679. Verordnung: Festsetzung der Grundsätze für die Durchführung des Stichprobenverfahrens zur Trennung der Erfolgsrechnung nach Versichertengruppen gemäß § 444 Abs. 4 ASVG
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 444 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
in der Fassung der 32. Novelle, BGBl. Nr. 704/
1976, wird verordnet
Artikel I
Für die Trennung der Erfolgsrechnung nach
den Versichertengruppen „Arbeiter", „Angestellte"
und „Sonstige" haben die Gebiets- und
Betriebskrankenkassen gemäß § 444 Abs. 4 ASVG
zur Erfassung der einzelnen Aufwendungen ein
Stichprobenverfahren nach folgenden Grundsätzen
durchzuführen
1. Die Stichprobenerhebung hat rund 40000
Leistungsfälle zu umfassen. Für jede einzelne
Leistungsart ist eine eigene Stichprobenerhebung
(Teilstichprobenerhebung) vorzunehmen.
Der Umfang einer jeden Teilstichprobenerhebung
hat jenem Anteil an Leistungsfällen
zu entsprechen, der sich aus dem Anteil der
Aufwendungen für die jeweilige einzelne
Leistungsart im Verhältnis zum Gesamtleistungsaufwand
ergibt.
An Stelle der Stichprobenerhebung (Teilstichprobenerhebung)
ist auch eine Totalerhebung
für einzelne oder für alle Leistungsarten
zulässig.
2. Die Auswahl der rund 40000 Leistungsfälle
hat zufällig zu erfolgen, so daß für jeden
Leistungsfall die gleiche Chance besteht, in
die Stichprobe aufgenommen zu werden.
Für eine solche zufällige Auswahl wird — un-
abhängig von der Lagerung des Stichprobenmaterials
— je nach der Zahl der vorhandenen
Leistungsfälle, jeder 5., 10., 20., usw.
Leistungsfall einer der drei in Betracht kommenden
Versichertengruppen zugeordnet.
Es ist besonders darauf zu achten, daß kein
Leistungsfall von der Möglichkeit der Aufnahme
in die Stichprobe ausgeschlossen wird.
3. Für jedes Quartal ist eine Stichprobe vorzunehmen,
wobei für eine Stichprobe rund
10000 Leistungsfälle heranzuziehen sind.
Der Umfang der Teilstichproben richtet sich
hiebei nach den vorläufigen Gebarungsergebnissen
eines jeden Quartals.
4. Die Aufwendungen für eine Leistungsart
sind in jenem Verhältnis auf die Versichertengruppen
"Arbeiter", „Angestellte" und
„Sonstige" aufzuteilen, das sich auf Grund
der Teilstichprobenerhebung ergeben hat.
5. Ein Leistungsfall, der infolge ungenügender
Kennzeichnung nicht einer der drei Versichertengruppen
zugeordnet werden kann,
ist bei der Auswahl einer Stichprobe (Teilstichprobe)
durch einen anderen Leistungsfall
zu ersetzen.
6. Die Ergebnisse der Stichprobenerhebungen
sind von den Versicherungsträgern dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
jährlich gleichzeitig mit
dem Rechnungsabschluß für das vorangegangene
Kalenderjahr zu melden.
7. Für die Teilstichprobenerhebungen der einzelnen
Leistungsarten gelten noch folgende
besondere Bestimmungen
a) Trennung der Aufwendungen für ärztliche
Hilfe.
aa) Die Teilstichprobenerhebung im Bereich
der ärztlichen Hilfe ist nach
den in den Z. 1 bis Z. 6. angegebenen
Grundsätzen durchzuführen. Erhebungseinheit
ist ein Behandlungsschein.
bb) Die bei einer fremden Verrechnungsstelle
abgerechneten Behandlungsscheine
(Fremdkassenfälle) sind in
jenem Verhältnis auf die Versichertengruppen
aufzuteilen, das die Kasse
in ihrem eigenen Bereich für ihre
Versicherten ermittelt hat.
cc) Die Aufwendungen für Weggebühren
sind bei jedem Versicherungsträger
in jenem Verhältnis auf die
drei Versichertengruppen aufzuteilen,
das sich auf Grund der Stichprobe
errechnet.
b) Trennung der Aufwendungen für Heilmittel
und Heilbehelfe.
Die Aufwendungen für Heilmittel und
Heilbehelfe sind in jenem Verhältnis auf
die Versichertengruppen aufzuteilen, das
sich auf Grund der Teilstichprobenerhebung
bzw. Totalerhebung der Zahl der
Krankenscheine ergibt.
c) Trennung der Aufwendungen für Zahnbehandlung.
Die Teilstichprobenerhebung im Bereich
der Zahnbehandlung ist nach den in den
Z. 1 bis Z. 6 angegebenen Grundsätzen
durchzuführen.
Erhebungseinheit ist ein Behandlungsschein.
d) Trennung der Aufwendungen für Zahnersatz.
Die Teilstichprobenerhebung im Bereich
des Zahnersatzes ist nach den in den
Z. 1 bis Z. 6 angegebenen Grundsätzen
durchzuführen.
Erhebungseinheit ist ein Behandlungsschein.
e) Trennung der Aufwendungen für Anstaltspflege.
Die Teilstichprobenerhebung im Bereich
der Anstaltspflege ist nach den in den
Z. 1 bis Z. 6 angegebenen Grundsätzen
durchzuführen.
Erhebungseinheit ist der abgerechnete
Krankenhausfall.
f) Trennung der Aufwendungen für Hauskrankenpflege.
Die Aufwendungen für Hauskrankenpflege
sind im Verhältnis der Aufwendungen
für Anstaltspflege aufzuteilen.
g) Trennung der Aufwendungen für Krankenunterstützung.
Die Teilstichprobenerhebung im Bereich
der Krankenunterstützung ist nach den
in den Z. 1 bis Z. 6 angegebenen Grundsätzen
durchzuführen.
Erhebungseinheit ist ein Krankenstandsfall,
der einen Anspruch auf Kranken-,
Familien- oder Taggeld begründet.
h) Trennung der Aufwendungen für Mutterschaftsleistungen,
aa) Arzt(Hebammen)hilfe
Die Aufwendungen für Arzt(Hebammen)
hilfe sind im Verhältnis der
Zahl der Geburten auf die Versichertengruppen
aufzuteilen.
bb) Entbindungsheimpflege
Die Aufwendungen für Entbindungsheimpflege
sind im Verhältnis der
Zahl der Geburten auf die Versichertengruppen
aufzuteilen.
cc) Sonstige Sachleistungen
Die Aufwendungen für die sonstigen
Sachleistungen sind im Verhältnis
der Zahl der Geburten auf die Versichertengruppen
aufzuteilen.
dd) Wochen-, Familien- oder Taggeld
Die Aufwendungen für Wochen-,
Familien- oder Taggeld sind mit
Hilfe einer Teilstichprobenerhebung
auf die Versichertengruppen aufzuteilen.
Die Teilstichprobenerhebung
ist nach den in den Z. 1 bis Z. 6 angegebenen
Grundsätzen durchzuführen.
Erhebungseinheit ist der Entbindungsfall.
ee) Entbindungsbeitrag
Die Aufwendungen für Entbindungsbeitrag
sind im Verhältnis der Zahl
der Geburten auf die Versichertengruppen
aufzuteilen.
i) Trennung der Aufwendungen für Maßnahmen
zur Festigung der Gesundheit.
Die Teilstichprobenerhebung im Bereich
der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
ist nach den in den Z. 1 bis
Z. 6 angegebenen Grundsätzen durchzuzuführen.
Erhebungseinheit ist der Leistungsfall.
k) Trennung der Aufwendungen für Jugendlichen-
und Gesundenuntersuchung.
Die Aufwendungen für Jugendlichen-
und Gesundenuntersuchungen sind in
jedem Fall durch eine Totalerhebung zu
erfassen.
l) Trennung der Aufwendungen für Bestattungskostenbeitrag.
Die Teilstichprobenerhebung im Bereich
des Bestattungskostenbeitrages ist nach
den in den Z. 1 bis Z. 6 angegebenen
Grundsätzen durchzuführen.
Erhebungseinheit ist ein Todesfall, der
einen Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag
begründet.
m) Trennung der Aufwendungen für Fahrtspesen
und Transportkosten.
Die Teilstichprobenerhebung im Bereich
der Fahrtspesen und Transportkosten
ist nach den in den Z. 1 bis Z. 6 angegebenen
Grundsätzen durchzuführen.
Erhebungseinheit ist der Leistungsfall.
8. Für die Trennung der Sonstigen Aufwendungen
(Zustellgebühren, Kontroll- und
Verrechnungsaufwand, Allgemeiner Verwaltungsaufwand,
Abschreibungen, Beitrag zum
Ausgleichsfonds, Sonstige und außerordentliche
Aufwendungen, Wohnungsbeihilfen)
gelten die Bestimmungen der Rechnungsvorschriften
für die Träger der Sozialversicherung
entsprechend.
9. Für die Trennung der Zuweisung an Rücklagen
gelten die Bestimmungen der Rechnungsvorschriften
für die Träger der Sozialversicherung
entsprechend.
10. Für die Trennung der Erträge (Beiträge, Ausgleichsfonds,
Verzugszinsen und Beitragszuschläge,
Vermögenserträgnisse, Ersätze für
Leistungsaufwendungen, Sonstige und ao.
Erträge, Wohnungsbeihilfen, Auflösung von
Rücklagen) gelten die Bestimmungen der
Rechnungsvorschriften für die Träger der
Sozialversicherung entsprechend.
Artikel II
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in
Kraft.