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679_1987 AT

679. Verordnung: Vorlage devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 679. Verordnung: Vorlage devisenrechtlicher Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Gold im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 4 des Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/

1946, auf Grund entgeltlicher Rechtsgeschäfte ist

anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zum freien

Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf die gemäß den §§ 2, 3, 4 oder 14 des

Devisengesetzes erforderliche Bewilligung der

Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung bei der Einfuhr

von Gold durch die Oesterreichische Nationalbank

(§ 4 Abs. 1 lit. p des Außenhandelsgesetzes

1984) und bei der Einfuhr von Gold in Form von

Blattgold, Kantillen, Flitter und Flitterplättchen aus

der Unternummer 7108 13 des Zolltarifes, Zolltarifgesetz

1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils

geltenden Fassung.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Juni 1973,

BGBl. Nr. 293, über die Vorlage devisenrechtlicher

Bewilligungen bei der Einfuhr bestimmter Waren

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer

Kraft.

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