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679. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 679. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl: Nr. 200/1967, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991, wird

wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck

„Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadtgemeinde

Mürzzuschlag,".

2. § 20 lautet

„Allgemeine Beiträge

§ 20. (1) Allgemeiner Beitrag ist ein einheitlicher

Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 19). Der

Hundertsatz beträgt ab dem Jahre 1992 6,6.

(2) Abweichend von Abs. 1 vermindert sich der

Beitrag im Jahr 1992 in den Fällen, in denen der

Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber zu

gleichen Teilen zu tragen ist, um je 0,7 Prozentpunkte.;

die Verminderung des Beitrages für den

Versicherten im Jahr 1992 um 0,7 Prozentpunkte

gilt nicht in den Fällen, in denen der Versicherte

Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 1

Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b hat. In den Fällen, in

denen der Beitrag vom Versicherten bzw. Dienstgeber

allein zu tragen ist, vermindert sich der Beitrag

im Jahr 1992 um 1,4 Prozentpunkte."

2 a. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt

„Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

§ 20 a. (1) Für in der Krankenversicherung

versicherte Personen ist ein Zusatzbeitrag in der

Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der

Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten. Von diesem

Zusatzbeitrag entfallen

1. auf den Versicherten 0,25 vH,

2. auf dessen Dienstgeber 0,25 vH

der Beitragsgrundlage.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in

der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften

sind, soweit nichts anderes bestimmt wird,

auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden."

2 b. Der bisherige Inhalt des § 21 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird

angefügt

„(2) Der Zusatzbeitrag nach § 20 a ist unter

Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen

zu leisten."

2 c. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt

„Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds

für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 24 a. Die Versicherungsanstalt hat die in einem

Kalendermonat bei ihr eingezahlten Zusatzbeiträge

in der Krankenversicherung bis zum 20. des

folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds

für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447 f

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen.

Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist

im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzuwenden."

3. Im § 26 a Abs. 2 wird der Ausdruck „140 S"

durch den Ausdruck „175 S" ersetzt.

4. § 26 a Abs. 3 lautet

„(3) An die Stelle des in Abs. 2 genannten

Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres jener

Betrag, der sich durch die Erhöhung um den

jeweiligen auf eine Dezimalstelle gerundeten

Hundertsatz ergibt, um den sich zu diesem

Zeitpunkt das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage gegenüber

dem vergleichbaren Gehalt am 1. Jänner des

vorangegangenen Jahres ändert oder geändert hat.

Tritt eine Änderung des genannten Gehaltes am

1. Jänner des in Betracht kommenden Jahres nicht

ein, so gilt der zuletzt festgestellte Betrag als

Beitrag. § 19 Abs. 5 letzter Satz und § 22 Abs. 5

erster Satz gelten entsprechend."

5. § 26 b lautet

„Einzahlung der Beiträge

§ 26 b. Für die Einzahlung der Beiträge nach

§ 26 a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge

gemäß § 26 a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis

zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind."

6. Nach § 32 Abs. 3 erster Satz wird folgender

Satz eingefügt

„Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von zwei

Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet,

so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der

Unfallsanzeige bei der Versicherungsanstalt als Tag

der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten

zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung

oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch

auf Rentenleistungen zusteht."

7. § 51 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. für die Früherkennung von Krankheiten und

die Erhaltung der Volksgesundheit;"

8. § 51 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz;"

9. § 51 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;"

10. Dem § 51 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt

„5. für die Gesundheitsförderung."

11. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung

1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung

(§ 70) und

2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 72)

gewährt werden."

12. § 51 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Mittel der Krankenversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von

gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung

oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung

von Unfällen, ausgenommen Dienstunfälle, der

Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der

Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung

der Niederlassung von Vertragsärzten in

medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur

Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten

verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in

den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.

(4) Mittel der Krankenversicherung können auch

zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen

(ausgenommen Dienstunfälle) verwendet

werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1

und 2 genannten Aufgaben dient."

13. § 51 Abs. 4 (alt) erhält die Bezeichnung 5.

14. § 52 Z 2 lautet

„2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65), erforderli-

chenfalls medizinische Hauskrankenpflege

(§ 71) oder Anstaltspflege (§§ 66 bis 68);"

15. § 56 Abs. 4 lautet

„(4) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im

Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 3 Z 1 auch dann

als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer

Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt

auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im

Inland."

16. Nach § 60 wird folgender § 60 a eingefügt

„Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

§ 60 a. Stehen andere Vertragspartner infolge

Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt

§ 60 mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in denen

noch keine Verträge für den Bereich einer

Berufsgruppe bestehen, die Versicherungsanstalt

den Versicherten die in der Satzung festgesetzten

Kostenzuschüsse zu leisten hat. Die Versicherungsanstalt

hat das Ausmaß dieser Zuschüsse unter

Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit

festzusetzen."

17. § 63 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 62 Abs. 2)

ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt

1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung

erforderliche

a) physikotherapeutische,

b) logopädisch-phoniatrisch-audiometrische

oder

c) ergotherapeutische

Behandlung durch Personen, die gemäß § 52

Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der

Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zur

freiberuflichen Ausübung des physikotherapeutischen

Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienstes bzw. des

beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen

(ergotherapeutischen) Dienstes berechtigt

sind;

2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder

psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche

diagnostische Leistung eines klinischen

Psychologen (einer klinischen Psychologin)

gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Psychologengesetzes,

BGBl. Nr. 360/1990, der (die) zur

selbständigen Ausübung des psychologischen

Berufes gemäß § 10 Abs. 1 des Psychologengesetzes

berechtigt ist;

3. eine psychotherapeutische Behandlung durch

Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes,

BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen

Ausübung der Psychotherapie berechtigt

sind, wenn nachweislich vor oder nach der

ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen

Behandlung innerhalb desselben

Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung

(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373) stattgefunden hat."

18. § 65 Abs. 8 lautet

„(8) Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe

und andere Hilfsmittel werden nicht gewährt bzw.

die Kosten der Instandsetzung nicht übernommen,

wenn auf diese Leistungen Anspruch aus der

gesetzlichen Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung

im Rahmen der medizinischen Maßnahmen

der Rehabilitation oder ein gleichartiger

Anspruch nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, des

Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des

Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,

des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969,

oder aus einer auf landesgesetzlichen Vorschriften

beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung besteht."

19. Nach § 65 werden folgende §§ 65 a und 65 b

eingefügt

„Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der

Krankenversicherung

§ 65 a. (1) Die Versicherungsanstalt gewährt, um

den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder

die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im

Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem

Ermessen und nach Maßgabe des § 62

Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation

mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten

und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen,

daß sie in der Lage sind, in der

Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz

möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe

einzunehmen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen

1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

2. die Gewährung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

einschließlich der notwendigen Änderung,

Instandsetzung und Ersatzbeschaffung

sowie der Ausbildung im Gebrauch der

Hilfsmittel;

3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die

Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,

wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß

an eine oder im Zusammenhang mit

einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen

erforderlich sind;

4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten

in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im

Zusammenhang mit der körpergerechten

Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln

gemäß § 83 Abs. 5.

(3) Betreffend die Vereinbarungen zur Durchführung

der Rehabilitation gilt § 99 e.

(4) Die Gewährung von Maßnahmen zur

Festigung der Gesundheit (§ 70 a) zählt nicht zu den

Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der

Rehabilitation.

Gesundheitsförderung

§ 65 b. (1) Die Versicherungsanstalt als Träger

der Krankenversicherung hat allgemein über

Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung

von Krankheiten und Unfällen — ausgenommen

Dienstunfälle — aufzuklären sowie darüber zu

beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten

sowie Unfälle — ausgenommen Dienstunfälle

— verhütet werden können.

(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den

sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer

Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige

Einrichtungen und dergleichen), so

kann mit diesen eine Vereinbarung über ein

planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung

an den Kosten getroffen werden.

(3) Die Versicherungsanstalt kann die im Abs. 1

bezeichneten Maßnahmen auch dadurch treffen,

daß sie sich an Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge,

die den gleichen Zwecken dienen, beteiligt.

Abs. 2 ist anzuwenden."

20. Die Überschrift zu § 66 lautet

„Gewährung der Anstaltspflege oder der medizinischen

Hauskrankenpflege"

21. § 66 Abs. 1 lautet

„(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit

erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu

gewähren. Wenn und solange es die Art der

Krankheit zuläßt, ist anstelle von Anstaltspflege

medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die

Anstaltspflege ist auch zu gewähren, wenn die

Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege

nicht gegeben ist."

22. § 66 Abs. 3 lautet

„(3) Ist die Anstaltspflege oder die medizinische

Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit

ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird

sie nicht gewährt."

23. Im § 70 wird der Ausdruck „Maßnahmen der

Rehabilitation" durch den Ausdruck „Maßnahmen

der erweiterten Rehabilitation" ersetzt.

24. Im § 70 a Abs. 1 entfallen die Worte „neben

oder im Anschluß an eine Krankenbehandlung

geeignete".

25. § 70 a Abs. 2 lautet

„(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1

kommen insbesondere in Betracht

1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;

2. Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;

3. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung

a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,

b) der Verschlimmerung einer bestehenden

Krankheit;

4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen

der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5."

26. Die Überschrift zu § 70 b lautet

„Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation"

27. § 70 b Abs. 1 lautet

„(1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung

des Zieles der Rehabilitation gemäß

§ 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des § 70 in der

Krankenversicherung Versicherten, die an einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung

leiden, ausgenommen die im § 1 Abs. 1 Z 7, 12

und 14 lit. b bezeichneten Personen, nach Maßgabe

der §§ 87 Abs. 2 und 99 a bis 99 d berufliche und

soziale Maßnahmen gewähren."

28. § 70 b Abs. 2 lautet

„(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen

auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten

gemäß § 83 Abs. 5."

29. Im § 70 b Abs. 3 wird der Ausdruck „der

Rehabilitation" durch den Ausdruck „der erweiterten

Rehabilitation" ersetzt.

30. § 71 lautet

„Medizinische Hauskrankenpflege

§ 71. (1) Wenn und solange es die Art der

Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege

zu gewähren.

(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird

erbracht durch diplomierte Krankenschwestern

bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Bundesgesetzes

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/

1961), die von der Versicherungsanstalt beigestellt

werden oder die mit der Versicherungsanstalt in

einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten

Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen

tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege

betreiben.

(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester

bzw. des diplomierten Krankenpflegers

kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die

Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und

qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung

von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung.

Zur medizinischen Hauskrankenpflege

gehören nicht die Grundpflege und die

hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.

(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die

Vertragspartner (§ 128) oder die eigenen Einrichtungen

(Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt

in Anspruch genommen, so gebührt ihm (ihr)

Kostenersatz gemäß § 59.

(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für

ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer

von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus

wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen

Bewilligung weitergewährt.

(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht

gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in

einer der im § 66 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen

oder in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend

der Rehabilitation dient, untergebracht ist."

31. § 72 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. gesundheitliche Erziehung der Versicherten

und ihrer Angehörigen;"

32. Dem § 72 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende

Z 4 angefügt

„4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen

der Z 1 bis 3 gemäß § 83 Abs. 5."

33. Im § 74 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 52 Abs. 1

Z 2" durch den Ausdruck „§ 52 Z 3" ersetzt.

34. Dem § 76 wird folgender Satz angefügt

„Hat die Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner

(§ 128) oder die eigenen Einrichtungen

(Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt

in Anspruch genommen, so gebührt ihr Kostenersatz

gemäß § 59."

35. Im § 82 wird der Ausdruck „§ 52 Abs. 1 Z 2

und 3" durch den Ausdruck „§ 52 Z 2 und 3"

ersetzt.

36. § 83 Abs. 5 lautet

„(5) Durch die Satzung kann im Zusammenhang

mit medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

(§ 65 a Abs. 2), mit Maßnahmen der erweiterten

Heilbehandlung (§§ 70 a Abs. 2 und 70 b Abs. 1)

und Maßnahmen der Krankheitsverhütung (§ 72

Abs. 1) die Übernahme von Reise-(Fahrt-) und

Transportkosten als freiwillige Leistung unter

Bedachtnahme auf Abs. 1 bis 3 sowie auf die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw.

Angehörigen vorgesehen werden."

37. § 90 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. auf einem Weg von der Dienststätte oder der

Wohnung zu einer Untersuchungs- oder

Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger

Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur

Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 63),

Zahnbehandlung (§ 69) oder der Durchführung

einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung

(§ 61 a) und anschließend auf dem Weg

zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung,

sofern dem Dienstgeber die Stätte der

Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben

wurde, ferner auf dem Weg von der

Dienststätte oder von der Wohnung zu einer

Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte

der Untersuchung auf Grund einer

gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung

der Versicherungsanstalt oder des Dienstgebers

unterziehen muß, und anschließend auf

dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur

Wohnung;"

38. Im § 90 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der

Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 9

wird angefügt

„9. auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur

oder von der Dienststätte (Z 1) zu einem

Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut)

oder zu einer Schule, um das Kind (§ 105

Abs. 2) oder den Schüler (die Schülerin) (§ 8

Abs. 1 Z 3 lit. h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

eines (einer) Versicherten

dorthin zu bringen oder von dort abzuholen,

wenn dem (der) Versicherten die gesetzliche

Aufsicht obliegt."

39. Im § 94 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck

„eine neue Heilbehandlung" durch den Ausdruck

„eine Heilbehandlung" ersetzt.

40. Im § 121 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz

folgender Satz eingefügt

„Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag

vermindert sich in dem Maß, als der dem

unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende

Teil der Rente zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens

(§ 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

den jeweils geltenden Richtsatz

gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht."

41. Im § 128 Einleitung wird der Ausdruck

„Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern"

durch den Ausdruck „Apothekern,

freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich

tätigen Psychotherapeuten, Pflegepersonen,

die medizinische Hauskrankenpflege gemäß

§ 71 erbringen, Krankenanstalten und anderen

Vertragspartnern" ersetzt.

42. § 134 lautet

„Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

§ 134. (1) Nach mindestens zweijähriger Amtsführung

kann eine Wiederentsendung für die

nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

(2) Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter)

hat von der Annahme seiner Entsendung (§ 133) die

Versicherungsanstalt nachweislich in Kenntnis zu

setzen und ist unbeschadet des § 137 zweiter Satz ab

dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei

der Versicherungsanstalt zur Ausübung seines

Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er entsandt ist,

berechtigt."

43. Die Überschrift zu § 136 lautet

„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter"

44. Im § 136 treten an die Stelle des ersten Satzes

folgende Sätze

„Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben bei

der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik

Österreich, die Satzung der Versicherungsanstalt

und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften

zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit

sowie zur gewissenhaften und unparteiischen

Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften

unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes,

BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils

geltenden Fassung, für jeden Schaden, der der

Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung

ihrer Pflichten erwächst."

45. § 142 Abs. 5 lautet

„(5) Die gewählten Vorsitzenden von Verwaltungskörpern

und ihre Stellvertreter sind ab dem

Zeitpunkt, für den sie gewählt wurden, zur

Ausübung ihrer Funktionen berechtigt, sobald sie

die Annahme ihrer Wahl dem zur Wahl berufenen

Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben."

46. § 142 Abs. 5 und 6 (alt) erhalten die

Bezeichnung 6 und 7.

47. § 143 lautet

„Angelobung der Versicherungsvertreter

§ 143. Der Obmann der Versicherungsanstalt, die

Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie

der Landesvorstände und deren Stellvertreter sind

von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter

vom Obmann bzw. vom vorläufigen

Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf

ihre Pflichten gemäß § 136 hinzuweisen."

48. § 153 a lautet

„Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 153 a. Beschlüsse der Verwaltungskörper über

eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß

§ 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit

und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen."

49. Im § 156 Abs. 1 wird der Ausdruck „143

Abs. 2" durch den Ausdruck „143" ersetzt.

50. Nach § 170 wird ein § 170 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„§ 170 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes

bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

51. Der bisherige Inhalt des § 171 samt

Überschrift erhält die Bezeichnung § 172.

52. Der bisherige Inhalt des § 172 samt

Überschrift erhält die Bezeichnung § 171.

53. Dem § 171 (neu) wird folgender Abs. 3

angefügt

„(3) Mit der Vollziehung des § 153 a in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 ist

der Bundesminister für Arbeit und Soziales im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut."

54. Nach § 172 (neu) wird folgender § 173

angefügt

„§ 173. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. Jänner 1992 die §§ 20, 20 a, 21 Abs. 2,

24 a, 26 a Abs. 2 und 3, 26 b, 32 Abs. 3, 51

Abs. 1 bis 5, 52 Z 2, 56 Abs. 4, 60 a, 63 Abs. 1,

65 Abs. 8, 65 a, 65 b, 66 Abs. 1 und 3, 70, 70 a

Abs. 1 und 2, 70 b Abs. 1 bis 3, 71, 72 Abs. 1

Z 3 und 4, 74 Abs. 1, 76, 82, 83 Abs. 5, 90

Abs. 2, 94 Abs. 2, 121 Abs. 3, 128, 134, 136,

142 Abs. 5 bis 7, 143, 153 a, 156 Abs. 1, 170 a

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 679/1991;

2. rückwirkend mit 1. Juli 1991 § 2 Abs. 1 Z 2 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 679/1991.

(2) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 679/1991 können bereits ab dem seiner

Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.

(3) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 679/1991 gilt auch für Versicherungsfälle,

die nach dem 30. Juni 1967 eingetreten sind.

Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen

steht dem nicht entgegen.

(4) Ist eine Person am 1. Dezember 1991 auf

Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß

§ 90 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 9 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 als Dienstunfall

anerkannt wird, völlig dienstunfähig, so sind ihr

die Leistungen aus der Unfallversicherung zu

gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem

30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis

31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen

sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, gebühren die

Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten

Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90 Abs. 2

Z 2 bzw. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 679/1991 als Dienstunfall anerkannt wird, sind

die Leistungen der Unfallversicherung an die

Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und

der Antrag bis 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die

Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu

gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren

die Leistungen ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(6) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1991

an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der

Fassung der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 676/1991, als Berufskrankheit

anerkannt wird, so sind ihm die

Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,

wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967

eingetreten ist und der Antrag bis 31. Mai 1992

gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab

1. Dezember 1991 zu gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem

Tag der Antragstellung.

(7) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst auf Grund der

Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

in der Fassung der 50. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 676/1.991, als Berufskrankheit anerkannt wird,

sind die Leistungen der Unfallversicherung an die

Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und

der Antrag bis 31. Mai 1992 gestellt wird. Die

Leistungen sind frühestens ab 1. Dezember 1991 zu

gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so

gebühren die Leistungen ab dem Tag der

Antragstellung."

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