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678. Verordnung: Schweinepest-Verordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 678. Verordnung: Schweinepest-Verordnung

Auf Grund des § 23 Abs. 2 und des § 43 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1993 und BGBl. Nr. 1105/1994 und § 35 Abs. 9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr 522/1982, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 118/1994 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet

1. Abschnitt Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet, gehalten und zur Fleischgewinnung geschlachtet werden, die Klassische Schweinepest (KSP) festgestellt wird.

(2) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 24, 25 und 43 TSG und gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.

2. Abschnitt Maßnahmen im Seuchengehöft

§ 2. (1) Sämtliche Schweine des Seuchengehöftes sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten und unschädlich zu beseitigen.

(2) Noch vorhandenes Fleisch von Schweinen aus Seuchengehöften, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen erschlachtet wurde, muß ausfindig gemacht und unschädlich beseitigt werden.

(3) Die Reinigung und Desinfektion von Seuchengehöften ist gemäß dem Verfahren nach Anhang I dieser Verordnung vorzunehmen.

(4) Die Ställe dürfen frühestens 30 Tage nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion wieder mit Schweinen belegt werden. Für diese Wiederbelegung gelten folgende Bestimmungen: 1 Bei der Haltung im Freien

Die Wiederbelegung mit Schweinen hat mit der Einstellung von Ferkeln, die auf Antikörper gegen das KSP-Virus untersucht und für negativ befunden wurden, zu beginnen. Die Ferkel sind auf Anweisung der Bezirksverwaltungsbehörde über den gesamten Seuchenbetrieb zu verteilen und 21 sowie 42 Tage nach deren Einstellung einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen. Sofern bei der Erstuntersuchung bei keinem Tier Antikörper gegen das KSP-Virus nachgewiesen werden und sobald die Negativergebnisse der Wiederholungsuntersuchung vorliegen, darf die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.

2. Bei allen anderen Formen der Haltung hat die Wiederbelegung mit Schweinen entweder gemäß Z 1 oder nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen

a) Alle Schweine müssen innerhalb von acht Tagen im Gehöft eintreffen und aus Beständen stammen, die außerhalb der Schutz- und Überwachungszone gelegen sind.

b) Während eines Zeitraumes von 60 Tagen nach Eintreffen des letzten Schweines darf aus dem Gehöft kein Schwein entfernt werden.

c) Im wieder eingestellten Bestand sind Proben gemäß Anhang II dieser Verordnung zum Zwecke der serologischen Untersuchung auf Antikörper gegen KSP zu entnehmen und an die

Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien zur Untersuchung einzusenden; diese Untersuchung darf frühestens 30 Tage nach Eintreffen des letzten, neueingestellten Schweines vorgenommen werden.

3. Abschnitt Schutz- und Überwachungszone

§ 3. Um das Seuchengehöft ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10km einzurichten. Hiebei ist gemäß den jeweiligen geographischen und epidemiologischen Verhältnissen vorzugehen.

§ 4. (1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen

1 Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben sowie alle in der Zone gelegenen Betriebe innerhalb der ersten sieben Tage nach deren Einrichtung durch den Amtstierarzt besichtigen zu lassen.

2. Die Beförderung von Schweinen auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Zone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen oder zugeladen oder umgeladen werden.

3. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung von Nutztieren oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden, dürfen die in der Schutzzone gelegenen Betriebe, einschließlich Schlachthöfe und die Schutzzone selbst nur nach Reinigung und Desinfektion sowie behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.

4. Andere Nutztierarten als Schweine dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus oder zu einem Betrieb verbracht werden.

5. Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Schutzzone sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen der KSP zu veranlassen.

6. Es ist verboten, Schweine aus Haltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone binnen 21 Tagen nach der gemäß § 2 Abs. 3 durchzuführenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten oder zu verbringen.

7. Nach Ablauf der 21 tägigen Frist gemäß Z 6 dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Schweine befinden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde geschlachtet werden. Die Genehmigung darf nur nach amtstierärztlicher Untersuchung (Untersuchung des gesamten Schweinebestandes des Betriebes, klinische Untersuchung der zu schlachtenden Schweine, einschließlich Messung der inneren Körpertemperatur bei mindestens 25% dieser Schweine) und nur für die vom Landeshauptmann festzulegenden, möglichst in der Schutz- oder Überwachungszone gelegenen Schlachtanlagen erteilt werden. Für diese Schlachtanlagen dürfen keine Ausnahmen oder Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in Anspruch genommen werden. Die zu schlachtenden Schweine sind vom Tierhalter auf dessen Kosten durch Ohrmarken zu kennzeichnen. Die Beförderung der zu schlachtenden Schweine hat auf direktem Weg zur Schlachtanlage in von der Bezirksverwaltungsbehörde verplombten Fahrzeugen zu erfolgen. Der Bestimmungsschlachtbetrieb ist vom Abgang der Sendung nachweislich zu informieren.

8. Frühestens 30 Tage nach der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß § 2 Abs. 3 dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde auf direktem Weg an einen anderen Ort innerhalb der Schutzzone verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind

a) Die serologischen Untersuchungen des Bestandes müssen mit negativem Befund abgeschlossen sein;

b) der gesamte Schweinebestand des Betriebes muß untersucht und frei von Anzeichen der KSP befunden worden sein;

c) die umzusetzenden Schweine müssen klinisch untersucht worden sein; diese Untersuchung hat bei mindestens 25% dieser Tiere auch eine Messung der inneren Körpertemperatur zu umfassen;

d) die zu verbringenden Schweine müssen vom Tierhalter auf dessen Kosten durch Ohrmarken gekennzeichnet sein.

9. Die Verfütterung von Speiseresten an Schweine ist verboten. Bis zur Aufhebung der Sperrmaßnahmen anfallende Speisereste sind unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind solange aufrechtzuerhalten, bis 1 alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurden;

2. alle Schweine in allen Betrieben klinisch untersucht und frei von Symptomen der KSP befunden wurden;

3. in allen Betrieben die serologischen Untersuchungen gemäß dem Anhang II dieser Verordnung an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien mit negativem Befund abgeschlossen sind.

(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind frühestens 30 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion des Seuchengehöftes vorzunehmen.

§ 5. (1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen

1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben.

2. Die Beförderung von Schweinen innerhalb der Zone auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen - ausgenommen auf innerbetrieblichen Wirtschaftswegen - ist verboten, sofern nicht eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen, zugeladen oder umgeladen werden.

3. Es ist verboten, Schweine aus Haltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone binnen sieben Tagen nach der gemäß § 2 Abs. 3 vorzunehmenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten oder zu verbringen.

4. Nach sieben Tagen dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde geschlachtet werden. Für diese Genehmigung und die Beförderung der zu schlachtenden Schweine zum Bestimmungsschlachtbetrieb gilt § 4 Abs. 1 Z 7 zweiter bis sechster Satz.

5. Nach 15 Tagen ab der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß § 2 Abs. 3 dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde auf direktem Weg an einen anderen Ort innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, sofern die Bedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 erfüllt sind.

6. In der Überwachungszone verwendete Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge mit Ausrüstungen zur Beförderung von Schweinen oder sonstigen Tieren und von Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können (zum Beispiel Futtermittel, Dung und Flüssigmist), dürfen nicht aus der Überwachungszone gebracht werden, solange diese nicht gereinigt, desinfiziert und behördlich kontrolliert wurden.

7. Innerhalb der ersten sieben Tage nach Einrichtung der Überwachungszone dürfen andere Nutztierarten als Schweine nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus oder zu einem anderen Betrieb verbracht werden.

8. Weiters gelten auch in der Überwachungszone die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 9.

(2) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind solange aufrechtzuerhalten, bis

1 alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion gemäß § 2 Abs. 3 durchgeführt wurden;

2. alle Schweine in allen Betrieben klinisch untersucht und frei von Symptomen der KSP befunden wurden;

3. die serologischen Untersuchungen gemäß dem Anhang II dieser Verordnung an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien mit negativem Befund abgeschlossen sind.

(3) Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind frühestens 15 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion des Seuchengehöftes vorzunehmen.

4. Abschnitt Kontaktbetriebe

§ 6. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszone zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zum Zweck der Anordnung weiterer Maßnahmen mitzuteilen.

5. Abschnitt Maßnahmen in Schlachtbetrieben

§ 7. (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.

(2) Taugliches frisches Fleisch aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone ist gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen, wobei das Tauglichkeitskennzeichen jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden muß, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben.

(3) Gemäß Abs. 2 gekennzeichnetes Fleisch darf nur dann an Verbraucher abgegeben werden, wenn es einer Behandlung gemäß Anhang III dieser Verordnung unterzogen wurde. Diese Behandlung muß in einem hiefür geeigneten, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Betrieb erfolgen. Die Beförderung des Fleisches zu diesem Betrieb ist in verplombten Verkehrsmitteln durchzuführen. Die Verplombung hat vor der Abfahrt zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf Art. 9 Abs. 4 lit. g letzter Satz und Art. 9 Abs. 5 lit. g letzter Satz der Richtlinie 80/217/EWG Ausnahmen und abweichende Bestimmungen von den Regelungen des Abs. 2 und 3 über die Kennzeichnung und weitere Verwertung des Fleisches festlegen.

6. Abschnitt Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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