679. Bundesgesetz: 11. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 664/1977, wird wie folgt
geändert
1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe
A 751 S, in der Verwendungsgruppe
B 573 S, in der Verwendungsgruppe
C 357 S und in der Verwendungsgruppe D 311 S.
Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe
verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß
der vorgenannten Beträge."
3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung
4. § 22 Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Wird eine der im Abs. 3 genannten
Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend
oder vertretungsweise, mindestens
aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten
versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung
dieser Funktion, sofern die für diese
Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher
ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht,
eine Ergänzungszulage in der Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen."
5. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) Der Zuschlag beträgt
1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A3
für jeden vollen Punkt 41,30 S, wenn jedoch
die Punktezahl mehr als 26 beträgt, für
jeden vollen Punkt, mit dem die Zahl 26
überschritten wird, abweichend vom erstgenannten
Betrag 82,60 S;
2. für Revierförster
a) für 3 Punkte 283,— S,
b) für 4 Punkte 376,40 S,
c) für 5 Punkte 471,10 S und
d) für jeden weiteren Punkt 233,90 S zusätzlich."
6. Dem § 25 wird angefügt
„(9) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag
zur Verwendungszulage gebührt, von einem
Bediensteten, auf den § 12 Abs. 1 anzuwenden
ist, nur vorübergehend oder vertretungsweise,
mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei
Monaten versehen, so gebührt ihm für die
Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern
der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag
zur Verwendungszulage höher ist als jener,
der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage
in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen diesen Verwendungszulagen."
7. Im § 25a Abs. 1 wird der Betrag „1072 S"
durch den Betrag „1117 S" ersetzt.
8. Im § 42 treten an die Stelle des Abs. 5
folgende Bestimmungen
„(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit
nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde,
mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes
zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 15
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/
1957, bleibt für die Vorrückung wirksam."
Artikel II
Der im Art. III Z. 3 der 7. Novelle zur Bundesforste-
Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975,
in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 664/1977 angeführte Betrag „1027 S"
wird durch den Betrag „1070 S" ersetzt.
Artikel III
(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Bediensteten,
mit denen vor dem 1. Jänner 1979
gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung
ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1979 um 4,2 v. H. erhöht,
sofern
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem
Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes
nicht an andere Anlaßfälle
als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen
im öffentlichen Dienst geknüpft
ist.
(2) Ist der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag
nicht durch 5 S teilbar, so sind
1. Restbeträge von weniger als 2,50 S zu
vernachlässigen,
2. Restbeträge von mindestens 2,50 S, aber
weniger als 7,50 S auf den nächsten durch
5 S teilbaren Betrag zu runden und
3. Restbeträge von mindestens 7,50 S auf den
nächsten durch 10 S teilbaren Betrag aufzurunden.
(3) Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen
bedürfen nicht der im § 56 der Bundesforste-
Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für
Finanzen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.