679. Verordnung: Vorlage devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Gold im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 4 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/
1946, auf Grund entgeltlicher Rechtsgeschäfte ist
anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zum freien
Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf die gemäß den §§ 2, 3, 4 oder 14 des
Devisengesetzes erforderliche Bewilligung der
Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung bei der Einfuhr
von Gold durch die Oesterreichische Nationalbank
(§ 4 Abs. 1 lit. p des Außenhandelsgesetzes
1984) und bei der Einfuhr von Gold in Form von
Blattgold, Kantillen, Flitter und Flitterplättchen aus
der Unternummer 7108 13 des Zolltarifes, Zolltarifgesetz
1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Juni 1973,
BGBl. Nr. 293, über die Vorlage devisenrechtlicher
Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer
Kraft.