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679_1978 AT

679. Bundesgesetz: 11. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 679. Bundesgesetz: 11. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 664/1977, wird wie folgt

geändert

1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

2. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt in der Verwendungsgruppe

A 751 S, in der Verwendungsgruppe

B 573 S, in der Verwendungsgruppe

C 357 S und in der Verwendungsgruppe D 311 S.

Sie erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe

verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß

der vorgenannten Beträge."

3. Die Tabelle im § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung

4. § 22 Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Wird eine der im Abs. 3 genannten

Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend

oder vertretungsweise, mindestens

aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten

versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung

dieser Funktion, sofern die für diese

Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher

ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht,

eine Ergänzungszulage in der Höhe des

Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen."

5. § 25 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) Der Zuschlag beträgt

1. für Bedienstete der Verwendungsstufe A3

für jeden vollen Punkt 41,30 S, wenn jedoch

die Punktezahl mehr als 26 beträgt, für

jeden vollen Punkt, mit dem die Zahl 26

überschritten wird, abweichend vom erstgenannten

Betrag 82,60 S;

2. für Revierförster

a) für 3 Punkte 283,— S,

b) für 4 Punkte 376,40 S,

c) für 5 Punkte 471,10 S und

d) für jeden weiteren Punkt 233,90 S zusätzlich."

6. Dem § 25 wird angefügt

„(9) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag

zur Verwendungszulage gebührt, von einem

Bediensteten, auf den § 12 Abs. 1 anzuwenden

ist, nur vorübergehend oder vertretungsweise,

mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei

Monaten versehen, so gebührt ihm für die

Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern

der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag

zur Verwendungszulage höher ist als jener,

der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage

in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen diesen Verwendungszulagen."

7. Im § 25a Abs. 1 wird der Betrag „1072 S"

durch den Betrag „1117 S" ersetzt.

8. Im § 42 treten an die Stelle des Abs. 5

folgende Bestimmungen

„(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit

nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde,

mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes

zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 15

Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/

1957, bleibt für die Vorrückung wirksam."

Artikel II

Der im Art. III Z. 3 der 7. Novelle zur Bundesforste-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 398/1975,

in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 664/1977 angeführte Betrag „1027 S"

wird durch den Betrag „1070 S" ersetzt.

Artikel III

(1) Das monatliche Sonderentgelt jener Bediensteten,

mit denen vor dem 1. Jänner 1979

gemäß § 56 der Bundesforste-Dienstordnung

ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab 1. Jänner 1979 um 4,2 v. H. erhöht,

sofern

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem

Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes

nicht an andere Anlaßfälle

als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen

im öffentlichen Dienst geknüpft

ist.

(2) Ist der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag

nicht durch 5 S teilbar, so sind

1. Restbeträge von weniger als 2,50 S zu

vernachlässigen,

2. Restbeträge von mindestens 2,50 S, aber

weniger als 7,50 S auf den nächsten durch

5 S teilbaren Betrag zu runden und

3. Restbeträge von mindestens 7,50 S auf den

nächsten durch 10 S teilbaren Betrag aufzurunden.

(3) Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen

bedürfen nicht der im § 56 der Bundesforste-

Dienstordnung vorgesehenen Genehmigung des

Bundeskanzlers und des Bundesministers für

Finanzen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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