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679_1976 AT

679. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinden Weißenbach am Lech und Höfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 679. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 198 Lechtal Straße im Bereich der Gemeinden Weißenbach am Lech und Höfen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 198 Lechtal Straße von

km 71,248 (alt)/71,8562 (neu) bis km 74,240 (alt)/

75,00 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 15. November

1973, BGBl. Nr. 587, bestimmten —

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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