679. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zivildienstgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Abschnitt A
Artikel I
Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der
Anlage 1 das Zivildienstgesetz, BGBl.
Nr. 187/1974, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen
und Ergänzungen berücksichtigt, die sich
aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben
1. Kundmachung des Bundeskanzlers vom
26. April 1977, BGBl. Nr. 235, über die Aufhebung
einiger Worte im § 74 Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof;
2. Kundmachung des Bundeskanzlers vom
30. November 1977, BGBl. Nr. 599, über die
Aufhebung einiger Worte im § 74 Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof;
3. Kundmachung des Bundeskanzlers vom
10. Jänner 1980, BGBl. Nr. 46, über die Aufhebung
des § 5 Abs. 1 dritter Satz des Zivildienstgesetzes
durch den Verfassungsgerichtshof;
4. Bundesgesetz vom 1. Juli 1980, BGBl.
Nr. 322, mit dem das Zivildienstgesetz geändert
wird;
5. Zivildienstgesetz-Novelle 1980, BGBl.
Nr. 496;
6. Bundesgesetz vom 30. Juni 1981, BGBl.
Nr. 344, mit dem das Zivildienstgesetz
(ZDG) geändert wird;
7. Bundesgesetz vom 17. Juni 1982, BGBl.
Nr. 315, mit dem das Zivildienstgesetz
(ZDG) geändert wird;
8. Bundesgesetz vom 10. November 1983,
BGBl. Nr. 575, mit dem das Zivildienstgesetz
geändert wird;
9. Zivildienstgesetz-Novelle 1984, BGBl.
Nr. 459;
10. Zivildienstgesetz-Novelle 1985, BGBl.
Nr. 267.
Artikel III
Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und
werden daher als nicht mehr geltend festgestellt
1. § 9 Abs. 3 letzter Satz, aufgehoben durch
Art. II Z 8 der Zivildienstgesetz-Novelle
1984, BGBl. Nr. 459;
2. § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des
Art. II Z 10 der Zivildienstgesetz-Novelle
1980, BGBl. Nr. 496, aufgehoben durch
Art. II Z 5 der Zivildienstgesetz-Novelle
1984, BGBl. Nr. 459;
3. § 34 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Zivildienstgesetz-
Novelle 1980, BGBl. Nr. 496,
aufgehoben durch Art. II Z 9 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 1982, BGBl. Nr. 315;
4. § 44 Abs. 1 letzter Satz, aufgehoben durch
Art. II des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1980,
BGBl. Nr. 322;
5. § 74, aufgehoben durch Art. II Z 63 der Zivildienstgesetz-
Novelle 1980, BGBl. Nr. 496;
6. § 76, aufgehoben durch Art. II Z 64 der Zivildienstgesetz-
Novelle 1980, BGBl. Nr. 496.
Artikel IV
1. In § 18 a Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Z 3 in der Fassung
des Art. II Z 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
12. November 1983, BGBl. Nr. 575, ist der Ausdruck
„beginnend mit dem 1. Jänner 1985" gegenstandslos
geworden und wird als nicht mehr geltend
festgestellt.
2. § 73 Abs. 2 und 3 und § 75 sind gegenstandslos
geworden und werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel V
Unter Berücksichtigung der Wiederverlautbarungen
des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 373/1984, und
des Heeresgebührengesetzes, BGBL Nr. 87/1985,
werden Verweise auf diese Gesetze entsprechend
richtiggestellt.
Artikel VI
Im wiederverlautbarten Text werden folgende
unstimmige Verweisungen richtiggestellt
1. Im § 4 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Abs. 1
und 4 Z 2, 3 und 4" durch die Bezeichnung „Abs. 1
und 4 Z 2 und 3" ersetzt.
2. Im § 5 Abs. 3 wird die Bezeichnung „§ 2"
durch die Bezeichnung „§ 2 Abs. 1" ersetzt.
3. Im § 7 Abs. 2 wird die Bezeichnung „§ 19
Abs. 2" durch die Bezeichnung „§ 19 Abs. 3"
ersetzt.
4. Im $ 23 a Abs. 1 wird die Bezeichnung „§ 38
Abs. 4" durch die Bezeichnung „§ 38 Abs. 5"
ersetzt.
5. Im § 31 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Abs. 1"
durch die Bezeichnung „Abs. 3" ersetzt.
6. Im § 38 Abs. 1 Z 3 wird die Bezeichnung „§ 18
Abs. 2" durch die Bezeichnung „§ 18 a Abs. 2"
ersetzt.
7. Im § 39 Abs. 2 wird die Bezeichnung „§ 38
Abs. 6" durch die Bezeichnung „§ 38 Abs. 5"
ersetzt.
8. Im § 55 Abs. 2 wird die Bezeichnung „§ 38
Abs. 3" durch die Bezeichnung „§ 38 Abs. 4"
ersetzt.
9. Im § 68 Abs. 1 wird die Bezeichnung „§ 38
Abs. 5" durch die Bezeichnung „§ 38 Abs. 6"
ersetzt.
10. Im § 77 Abs. 1 Z 1 entfällt die Bezeichnung
„des Art. I" und der nachfolgende Beistrich.
11. Im § 77 Abs. 1 Z 2 wird die Bezeichnung
„§§ 5, 5 a Abs. 4 und 5, 6 Abs. 5 und 73 Abs. 2"
durch die Bezeichnung „§§ 5 Abs. 1 bis 5, 5 a Abs. 4
erster Satz und Abs. 5 und 6 Abs. 5" ersetzt.
12. Im § 77 Abs. 1 Z 4 wird die Bezeichnung
„§ 38 Abs. 3" durch die Bezeichnung „§ 38 Abs. 4"
ersetzt.
13. Im § 77 Abs. 1 Z 8 wird die Bezeichnung
„§§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 2. Satz und 57
Abs. 1 und 2" durch die Bezeichnung „§§ 51 Abs. 1
letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57" ersetzt.
Artikel VII
Im wiederverlautbarten Text werden folgende
sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt
1. Im § 4 Abs. 3 wird dem Wort „wenn" das
Wort „sie" angefügt, in Ziffer 1 dieses Absatzes
entfällt das Wort „sie", in Ziffer 2 der Ausdruck
„die Einrichtung".
2. Der letzte Satz des § 5 Abs. 1, der bisher der
Ziffer 3 zugeordnet war, beginnt in einer neuen
Zeile und wird ausgerückt.
3. § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) (Verfassungsbestimmung)
Abs. 1 und 6 treten mit
Ablauf des 30. November 1988 außer Kraft."
4. Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „finden die
Bestimmungen des Abs. 5 Anwendung" durch den
Ausdruck „ist Abs. 5 anzuwenden" ersetzt.
5. Im § 6 Abs. 7 werden die Bezeichnungen „a)"
und „b)" durch die Bezeichnungen „1." und „2."
ersetzt.
6. Im § 18 a Abs. 2 wird der Ausdruck „den
Grundlehrgang nach" durch den Ausdruck „die
Durchführung des Grundlehrganges" ersetzt. Die
Bezeichnung „Abs. 1" wird in Klammern gesetzt.
7. Im § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „(im Falle
des mehrfachen Wohnsitzes an einem von ihnen)"
durch den Ausdruck „— im Falle mehrerer Wohnsitze
an einem von diesen —" ersetzt.
8. Im § 34 b Abs. 1 wird der Ausdruck „wie er
einem Wehrpflichtigen zusteht" durch den Ausdruck
„wie ein Wehrpflichtiger" ersetzt. Der Beistrich
nach dem Wort „Dienstbezüge" entfällt.
9. Im § 38 Abs. 3 wird das Wort „Er" durch den
Ausdruck „Der Rechtsträger" ersetzt.
10. Die Überschrift zu Abschnitt VII wird um
den Ausdruck „und Zivildienstoberkommission"
erweitert.
11. Im § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
sind" durch den Ausdruck „die am
1. Jänner 1975 des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, waren" ersetzt.
Artikel VIII
Das Zivildienstgesetz wird mit dem Titel „Bundesgesetz
über den Zivildienst (Zivildienstgesetz
1986 — ZDG)" wiederverlautbart.
Abschnitt B
Artikel IX
Auf Grund des Art. 49 a B-VG werden in der
Anlage 2 („Übergangsrecht anläßlich von Novellen
zum Zivildienstgesetz") noch anzuwendende
Bestimmungen früherer Fassungen des Zivildienstgesetzes
wiederverlautbart.
Artikel X
Folgende Bestimmungen werden wiederverlautbart
1. Art. IV Abs. 5 der Zivildienstgesetz-Novelle
1980, BGBl. Nr. 496, als Art. I;
2. Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 1982, BGBl. Nr. 315, als Art. II.
Artikel XI
Im wiederverlautbarten Text der Anlage 2 werden
folgende Änderungen vorgenommen
1. Im Art. I wird der Ausdruck „vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes" durch den Ausdruck „vor
dem 1. Dezember 1980" ersetzt.
2. Im Art. II werden die Worte „Vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" durch „Vor
dem 1. Juli 1982", die Worte „im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes" durch „am
I.Juli 1982" ersetzt. Die Worte „in der Fassung
des Art. II Z 9 bis 11" werden durch „des Zivildienstgesetzes
1986" ersetzt.
Artikel XII
Folgende Bestimmungen der unter Abschnitt A
Art. II angeführten Rechtsvorschriften sind gegenstandslos
geworden und werden als nicht mehr geltend
festgestellt
1. Art. III der Zivildienstgesetz-Novelle 1980,
BGBl. Nr. 496;
2. Art. IV Abs. 2 bis 4 der Zivildienstgesetz-
Novelle 1980, BGBl. Nr. 496;
3. Art. V der Zivildienstgesetz-Novelle 1980,
BGBl. Nr. 496;
4. Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 1982, BGBl. Nr. 315.