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679_1988 AT

679. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 679. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

Auf Grund der §§ 31 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 sowie

39 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.

Nr. 679, in der Fassung der ZDG-Novelle 1988,

BGBl. Nr. 598, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres

über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige

Fahrtkosten der Zivildienstleistenden,

BGBl. Nr. 637/1983, zuletzt geändert durch Verordnung

des Bundesministers für Inneres, BGBl.

Nr. 120/1988, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 wird der Betrag von 380 S durch

410 S ersetzt.

2. In § 4 wird der Verweis auf § 39 Abs. 1 ZDG

durch den Verweis auf § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG

ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in

Kraft.

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