679. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker in der Weberei
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Textilmechaniker in der Weberei gliedert
sich in eine praktische und in eine theoretische
Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die
Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c)
erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die
Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der
fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat zu umfassen
a) die Durchführung einer mechanischen Prüfarbeit,
wobei folgende Fertigkeiten der
Metallbearbeitung nachzuweisen sind
Messen, Anreißen, Feilen,
Sägen, Bohren,
Gewindeschneiden von Hand und
b) die Durchführung von Einstellarbeiten oder
nach Wahl der Prüfungskommission die
Montage einzelner Teile an einer Maschine
nach Angabe.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann, wobei für den mechanischen
Teil vier Arbeitsstunden vorzusehen sind.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von maschinentechnischen
und textiltechnischen Fachausdrücken vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat
sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln
und das praktische Wissen des Prüfling*
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können
Schautafeln, Materialproben und dergleichen
herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht
möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der
Ausführung der Prüfarbeit,
Funktionsfähigkeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
technische Berechnung an Textilmaschinen,
Berechnung von Qualitäts- oder Mengenleistungen.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Rohstoffe (Textil),
Werkstoffe (Metall),
Maschinenelemente,
Textilmaschinenkunde,
Arbeitsvorgänge an Webereimaschinen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat das Anfertigen der Fertigungszeichnung eines
Maschinenteiles nach Vorlage zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie
in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden
kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Textilmechaniker in
der Weberei ist im übrigen die Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1974 in Kraft.