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679_1977 AT

679. Verordnung: Festsetzung der Grundsätze für die Durchführung des Stichprobenverfahrens zur Trennung der Erfolgsrechnung nach Versichertengruppen gemäß § 444 Abs. 4 ASVG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 679. Verordnung: Festsetzung der Grundsätze für die Durchführung des Stichprobenverfahrens zur Trennung der Erfolgsrechnung nach Versichertengruppen gemäß § 444 Abs. 4 ASVG

Auf Grund des § 444 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

in der Fassung der 32. Novelle, BGBl. Nr. 704/

1976, wird verordnet

Artikel I

Für die Trennung der Erfolgsrechnung nach

den Versichertengruppen „Arbeiter", „Angestellte"

und „Sonstige" haben die Gebiets- und

Betriebskrankenkassen gemäß § 444 Abs. 4 ASVG

zur Erfassung der einzelnen Aufwendungen ein

Stichprobenverfahren nach folgenden Grundsätzen

durchzuführen

1. Die Stichprobenerhebung hat rund 40000

Leistungsfälle zu umfassen. Für jede einzelne

Leistungsart ist eine eigene Stichprobenerhebung

(Teilstichprobenerhebung) vorzunehmen.

Der Umfang einer jeden Teilstichprobenerhebung

hat jenem Anteil an Leistungsfällen

zu entsprechen, der sich aus dem Anteil der

Aufwendungen für die jeweilige einzelne

Leistungsart im Verhältnis zum Gesamtleistungsaufwand

ergibt.

An Stelle der Stichprobenerhebung (Teilstichprobenerhebung)

ist auch eine Totalerhebung

für einzelne oder für alle Leistungsarten

zulässig.

2. Die Auswahl der rund 40000 Leistungsfälle

hat zufällig zu erfolgen, so daß für jeden

Leistungsfall die gleiche Chance besteht, in

die Stichprobe aufgenommen zu werden.

Für eine solche zufällige Auswahl wird — un-

abhängig von der Lagerung des Stichprobenmaterials

— je nach der Zahl der vorhandenen

Leistungsfälle, jeder 5., 10., 20., usw.

Leistungsfall einer der drei in Betracht kommenden

Versichertengruppen zugeordnet.

Es ist besonders darauf zu achten, daß kein

Leistungsfall von der Möglichkeit der Aufnahme

in die Stichprobe ausgeschlossen wird.

3. Für jedes Quartal ist eine Stichprobe vorzunehmen,

wobei für eine Stichprobe rund

10000 Leistungsfälle heranzuziehen sind.

Der Umfang der Teilstichproben richtet sich

hiebei nach den vorläufigen Gebarungsergebnissen

eines jeden Quartals.

4. Die Aufwendungen für eine Leistungsart

sind in jenem Verhältnis auf die Versichertengruppen

"Arbeiter", „Angestellte" und

„Sonstige" aufzuteilen, das sich auf Grund

der Teilstichprobenerhebung ergeben hat.

5. Ein Leistungsfall, der infolge ungenügender

Kennzeichnung nicht einer der drei Versichertengruppen

zugeordnet werden kann,

ist bei der Auswahl einer Stichprobe (Teilstichprobe)

durch einen anderen Leistungsfall

zu ersetzen.

6. Die Ergebnisse der Stichprobenerhebungen

sind von den Versicherungsträgern dem

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

jährlich gleichzeitig mit

dem Rechnungsabschluß für das vorangegangene

Kalenderjahr zu melden.

7. Für die Teilstichprobenerhebungen der einzelnen

Leistungsarten gelten noch folgende

besondere Bestimmungen

a) Trennung der Aufwendungen für ärztliche

Hilfe.

aa) Die Teilstichprobenerhebung im Bereich

der ärztlichen Hilfe ist nach

den in den Z. 1 bis Z. 6. angegebenen

Grundsätzen durchzuführen. Erhebungseinheit

ist ein Behandlungsschein.

bb) Die bei einer fremden Verrechnungsstelle

abgerechneten Behandlungsscheine

(Fremdkassenfälle) sind in

jenem Verhältnis auf die Versichertengruppen

aufzuteilen, das die Kasse

in ihrem eigenen Bereich für ihre

Versicherten ermittelt hat.

cc) Die Aufwendungen für Weggebühren

sind bei jedem Versicherungsträger

in jenem Verhältnis auf die

drei Versichertengruppen aufzuteilen,

das sich auf Grund der Stichprobe

errechnet.

b) Trennung der Aufwendungen für Heilmittel

und Heilbehelfe.

Die Aufwendungen für Heilmittel und

Heilbehelfe sind in jenem Verhältnis auf

die Versichertengruppen aufzuteilen, das

sich auf Grund der Teilstichprobenerhebung

bzw. Totalerhebung der Zahl der

Krankenscheine ergibt.

c) Trennung der Aufwendungen für Zahnbehandlung.

Die Teilstichprobenerhebung im Bereich

der Zahnbehandlung ist nach den in den

Z. 1 bis Z. 6 angegebenen Grundsätzen

durchzuführen.

Erhebungseinheit ist ein Behandlungsschein.

d) Trennung der Aufwendungen für Zahnersatz.

Die Teilstichprobenerhebung im Bereich

des Zahnersatzes ist nach den in den

Z. 1 bis Z. 6 angegebenen Grundsätzen

durchzuführen.

Erhebungseinheit ist ein Behandlungsschein.

e) Trennung der Aufwendungen für Anstaltspflege.

Die Teilstichprobenerhebung im Bereich

der Anstaltspflege ist nach den in den

Z. 1 bis Z. 6 angegebenen Grundsätzen

durchzuführen.

Erhebungseinheit ist der abgerechnete

Krankenhausfall.

f) Trennung der Aufwendungen für Hauskrankenpflege.

Die Aufwendungen für Hauskrankenpflege

sind im Verhältnis der Aufwendungen

für Anstaltspflege aufzuteilen.

g) Trennung der Aufwendungen für Krankenunterstützung.

Die Teilstichprobenerhebung im Bereich

der Krankenunterstützung ist nach den

in den Z. 1 bis Z. 6 angegebenen Grundsätzen

durchzuführen.

Erhebungseinheit ist ein Krankenstandsfall,

der einen Anspruch auf Kranken-,

Familien- oder Taggeld begründet.

h) Trennung der Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen,

aa) Arzt(Hebammen)hilfe

Die Aufwendungen für Arzt(Hebammen)

hilfe sind im Verhältnis der

Zahl der Geburten auf die Versichertengruppen

aufzuteilen.

bb) Entbindungsheimpflege

Die Aufwendungen für Entbindungsheimpflege

sind im Verhältnis der

Zahl der Geburten auf die Versichertengruppen

aufzuteilen.

cc) Sonstige Sachleistungen

Die Aufwendungen für die sonstigen

Sachleistungen sind im Verhältnis

der Zahl der Geburten auf die Versichertengruppen

aufzuteilen.

dd) Wochen-, Familien- oder Taggeld

Die Aufwendungen für Wochen-,

Familien- oder Taggeld sind mit

Hilfe einer Teilstichprobenerhebung

auf die Versichertengruppen aufzuteilen.

Die Teilstichprobenerhebung

ist nach den in den Z. 1 bis Z. 6 angegebenen

Grundsätzen durchzuführen.

Erhebungseinheit ist der Entbindungsfall.

ee) Entbindungsbeitrag

Die Aufwendungen für Entbindungsbeitrag

sind im Verhältnis der Zahl

der Geburten auf die Versichertengruppen

aufzuteilen.

i) Trennung der Aufwendungen für Maßnahmen

zur Festigung der Gesundheit.

Die Teilstichprobenerhebung im Bereich

der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

ist nach den in den Z. 1 bis

Z. 6 angegebenen Grundsätzen durchzuzuführen.

Erhebungseinheit ist der Leistungsfall.

k) Trennung der Aufwendungen für Jugendlichen-

und Gesundenuntersuchung.

Die Aufwendungen für Jugendlichen-

und Gesundenuntersuchungen sind in

jedem Fall durch eine Totalerhebung zu

erfassen.

l) Trennung der Aufwendungen für Bestattungskostenbeitrag.

Die Teilstichprobenerhebung im Bereich

des Bestattungskostenbeitrages ist nach

den in den Z. 1 bis Z. 6 angegebenen

Grundsätzen durchzuführen.

Erhebungseinheit ist ein Todesfall, der

einen Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag

begründet.

m) Trennung der Aufwendungen für Fahrtspesen

und Transportkosten.

Die Teilstichprobenerhebung im Bereich

der Fahrtspesen und Transportkosten

ist nach den in den Z. 1 bis Z. 6 angegebenen

Grundsätzen durchzuführen.

Erhebungseinheit ist der Leistungsfall.

8. Für die Trennung der Sonstigen Aufwendungen

(Zustellgebühren, Kontroll- und

Verrechnungsaufwand, Allgemeiner Verwaltungsaufwand,

Abschreibungen, Beitrag zum

Ausgleichsfonds, Sonstige und außerordentliche

Aufwendungen, Wohnungsbeihilfen)

gelten die Bestimmungen der Rechnungsvorschriften

für die Träger der Sozialversicherung

entsprechend.

9. Für die Trennung der Zuweisung an Rücklagen

gelten die Bestimmungen der Rechnungsvorschriften

für die Träger der Sozialversicherung

entsprechend.

10. Für die Trennung der Erträge (Beiträge, Ausgleichsfonds,

Verzugszinsen und Beitragszuschläge,

Vermögenserträgnisse, Ersätze für

Leistungsaufwendungen, Sonstige und ao.

Erträge, Wohnungsbeihilfen, Auflösung von

Rücklagen) gelten die Bestimmungen der

Rechnungsvorschriften für die Träger der

Sozialversicherung entsprechend.

Artikel II

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in

Kraft.

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