet
„Allgemeine Beiträge
§ 20. (1) Allgemeiner Beitrag ist ein einheitlicher
Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 19). Der
Hundertsatz beträgt ab dem Jahre 1992 6,6.
(2) Abweichend von Abs. 1 vermindert sich der
Beitrag im Jahr 1992 in den Fällen, in denen der
Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber zu
gleichen Teilen zu tragen ist, um je 0,7 Prozentpunkte.;
die Verminderung des Beitrages für den
Versicherten im Jahr 1992 um 0,7 Prozentpunkte
gilt nicht in den Fällen, in denen der Versicherte
Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 1
Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b hat. In den Fällen, in
denen der Beitrag vom Versicherten bzw. Dienstgeber
allein zu tragen ist, vermindert sich der Beitrag
im Jahr 1992 um 1,4 Prozentpunkte."
2 a. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt
„Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 20 a. (1) Für in der Krankenversicherung
versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der
Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der
Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten. Von diesem
Zusatzbeitrag entfallen
1. auf den Versicherten 0,25 vH,
2. auf dessen Dienstgeber 0,25 vH
der Beitragsgrundlage.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften
sind, soweit nichts anderes bestimmt wird,
auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden."
2 b. Der bisherige Inhalt des § 21 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird
angefügt
„(2) Der Zusatzbeitrag nach § 20 a ist unter
Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen
zu leisten."
2 c. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt
„Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds
für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24 a. Die Versicherungsanstalt hat die in einem
Kalendermonat bei ihr eingezahlten Zusatzbeiträge
in der Krankenversicherung bis zum 20. des
folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds
für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447 f
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen.
Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist
im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzuwenden."
3. Im § 26 a Abs. 2 wird der Ausdruck „140 S"
durch den Ausdruck „175 S" ersetzt.
4. § 26 a Abs. 3 lautet
„(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener
Betrag, der sich durch die Erhöhung um den
jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten
Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem
Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber
dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des
vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat.
Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am
1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht
ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als
Beitrag. § 19 Abs. 5 letzter Satz und § 22 Abs. 5
erster Satz gelten entsprechend."
5. § 26 b lautet
„Einzahlung der Beiträge
§ 26 b. Für die Einzahlung der Beiträge nach
§ 26 a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge
gemäß § 26 a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis
zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind."
6. Nach § 32 Abs. 3 erster Satz wird folgender
Satz eingefügt
„Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet,
so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der
Unfallsanzeige bei der Versicherungsanstalt als Tag
der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten
zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung
oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch
auf Rentenleistungen zusteht."
7. § 51 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. für die Früherkennung von Krankheiten und
die Erhaltung der Volksgesundheit;"
8. § 51 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz;"
9. § 51 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;"
10. Dem § 51 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt
„5. für die Gesundheitsförderung."
11. § 51 Abs. 2 lautet
„(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung
(§ 70) und
2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 72)
gewährt werden."
12. § 51 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von
gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung
oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung
von Unfällen, ausgenommen Dienstunfälle, der
Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der
Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung
der Niederlassung von Vertragsärzten in
medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur
Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten
verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in
den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.
(4) Mittel der Krankenversicherung können auch
zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen
(ausgenommen Dienstunfälle) verwendet
werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1
und 2 genannten Aufgaben dient."
13. § 51 Abs. 4 (alt) erhält die Bezeichnung 5.
14. § 52 Z 2 lautet
„2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65), erforderli-
chenfalls medizinische Hauskrankenpflege
(§ 71) oder Anstaltspflege (§§ 66 bis 68);"
15. § 56 Abs. 4 lautet
„(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im
Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 3 Z 1 auch dann
als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer
Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt
auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im
Inland."
16. Nach § 60 wird folgender § 60 a eingefügt
„Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen
§ 60 a. Stehen andere Vertragspartner infolge
Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt
§ 60 mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen
noch keine Verträge für den Bereich einer
Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt
den Versicherten die in der Satzung festgesetzten
Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt
hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter
Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit
festzusetzen."
17. § 63 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 62 Abs. 2)
ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt
1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung
erforderliche
a) physikotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiometrische
oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß § 52
Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der
Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zur
freiberuflichen Ausübung des physikotherapeutischen
Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienstes bzw. des
beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
(ergotherapeutischen) Dienstes berechtigt
sind;
2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche
diagnostische Leistung eines klinischen
Psychologen (einer klinischen Psychologin)
gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Psychologengesetzes,
BGBl. Nr. 360/1990, der (die) zur
selbständigen Ausübung des psychologischen
Berufes gemäß § 10 Abs. 1 des Psychologengesetzes
berechtigt ist;
3. eine psychotherapeutische Behandlung durch
Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes,
BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen
Ausübung der Psychotherapie berechtigt
sind, wenn nachweislich vor oder nach der
ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen
Behandlung innerhalb desselben
Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung
(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373) stattgefunden hat."
18. § 65 Abs. 8 lautet
„(8) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe
und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt bzw.
die Kosten der Instandsetzung nicht übernommen,
wenn auf diese Leistungen Anspruch aus der
gesetzlichen Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung
im Rahmen der medizinischen Maßnahmen
der Rehabilitation oder ein gleichartiger
Anspruch nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des
Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,
des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969,
oder aus einer auf landesgesetzlichen Vorschriften
beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung besteht."
19. Nach § 65 werden folgende §§ 65 a und 65 b
eingefügt
„Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der
Krankenversicherung
§ 65 a. (1) Die Versicherungsanstalt gewährt, um
den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im
Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem
Ermessen und nach Maßgabe des § 62
Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten
und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen,
daß sie in der Lage sind, in der
Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz
möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe
einzunehmen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen
1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
2. die Gewährung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
einschließlich der notwendigen Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
sowie der Ausbildung im Gebrauch der
Hilfsmittel;
3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die
Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,
wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß
an eine oder im Zusammenhang mit
einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen
erforderlich sind;
4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten
in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im
Zusammenhang mit der körpergerechten
Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln
gemäß § 83 Abs. 5.
(3) Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung
der Rehabilitation gilt § 99 e.
(4) Die Gewährung von Maßnahmen zur
Festigung der Gesundheit (§ 70 a) zählt nicht zu den
Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation.
Gesundheitsförderung
§ 65 b. (1) Die Versicherungsanstalt als Träger
der Krankenversicherung hat allgemein über
Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung
von Krankheiten und Unfällen — ausgenommen
Dienstunfälle — aufzuklären sowie darüber zu
beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten
sowie Unfälle — ausgenommen Dienstunfälle
— verhütet werden können.
(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den
sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer
Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige
Einrichtungen und dergleichen), so
kann mit diesen eine Vereinbarung über ein
planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung
an den Kosten getroffen werden.
(3) Die Versicherungsanstalt kann die im Abs. 1
bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen,
daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge,
die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt.
Abs. 2 ist anzuwenden."
20. Die Überschrift zu § 66 lautet
„Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen
Hauskrankenpflege"
21. § 66 Abs. 1 lautet
„(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit
erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu
gewähren. Wenn und solange es die Art der
Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege
medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die
Anstaltspflege ist auch zu gewähren, wenn die
Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege
nicht gegeben ist."
22. § 66 Abs. 3 lautet
„(3) Ist die Anstaltspflege oder die medizinische
Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit
ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird
sie nicht gewährt."
23. Im § 70 wird der Ausdruck „Maßnahmen der
Rehabilitation" durch den Ausdruck „Maßnahmen
der erweiterten Rehabilitation" ersetzt.
24. Im § 70 a Abs. 1 entfallen die Worte „neben
oder im Anschluß an eine Krankenbehandlung
geeignete".
25. § 70 a Abs. 2 lautet
„(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1
kommen insbesondere in Betracht
1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
2. Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
3. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,
b) der Verschlimmerung einer bestehenden
Krankheit;
4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen
der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5."
26. Die Überschrift zu § 70 b lautet
„Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation"
27. § 70 b Abs. 1 lautet
„(1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung
des Zieles der Rehabilitation gemäß
§ 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des § 70 in der
Krankenversicherung Versicherten, die an einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
leiden, ausgenommen die im § 1 Abs. 1 Z 7, 12
und 14 lit. b bezeichneten Personen, nach Maßgabe
der §§ 87 Abs. 2 und 99 a bis 99 d berufliche und
soziale Maßnahmen gewähren."
28. § 70 b Abs. 2 lautet
„(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen
auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten
gemäß § 83 Abs. 5."
29. Im § 70 b Abs. 3 wird der Ausdruck „der
Rehabilitation" durch den Ausdruck „der erweiterten
Rehabilitation" ersetzt.
30. § 71 lautet
„Medizinische Hauskrankenpflege
§ 71. (1) Wenn und solange es die Art der
Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege
zu gewähren.
(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird
erbracht durch diplomierte Krankenschwestern
bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Bundesgesetzes
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste
und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/
1961), die von der Versicherungsanstalt beigestellt
werden oder die mit der Versicherungsanstalt in
einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen
tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege
betreiben.
(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester
bzw. des diplomierten Krankenpflegers
kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die
Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und
qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung
von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung.
Zur medizinischen Hauskrankenpflege
gehören nicht die Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die
Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt
in Anspruch genommen, so gebührt ihm (ihr)
Kostenersatz gemäß § 59.
(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für
ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer
von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus
wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen
Bewilligung weitergewährt.
(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht
gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in
einer der im § 66 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen
oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend
der Rehabilitation dient, untergebracht ist."
31. § 72 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. gesundheitliche Erziehung der Versicherten
und ihrer Angehörigen;"
32. Dem § 72 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende
Z 4 angefügt
„4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen
der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5."
33. Im § 74 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 52 Abs. 1
Z 2" durch den Ausdruck „§ 52 Z 3" ersetzt.
34. Dem § 76 wird folgender Satz angefügt
„Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner
(§ 128) oder die eigenen Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt
in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz
gemäß § 59."
35. Im § 82 wird der Ausdruck „§ 52 Abs. 1 Z 2
und 3" durch den Ausdruck „§ 52 Z 2 und 3"
ersetzt.
36. § 83 Abs. 5 lautet
„(5) Durch die Satzung kann im Zusammenhang
mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
(§ 65 a Abs. 2), mit Maßnahmen der erweiterten
Heilbehandlung (§§ 70 a Abs. 2 und 70 b Abs. 1)
und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§ 72
Abs. 1) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und
Transportkosten als freiwillige Leistung unter
Bedachtnahme auf Abs. 1 bis 3 sowie auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw.
Angehörigen vorgesehen werden."
37. § 90 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. auf einem Weg von der Dienststätte oder der
Wohnung zu einer Untersuchungs- oder
Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger
Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63),
Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung
einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung
(§ 61 a) und anschließend auf dem Weg
zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung,
sofern dem Dienstgeber die Stätte der
Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben
wurde, ferner auf dem Weg von der
Dienststätte oder von der Wohnung zu einer
Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte
der Untersuchung auf Grund einer
gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung
der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers
unterziehen muß, und anschließend auf
dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur
Wohnung;"
38. Im § 90 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der
Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 9
wird angefügt
„9. auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur
oder von der Dienststätte (Z 1) zu einem
Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut)
oder zu einer Schule, um das Kind (§ 105
Abs. 2) oder den Schüler (die Schülerin) (§ 8
Abs. 1 Z 3 lit. h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
eines (einer) Versicherten
dorthin zu bringen oder von dort abzuholen,
wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche
Aufsicht obliegt."
39. Im § 94 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck
„eine neue Heilbehandlung" durch den Ausdruck
„eine Heilbehandlung" ersetzt.
40. Im § 121 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt
„Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag
vermindert sich in dem Maß, als der dem
unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende
Teil der Rente zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens
(§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
den jeweils geltenden Richtsatz
gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht."
41. Im § 128 Einleitung wird der Ausdruck
„Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern"
durch den Ausdruck „Apothekern,
freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich
tätigen Psychotherapeuten, Pflegepersonen,
die medizinische Hauskrankenpflege gemäß
§ 71 erbringen, Krankenanstalten und anderen
Vertragspartnern" ersetzt.
42. § 134 lautet
„Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung
§ 134. (1) Nach mindestens zweijähriger Amtsführung
kann eine Wiederentsendung für die
nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
(2) Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter)
hat von der Annahme seiner Entsendung (§ 133) die
Versicherungsanstalt nachweislich in Kenntnis zu
setzen und ist unbeschadet des § 137 zweiter Satz ab
dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei
der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines
Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er entsandt ist,
berechtigt."
43. Die Überschrift zu § 136 lautet
„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter"
44. Im § 136 treten an die Stelle des ersten Satzes
folgende Sätze
„Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben bei
der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik
Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt
und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften
zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit
sowie zur gewissenhaften und unparteiischen
Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften
unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils
geltenden Fassung, für jeden Schaden, der der
Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung
ihrer Pflichten erwächst."
45. § 142 Abs. 5 lautet
„(5) Die gewählten Vorsitzenden von Verwaltungskörpern
und ihre Stellvertreter sind ab dem
Zeitpunkt, für den sie gewählt wurden, zur
Ausübung ihrer Funktionen berechtigt, sobald sie
die Annahme ihrer Wahl dem zur Wahl berufenen
Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben."
46. § 142 Abs. 5 und 6 (alt) erhalten die
Bezeichnung 6 und 7.
47. § 143 lautet
„Angelobung der Versicherungsvertreter
§ 143. Der Obmann der Versicherungsanstalt, die
Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie
der Landesvorstände und deren Stellvertreter sind
von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter
vom Obmann bzw. vom vorläufigen
Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf
ihre Pflichten gemäß § 136 hinzuweisen."
48. § 153 a lautet
„Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 153 a. Beschlüsse der Verwaltungskörper über
eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß
§ 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen."
49. Im § 156 Abs. 1 wird der Ausdruck „143
Abs. 2" durch den Ausdruck „143" ersetzt.
50. Nach § 170 wird ein § 170 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„§ 170 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes
bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
51. Der bisherige Inhalt des § 171 samt
Überschrift erhält die Bezeichnung § 172.
52. Der bisherige Inhalt des § 172 samt
Überschrift erhält die Bezeichnung § 171.
53. Dem § 171 (neu) wird folgender Abs. 3
angefügt
„(3) Mit der Vollziehung des § 153 a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 ist
der Bundesminister für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut."
54. Nach § 172 (neu) wird folgender § 173
angefügt
„§ 173. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 1992 die §§ 20, 20 a, 21 Abs. 2,
24 a, 26 a Abs. 2 und 3, 26 b, 32 Abs. 3, 51
Abs. 1 bis 5, 52 Z 2, 56 Abs. 4, 60 a, 63 Abs. 1,
65 Abs. 8, 65 a, 65 b, 66 Abs. 1 und 3, 70, 70 a
Abs. 1 und 2, 70 b Abs. 1 bis 3, 71, 72 Abs. 1
Z 3 und 4, 74 Abs. 1, 76, 82, 83 Abs. 5, 90
Abs. 2, 94 Abs. 2, 121 Abs. 3, 128, 134, 136,
142 Abs. 5 bis 7, 143, 153 a, 156 Abs. 1, 170 a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 679/1991;
2. rückwirkend mit 1. Juli 1991 § 2 Abs. 1 Z 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 679/1991.
(2) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 679/1991 können bereits ab dem seiner
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
(3) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 679/1991 gilt auch für Versicherungsfälle,
die nach dem 30. Juni 1967 eingetreten sind.
Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht dem nicht entgegen.
(4) Ist eine Person am 1. Dezember 1991 auf
Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß
§ 90 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 9 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 als Dienstunfall
anerkannt wird, völlig dienstunfähig, so sind ihr
die Leistungen aus der Unfallversicherung zu
gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem
30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis
31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen
sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, gebühren die
Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten
Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90 Abs. 2
Z 2 bzw. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 679/1991 als Dienstunfall anerkannt wird, sind
die Leistungen der Unfallversicherung an die
Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und
der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die
Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu
gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren
die Leistungen ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(6) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1991
an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der
Fassung der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 676/1991, als Berufskrankheit
anerkannt wird, so sind ihm die
Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,
wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967
eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992
gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab
1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem
Tag der Antragstellung.
(7) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf Grund der
Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
in der Fassung der 50. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 676/1.991, als Berufskrankheit anerkannt wird,
sind die Leistungen der Unfallversicherung an die
Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und
der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die
Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu
gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so
gebühren die Leistungen ab dem Tag der
Antragstellung."