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679_1986 AT

679. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zivildienstgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 679. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zivildienstgesetzes

Abschnitt A

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der

Anlage 1 das Zivildienstgesetz, BGBl.

Nr. 187/1974, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen

und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben

1. Kundmachung des Bundeskanzlers vom

26. April 1977, BGBl. Nr. 235, über die Aufhebung

einiger Worte im § 74 Abs. 1 des

Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof;

2. Kundmachung des Bundeskanzlers vom

30. November 1977, BGBl. Nr. 599, über die

Aufhebung einiger Worte im § 74 Abs. 1 des

Zivildienstgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof;

3. Kundmachung des Bundeskanzlers vom

10. Jänner 1980, BGBl. Nr. 46, über die Aufhebung

des § 5 Abs. 1 dritter Satz des Zivildienstgesetzes

durch den Verfassungsgerichtshof;

4. Bundesgesetz vom 1. Juli 1980, BGBl.

Nr. 322, mit dem das Zivildienstgesetz geändert

wird;

5. Zivildienstgesetz-Novelle 1980, BGBl.

Nr. 496;

6. Bundesgesetz vom 30. Juni 1981, BGBl.

Nr. 344, mit dem das Zivildienstgesetz

(ZDG) geändert wird;

7. Bundesgesetz vom 17. Juni 1982, BGBl.

Nr. 315, mit dem das Zivildienstgesetz

(ZDG) geändert wird;

8. Bundesgesetz vom 10. November 1983,

BGBl. Nr. 575, mit dem das Zivildienstgesetz

geändert wird;

9. Zivildienstgesetz-Novelle 1984, BGBl.

Nr. 459;

10. Zivildienstgesetz-Novelle 1985, BGBl.

Nr. 267.

Artikel III

Folgende Bestimmungen sind aufgehoben und

werden daher als nicht mehr geltend festgestellt

1. § 9 Abs. 3 letzter Satz, aufgehoben durch

Art. II Z 8 der Zivildienstgesetz-Novelle

1984, BGBl. Nr. 459;

2. § 6 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des

Art. II Z 10 der Zivildienstgesetz-Novelle

1980, BGBl. Nr. 496, aufgehoben durch

Art. II Z 5 der Zivildienstgesetz-Novelle

1984, BGBl. Nr. 459;

3. § 34 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Zivildienstgesetz-

Novelle 1980, BGBl. Nr. 496,

aufgehoben durch Art. II Z 9 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 1982, BGBl. Nr. 315;

4. § 44 Abs. 1 letzter Satz, aufgehoben durch

Art. II des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1980,

BGBl. Nr. 322;

5. § 74, aufgehoben durch Art. II Z 63 der Zivildienstgesetz-

Novelle 1980, BGBl. Nr. 496;

6. § 76, aufgehoben durch Art. II Z 64 der Zivildienstgesetz-

Novelle 1980, BGBl. Nr. 496.

Artikel IV

1. In § 18 a Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Z 3 in der Fassung

des Art. II Z 1 und 2 des Bundesgesetzes vom

12. November 1983, BGBl. Nr. 575, ist der Ausdruck

„beginnend mit dem 1. Jänner 1985" gegenstandslos

geworden und wird als nicht mehr geltend

festgestellt.

2. § 73 Abs. 2 und 3 und § 75 sind gegenstandslos

geworden und werden als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel V

Unter Berücksichtigung der Wiederverlautbarungen

des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 373/1984, und

des Heeresgebührengesetzes, BGBL Nr. 87/1985,

werden Verweise auf diese Gesetze entsprechend

richtiggestellt.

Artikel VI

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

unstimmige Verweisungen richtiggestellt

1. Im § 4 Abs. 5 wird die Bezeichnung „Abs. 1

und 4 Z 2, 3 und 4" durch die Bezeichnung „Abs. 1

und 4 Z 2 und 3" ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 3 wird die Bezeichnung „§ 2"

durch die Bezeichnung „§ 2 Abs. 1" ersetzt.

3. Im § 7 Abs. 2 wird die Bezeichnung „§ 19

Abs. 2" durch die Bezeichnung „§ 19 Abs. 3"

ersetzt.

4. Im $ 23 a Abs. 1 wird die Bezeichnung „§ 38

Abs. 4" durch die Bezeichnung „§ 38 Abs. 5"

ersetzt.

5. Im § 31 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Abs. 1"

durch die Bezeichnung „Abs. 3" ersetzt.

6. Im § 38 Abs. 1 Z 3 wird die Bezeichnung „§ 18

Abs. 2" durch die Bezeichnung „§ 18 a Abs. 2"

ersetzt.

7. Im § 39 Abs. 2 wird die Bezeichnung „§ 38

Abs. 6" durch die Bezeichnung „§ 38 Abs. 5"

ersetzt.

8. Im § 55 Abs. 2 wird die Bezeichnung „§ 38

Abs. 3" durch die Bezeichnung „§ 38 Abs. 4"

ersetzt.

9. Im § 68 Abs. 1 wird die Bezeichnung „§ 38

Abs. 5" durch die Bezeichnung „§ 38 Abs. 6"

ersetzt.

10. Im § 77 Abs. 1 Z 1 entfällt die Bezeichnung

„des Art. I" und der nachfolgende Beistrich.

11. Im § 77 Abs. 1 Z 2 wird die Bezeichnung

„§§ 5, 5 a Abs. 4 und 5, 6 Abs. 5 und 73 Abs. 2"

durch die Bezeichnung „§§ 5 Abs. 1 bis 5, 5 a Abs. 4

erster Satz und Abs. 5 und 6 Abs. 5" ersetzt.

12. Im § 77 Abs. 1 Z 4 wird die Bezeichnung

„§ 38 Abs. 3" durch die Bezeichnung „§ 38 Abs. 4"

ersetzt.

13. Im § 77 Abs. 1 Z 8 wird die Bezeichnung

„§§ 51 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 2. Satz und 57

Abs. 1 und 2" durch die Bezeichnung „§§ 51 Abs. 1

letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57" ersetzt.

Artikel VII

Im wiederverlautbarten Text werden folgende

sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt

1. Im § 4 Abs. 3 wird dem Wort „wenn" das

Wort „sie" angefügt, in Ziffer 1 dieses Absatzes

entfällt das Wort „sie", in Ziffer 2 der Ausdruck

„die Einrichtung".

2. Der letzte Satz des § 5 Abs. 1, der bisher der

Ziffer 3 zugeordnet war, beginnt in einer neuen

Zeile und wird ausgerückt.

3. § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) (Verfassungsbestimmung)

Abs. 1 und 6 treten mit

Ablauf des 30. November 1988 außer Kraft."

4. Im § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „finden die

Bestimmungen des Abs. 5 Anwendung" durch den

Ausdruck „ist Abs. 5 anzuwenden" ersetzt.

5. Im § 6 Abs. 7 werden die Bezeichnungen „a)"

und „b)" durch die Bezeichnungen „1." und „2."

ersetzt.

6. Im § 18 a Abs. 2 wird der Ausdruck „den

Grundlehrgang nach" durch den Ausdruck „die

Durchführung des Grundlehrganges" ersetzt. Die

Bezeichnung „Abs. 1" wird in Klammern gesetzt.

7. Im § 27 Abs. 2 wird der Ausdruck „(im Falle

des mehrfachen Wohnsitzes an einem von ihnen)"

durch den Ausdruck „— im Falle mehrerer Wohnsitze

an einem von diesen —" ersetzt.

8. Im § 34 b Abs. 1 wird der Ausdruck „wie er

einem Wehrpflichtigen zusteht" durch den Ausdruck

„wie ein Wehrpflichtiger" ersetzt. Der Beistrich

nach dem Wort „Dienstbezüge" entfällt.

9. Im § 38 Abs. 3 wird das Wort „Er" durch den

Ausdruck „Der Rechtsträger" ersetzt.

10. Die Überschrift zu Abschnitt VII wird um

den Ausdruck „und Zivildienstoberkommission"

erweitert.

11. Im § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

sind" durch den Ausdruck „die am

1. Jänner 1975 des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, waren" ersetzt.

Artikel VIII

Das Zivildienstgesetz wird mit dem Titel „Bundesgesetz

über den Zivildienst (Zivildienstgesetz

1986 — ZDG)" wiederverlautbart.

Abschnitt B

Artikel IX

Auf Grund des Art. 49 a B-VG werden in der

Anlage 2 („Übergangsrecht anläßlich von Novellen

zum Zivildienstgesetz") noch anzuwendende

Bestimmungen früherer Fassungen des Zivildienstgesetzes

wiederverlautbart.

Artikel X

Folgende Bestimmungen werden wiederverlautbart

1. Art. IV Abs. 5 der Zivildienstgesetz-Novelle

1980, BGBl. Nr. 496, als Art. I;

2. Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 1982, BGBl. Nr. 315, als Art. II.

Artikel XI

Im wiederverlautbarten Text der Anlage 2 werden

folgende Änderungen vorgenommen

1. Im Art. I wird der Ausdruck „vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes" durch den Ausdruck „vor

dem 1. Dezember 1980" ersetzt.

2. Im Art. II werden die Worte „Vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" durch „Vor

dem 1. Juli 1982", die Worte „im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes" durch „am

I.Juli 1982" ersetzt. Die Worte „in der Fassung

des Art. II Z 9 bis 11" werden durch „des Zivildienstgesetzes

1986" ersetzt.

Artikel XII

Folgende Bestimmungen der unter Abschnitt A

Art. II angeführten Rechtsvorschriften sind gegenstandslos

geworden und werden als nicht mehr geltend

festgestellt

1. Art. III der Zivildienstgesetz-Novelle 1980,

BGBl. Nr. 496;

2. Art. IV Abs. 2 bis 4 der Zivildienstgesetz-

Novelle 1980, BGBl. Nr. 496;

3. Art. V der Zivildienstgesetz-Novelle 1980,

BGBl. Nr. 496;

4. Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 1982, BGBl. Nr. 315.

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