Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
678_1991 AT

678. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 5. Novelle zum Betriebshilfegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 678. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 5. Novelle zum Betriebshilfegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 234/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der

Z 1 durch einen Punkt ersetzt.

2. Dem § 2 Abs. 1 Z 1 werden folgende Sätze

angefügt

„Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als

forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz

1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind

oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen

Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen

Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und

Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten

bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für

Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung

(§ 16) des der Vermutung widersprechenden

Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig;"

2 a. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2

durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird

angefügt

„3. der im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

seines Ehegatten hauptberuflich beschäftigte

Ehegatte, sofern keine Betriebsführung auf

gemeinsame Rechnung und Gefahr der

Ehegatten vorliegt und er nicht auf Grund

dieser Beschäftigung nach § 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert

ist."

2 b. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Für die Pflichtversicherung der im § 2 a angeführten

Ehegatten ist jeweils der gesamte Einheitswert

des Betriebes maßgeblich."

2 c. § 2 a lautet

„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung

oder hauptberuflicher Beschäftigung

§ 2 a. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher

Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr

von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen

hauptberuflich beschäftigt, so sind mit der Ausnahme

des Abs. 2 beide Ehegatten in der Pensionsversicherung

im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Wenn nur einer der im Abs. 1 angeführten

Ehegatten

1. auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

in einer Pensionsversicherung

pflichtversichert ist oder auf Grund einer

solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus

einem Versicherungsfall des Alters oder der

geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

bezieht, oder

2. auf Grund einer Beschäftigung in einem

öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft oder zu von

solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,

Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn

ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft

auf Ruhe- und Versorgungsgenuß

zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen

Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht,

oder

3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder

nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.

Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe

nach dem Überbrückungshilfegesetz,

BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozial-

Versicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch

auf Kranken- oder Wochengeld aus

der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn

dieser Anspruch ruht, oder

4. auf Rechnung eines Versicherungsträgers

nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in

Anstaltspflege steht, oder

5. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach

Z 1 bzw. nach Z 3 bzw. an den Anspruch auf

Kranken- oder Wochengeld nach Z 3 bzw. an

die Anstaltspflege nach Z 4 ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst

leistet, oder

6. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

befreit ist,

7. gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 678/1991 von der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung befreit ist,

dann ist nur der andere Ehegatte in der

Pensionsversicherung pflichtversichert."

2 d. § 2 b lautet

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

bei gemeinsamer Betriebsführung

§ 2 b. Führen Ehegatten ein und denselben

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame

Rechnung und Gefahr und ist keiner der beiden

Ehegatten auf Grund anderer bundesgesetzlicher

Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert,

so ist nur ein Ehegatte in der

Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert,

und zwar derjenige, der innerhalb von sechs

Monaten ab dem Beginn der Führung des Betriebes

auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bzw. nach

dem Wegfall einer Voraussetzung nach § 2 a Abs. 2

Z 1 bis 7 dem Versicherungsträger bekanntgegeben

wird. Wenn innerhalb dieser Frist keine oder für

beide Ehegatten eine solche Erklärung abgegeben

wird, ist der Ehegatte pflichtversichert, der vor der

zuletzt eingetretenen Erfüllung eines Tatbestandes

des § 2 a Abs. 2 Z 1 bis 7 in der Krankenversicherung

pflichtversichert war, sonst der ältere Ehegatte.

Der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften

steht ein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld

nach solchen Vorschriften sowie die Gewährung der

Anstaltspflege auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers

gleich."

3. Im § 3 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. c

durch einen Strichpunkt ersetzt.

4. Dem § 3 Abs. 2 wird nach der lit. c folgende

lit. d angefügt

„d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert

der Waldfläche."

4 a. Im § 5 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4

durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird

angefügt

„5. die im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Ehegatten."

5. § 9 Abs. 1 lit. b lautet

„b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden

mindestens zwölf oder in den letzten fünf

Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens

drei Versicherungsmonate in einer oder

mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen

erworben haben,"

6. § 9 Abs. 4 Einleitung lautet

„Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem

mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben

sein müssen, und die im Abs. 3 genannte Frist von

sechs Monaten verlängern sich"

7. Im § 9 Abs. 5 wird der Ausdruck „120 Versicherungsmonate"

durch den Ausdruck „60 Versicherungsmonate

— ausgenommen Zeiten der

Selbstversicherung gemäß § 16 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes —" ersetzt.

7 a. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1

Z 2" durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3"

ersetzt.

8. Die Überschrift zu § 18 lautet

„Meldungen der Zahlungsempfänger

(Leistungswerber)"

9. Im § 18 Abs. 1 (neu) zweiter Satz entfällt der

Ausdruck „bzw. während des Ruhens des Pensionsanspruches".

10. Der bisherige Inhalt des § 18 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die eine

Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters

beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger

nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung

belehrt wurden."

11. Im § 19 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz

wird der Ausdruck „auch ohne Vordruck schriftlich"

durch den Ausdruck „auch ohne Vordruck

schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger"

ersetzt.

11 a. Im § 23 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten" durch den

Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3

Pflichtversicherten" ersetzt.

12. Im § 23 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der

lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt.

13. Dem § 23 Abs. 3 wird nach der lit. f folgende

lit. g angefügt

„g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert

der Waldfläche:"

13 a. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz

angefügt

„Wenn nach § 2 a beide Ehegatten in der

Pensionsversicherung pflichtversichert sind, beträgt

die Beitragsgrundlage jeweils die Hälfte des

Versicherungswertes des Betriebes."

13 b. § 23 Abs. 10 lautet

„(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und die gemäß

§ 2 a Abs. 2 allein Pflichtversicherten 4040 S

monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An

die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1993,

der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der

jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte

Betrag;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten

ein Drittel des in lit. a genannten Betrages,

gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage);

c) für die gemäß § 2 a gemeinsam mit ihrem

Ehegatten Pflichtversicherten jeweils die

Hälfte des in lit. a genannten Betrages

gerundet auf volle Schilling."

14. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „4,8 vH"

durch den Ausdruck „5,1 vH" ersetzt.

14 a. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt

„Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

§ 24 a. (1) Die in der Krankenversicherung

Pflichtversicherten haben für die Dauer der

Beitragspflicht (§ 32) einen Zusatzbeitrag in der

Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der

Beitragsgrundlage zu leisten. § 24 Abs. 3 gilt

entsprechend.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in

der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften

sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1

anzuwenden."

14 b. Nach § 24 a wird folgender § 24 b eingefügt

„Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds

für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 24 b. Der Versicherungsträger hat die in einem

Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge

in der Krankenversicherung bis zum

20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes

folgenden Kalendermonates an den

Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

(§ 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

abzuführen. Auf die Abfuhr dieser

Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden."

14 c. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck

„Pauschalbetrag" durch den Ausdruck „Pauschalbetrag

(Zusatzbeitrag)" ersetzt.

14 d. § 27 Abs. 4 lautet

„(4) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag

(Zusatzbeitrag) zu entrichten, der mit dem für

Pflichtversicherte geltenden Beitragssatz (Zusatzbeitragssatz)

zu bemessen ist. Die §§ 24 und 24 a

sind entsprechend anzuwenden."

15. Im § 28 Abs. 5 wird der Ausdruck „24 vH"

durch den Ausdruck „22,8 vH" ersetzt.

17. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt

„§ 31 a. Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der

Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der

sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden

Betrag vermindert um 100 Millionen Schilling

ergibt."

17 a. Im § 33 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2

Abs. 1 Z 2" durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 2 und

3" ersetzt.

18. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet

„Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur

Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern

und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren

vom Tag der Fälligkeit der Beiträge."

19. § 40 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Das Recht auf Rückforderung verjährt nach

Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung."

20. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt

„§ 45 a. Die Aufwertungszahl (§ 45) beträgt für

das Kalenderjahr 1992 1,055."

21. Im § 57 a Abs. 1 erster Satz entfallen die

Worte „sowie für die Dauer des Ruhens des

Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".

22. Im § 57 a Abs. 1 zweiter Satz entfallen die

Worte „des Ruhens (§ 143 Abs. 1 Z 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),".

23. § 74 Abs. 1 Zl lautet

„1. für die Früherkennung von Krankheiten und

die Erhaltung der Volksgesundheit;"

24. § 74 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;"

25. Dem § 74 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt

„5. für die Gesundheitsförderung."

26. § 74 Abs. 2 lautet

„(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung

1. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

(§ 100) und

2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 101)

gewährt werden."

27. § 74 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Mittel der Krankenversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von

gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung

oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung

von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle,

der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder

der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur

Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in

medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur

Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten

verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in

den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.

(4) Mittel der Krankenversicherung können auch

zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen

(ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet

werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1

und 2 genannten Aufgaben dient."

28. § 74 Abs. 4 (alt) erhält die Bezeichnung 5.

29. § 75 Z 1 und 2 lauten

„1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen

und Vorsorge(Gesunden)

untersuchungen (§§ 81 und 82);

2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 83 bis 87), erforderlichenfalls

medizinische Hauskrankenpflege

(§ 94) oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);"

30. Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im

Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann

als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer

Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt

auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im

Inland."

31. § 80 Abs. 3 lit. a lautet

„a) bei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82 a,

96 a, 97 und 101;"

32. § 85 Abs. 1 dritter Satz lautet

„Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 83 Abs. 2)

ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt

1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung

erforderliche

a) physikotherapeutische,

b) logopädisch-phoniatrisch-audiometrische

oder

c) ergotherapeutische

Behandlung durch Personen, die gemäß § 52

Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der

Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zur

freiberuflichen Ausübung des physikotherapeutischen

Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienstes bzw. des

beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen

(ergotherapeutischen) Dienstes berechtigt

sind;

2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder

psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche

diagnostische Leistung eines klinischen

Psychologen (einer klinischen Psychologin)

gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Psychologengesetzes,

BGBl. Nr. 360/1990, der (die) zur

selbständigen Ausübung des psychologischen

Berufes gemäß § 10 Abs. 1 des Psychologengesetzes

berechtigt ist;

3. eine psychotherapeutische Behandlung durch

Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes,

BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen

Ausübung der Psychotherapie berechtigt

sind, wenn nachweislich vor oder nach der

ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen

Behandlung innerhalb desselben

Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung

(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373) stattgefunden hat."

33. Die Überschrift des § 89 lautet

„Gewährung der Pflege in einer öffentlichen

Krankenanstalt oder der medizinischen

Hauskrankenpflege"

34. Im § 89 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz

folgender Satz eingefügt

„Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt,

ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege

zu gewähren (§ 94)."

35. § 89 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Anstaltspflege kann auch gewährt werden,

wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege

nicht gegeben ist."

36. § 89 Abs. 3 lautet

„(3) Ist die Anstaltspflege oder die medizinische

Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit

ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird

sie nicht gewährt."

37. (Grundsatzbestimmung) § 91 Z 4 lautet

„4. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt

hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten

und den für ihn unterhaltspflichtigen

Personen, soweit nach Z 2 nichts anderes

bestimmt ist, keinen Anspruch auf Pflegegebührenersätze

für die Dauer der vom Versicherungsträger

gewährten Anstaltspflege."

38. § 94 lautet

„Medizinische Hauskrankenpflege

§ 94. (1) Wenn und solange es die Art der

Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege

zu gewähren.

(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird

erbracht durch diplomierte Krankenschwestern

bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Bundesgesetzes

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/

1961), die vom Versicherungsträger beigestellt

werden oder die mit dem Versicherungsträger in

einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten

Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen

tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege

betreiben.

(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester

bzw. des diplomierten Krankenpflegers

kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die

Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und

qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung

von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung.

Zur medizinischen Hauskrankenpflege

gehören nicht die Grundpflege und die

hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.

(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die

Vertragspartner (§ 338 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

oder die eigenen Einrichtungen

(Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers

in Anspruch genommen, so gebührt ihm ein

Kostenzuschuß gemäß § 88 bzw. § 239.

(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für

ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer

von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus

wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen

Bewilligung weitergewährt.

(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht

gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in

einer der im § 89 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen

untergebracht ist."

39. § 96 Abs. 1 erster Satz lautet

„Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen

Gebrechen, welche die Gesundheit, die

Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen

persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung

Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen

Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen,

soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen

Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung im

Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

oder ein gleichartiger Anspruch nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem

Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz,

nach dem Bundesgesetz über die Gewährung

von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,

nach dem Impfschadengesetz oder nach dem

Strafvollzugsgesetz besteht."

40. Nach § 96 werden folgende §§ 96 a und 96 b

eingefügt

„Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der

Krankenversicherung

§ 96 a. (1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

gewährt, um den Erfolg der

Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der

Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die

Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen

und nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 medizinische

Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den

Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer

Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in

der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen

angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne

Betreuung und Hilfe einzunehmen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen

1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

2. die Gewährung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

einschließlich der notwendigen Änderung,

Instandsetzung und Ersatzbeschaffung

sowie der Ausbildung im Gebrauch der

Hilfsmittel;

3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die

Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,

wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß

an eine oder im Zusammenhang mit

einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen

erforderlich sind;

4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten

in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im

Zusammenhang mit der körpergerechten

Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln

nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung

unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Maßnahmen sind

beim Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger

oder beim Versicherungsträger als

Unfallversicherungsträger oder einem anderen

Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den

Antrag unverzüglich an den Versicherungsträger als

Krankenversicherungsträger oder einen anderen

zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten

haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht

selbst gemäß den §§ 152 Abs. 2, 161 Abs. 2 Z 4 oder

gemäß § 189 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gewähren bzw. zu gewähren haben

oder ihre Gewährung gemäß § 152 Abs. 2 oder

gemäß § 191 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

an sich ziehen.

(4) Der Versicherungsträger als Träger der

Krankenversicherung kann die Durchführung von

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation dem

Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger

oder einem anderen Pensionsversicherungsträger

mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem

Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall

die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger

können jedoch zur Abgeltung der

Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die

Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die

Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen

Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der

Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge

vereinbaren.

(5) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

hat die von ihm jeweils zu treffenden

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit

den in Frage kommenden Versicherungsträgern,

Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des § 160

zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.

(6) Die Gewährung von Maßnahmen zur

Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen

der Gesundheitsvorsorge (§§ 100 und 161) zählt

nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen

der Rehabilitation.

Gesundheitsförderung

§ 96 b. (1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

hat allgemein über Gesundheitsgefährdung

und über die Verhütung von

Krankheiten und Unfällen — ausgenommen Arbeitsunfälle

— aufzuklären sowie darüber zu

beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten

sowie Unfälle — ausgenommen Arbeitsunfälle

— verhütet werden können.

(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den

sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer

Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige

Einrichtungen und dergleichen), so

kann mit diesen eine Vereinbarung über ein

planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung

an den Kosten getroffen werden.

(3) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

kann die im Abs. 1 bezeichneten

Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an

Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den

gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 ist

anzuwenden."

41. § 100 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

kann unter Berücksichtigung des

Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie

unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen

insbesondere in Betracht

1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;

2. Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;

3. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung

a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,

b) der Verschlimmerung einer bestehenden

Krankheit;

4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen

der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen

der Satzung unter Bedachtnahme auf die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten

bzw. Angehörigen;

5. Übernahme von Kosten für Betriebshelfer und

Haushaltshelferinnen."

42. § 101 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen

der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen

der Satzung unter Bedachtnahme auf die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten

bzw. Angehörigen."

43. § 106 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Zeiten einer Weiterversicherung gemäß § 9,

wenn die Beiträge innerhalb von zwölf

Monaten nach Ablauf des Kalendermonates,

für den sie gelten sollen, wirksam (§ 109)

entrichtet worden sind;"

44. § 107 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt; lit. d erhält die

Bezeichnung c.

45. § 107 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund

der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

— ausgenommen Zeiten der Pflichtversicherung

gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes — oder auf

Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes

ordentlichen oder außerordentlichen

Zivildienst geleistet hat;"

46. § 107 Abs. 1 Z 3 bis 6 (alt) erhalten die

Bezeichnung 4 bis 7.

47. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz

angefügt

„Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Abs. 1

Z 2 lit. a, b und c mit der Maßgabe anzuwenden,

daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft

am Stichtag entfällt."

48. Im § 107 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck

„20,5 vH" durch den Ausdruck „22,8 vH" ersetzt.

49. § 111 Abs. 1 lautet

„(1) Der Anspruch auf jede der im §.103 Abs. 1

angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im

2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen,

an die allgemeine Voraussetzung geknüpft,

daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate,

ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung

gemäß § 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

im Sinne des § 110 erfüllt ist."

50. § 111 Abs. 2 lit. b lautet

„b) wenn der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem

vollendeten 27. Lebensjahr des (der) Versicherten

liegt und der (die) Versicherte

mindestens sechs Versicherungsmonate, die

nicht auf einer Selbstversicherung gemäß

§ 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

beruhen, erworben hat oder"

51. § 111 Abs. 6 lautet

„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn bis zum

Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen

Zeiten einer Selbstversicherung nach

§ 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

erworben sind."

52. Im § 113 Abs. 2 treten an die Stelle des letzten

Satzes folgende Sätze

„Versicherungsmonate, die zwischen dem 1. Jänner

1947 und dem 31. Dezember 1950 liegen,

bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß Versicherungsmonate

nur in diesem Zeitraum vorliegen.

Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag."

53. § 113 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung,

die auch Zeiten enthalten, während welcher

Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe

oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher

Versicherung bezogen wurde, wenn es für den

Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend

auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung,

welche Zeiten enthalten, während

welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

(§ 153 dieses Bundesgesetzes sowie

§§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

und § 161 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden

bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu

deren Ausübung ihn diese Maßnahmen

befähigt haben;"

54. Im § 113 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der

Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3

wird angefügt

„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die

Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der

Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den

Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag

geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein

Überweisungsbetrag nach § 167 dieses Bundesgesetzes

bzw. § 311 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 175 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes geleistet

worden ist."

55. § 114 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen

die letzten 120 Versicherungsmonate im

Sinne des § 110 vor dem Bemessungszeitpunkt

in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen

dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember

1950 liegen, bleiben unberücksichtigt;"

55 a. Im § 118 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 2

Abs. 1 Z 2" durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 2 und

3" ersetzt.

56. § 122 a Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung,

Urlaubsentschädigung

oder Urlaubsabfindung gebührt,".

56 a. § 125 zweiter Satz lautet

„Das Erfordernis der dreijährigen Fortführung

entfällt, wenn die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt

des Todes des Ehegatten den Betrieb auf gemeinsame

Rechnung und Gefahr führte oder hauptberuflich

im Betrieb des Ehegatten beschäftigt war."

57. § 130 Abs. 5 dritter Satz lautet

„Der ab dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen

Leistung maßgebliche Hundertsatz des Steigerungsbetrages

ergibt sich aus der Verminderung des

zum Stichtag der neu anfallenden Leistung

festgestellten Hundertsatzes des Steigerungsbetrages

um den Hundertsatz des Steigerungsbetrages

der weggefallenen Leistung."

58. § 141 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 9317 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach sublit. aa) nicht zutreffen. 6500 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension

6500 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

2.427 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3646 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

4312 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 6500 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 693 S für

jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht."

59. Im § 141 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner

1992" durch den Ausdruck „1. Jänner 1993"

ersetzt.

60. § 152 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten

„Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom

Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger

gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer

gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden.

Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger

kann die Gewährung der vom Versicherungsträger

als Krankenversicherungsträger oder von

einem anderen Krankenversicherungsträger nach

Maßgabe des § 96 a zu erbringenden medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich

ziehen."

61. Im § 161 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der

Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt.

62. Dem § 161 Abs. 2 wird nach der Z 4 folgende

Z 5 angefügt

„5. die Übernahme der Reise- und Transportkosten

in den Fällen der Z 1 bis 4 nach Maßgabe

der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Versicherten bzw. Angehörigen."

63. Im § 173 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz

folgender Satz eingefügt

„Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag

vermindert sich in dem Maß, als der dem

unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende

Teil der Pension zuzüglich seines sonstigen

Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) den jeweils

geltenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. a

sublit. bb nicht erreicht."

64. § 181 Einleitung lautet

„Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers

zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen,

Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen

bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten,

Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern

gelten die Bestimmungen des Sechsten

Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe, daß"

65. § 187 lautet

„Ablehnung des Amtes und Recht zur

Amtsausübung

§ 187. (1) Das Amt eines Versicherungsvertreters

(Stellvertreters) darf nur aus wichtigen Gründen

abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger

Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die

nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

(2) Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter)

hat von der Annahme seiner Bestellung (§ 186) den

Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu

setzen und ist unbeschadet des § 190 zweiter Satz ab

dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung

beim Versicherungsträger zur Ausübung seines

Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er bestellt ist,

berechtigt."

66. Die Überschrift zu § 189 lautet

„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter"

67. Im § 189 treten an die Stelle des ersten Satzes

folgende Sätze

„Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers

haben bei der Ausübung ihres

Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die

Satzungen des Versicherungsträgers und die darauf

beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten.

Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur

gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres

Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der

Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes für jeden

Schaden, der dem Versicherungsträger aus der

Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst."

68. § 192 Abs. 5 lautet

„(5) Die gewählten Vorsitzenden von Verwaltungskörpern

und ihre Stellvertreter sind ab dem

Zeitpunkt, für den sie gewählt wurden, zur

Ausübung ihrer Funktionen berechtigt, sobald sie

die Annahme ihrer Wahl dem zur Wahl berufenen

Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben."

69. § 192 Abs. 5 (alt) erhält die Bezeichnung 6.

70. § 193 lautet

„Angelobung der Versicherungsvertreter

§ 193. Der Obmann, die Vorsitzenden des

Überwachungsausschusses sowie der Landesstellenausschüsse

und deren Stellvertreter sind von der

Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter

vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter

anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre

Pflichten gemäß § 189 hinzuweisen."

71. § 206 a lautet

„Genehmigung der Beteiligung an fremden

Einrichtungen

§ 206 a. Beschlüsse der Verwaltungskörper über

eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß

§ 13 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit

und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen."

72. Im § 211 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz

wird der Ausdruck „193 Abs. 2" durch den

Ausdruck „193" ersetzt.

73. Im § 217 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der

Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6

wird angefügt

„6. Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen,

die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a

des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung

führen."

74. Nach § 240 wird folgender § 240 a eingefügt

„§ 240 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes

bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

75. Der bisherige Inhalt des § 241 samt

Überschrift erhält die Bezeichnung § 242.

76. Der bisherige Inhalt des § 242 samt

Überschrift erhält die Bezeichnung § 241.

77. Der Inhalt des § 241 (neu) erhält die

Bezeichnung Abs. 1.

78. § 241 Abs. 1 (neu) lit. b lautet

„b) hinsichtlich der §§ 30, 31, 31 a in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, 147

Abs. 4, 205 Abs. 3 zweiter Satz, 206 Abs. 2,

206 a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 678/1991, 207 Abs. 1, 208 Abs. 2

und 3 jeweils letzter Satz, 217 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 und

224 der Bundesminister für Arbeit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;"

79. Dem § 241 Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Mit der Vollziehung des § 91 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, die gemäß

Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in die Kompetenz der Länder fällt, ist die zuständige

Landesregierung betraut; mit der Wahrnehmung

der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des

Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundesminister für

Arbeit und Soziales."

80. Nach § 242 (neu) wird folgender § 243

angefügt

„§ 243. (1) Die §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2,

2 a, 2 b, 3 Abs. 2 lit. d, 5 Abs. 2 Z 5, 9 Abs. 1 lit. b,

Abs. 4 und Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 23

Abs. 1, Abs. 3 lit. g, Abs. 6 und 10, 24 Abs. 1, 24 a,

24 b, 25 Abs. 2, 27 Abs. 4, 28 Abs. 5, 31 a, 33 Abs. 1,

39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 45 a, 57 a Abs. 1, 74 Abs. 1, 2, 3

und 4, 75 Z 1 und 2, 78 Abs. 9, 80 Abs. 3 lit. a, 85

Abs. 1, 89 Abs. 1 und 3, 94, 96 Abs. 1, 96 a, 96 b, 100

Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 Z 4, 106 Abs. 1 Z 3, 107

Abs. 1 Z 3 und Abs. 9, 111 Abs. 1, 2 lit. b und Abs. 6,

113 Abs. 2 und Abs. 5 Z 1, 114 Abs. 2 Z 2, 118

Abs. 6, 122 a Abs. 1 Z 4, 125 zweiter Satz, 130

Abs. 5, 141 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 2, 161 Abs. 2 Z 5,

173 Abs. 3, 181, 187, 189, 192 Abs. 5, 193, 206 a,

211 Abs. 1, 217 Abs. 2 Z 6 und 240 a in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 treten am

1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Personen, die nach den am 31. Dezember

1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des § 9

Abs. 1 lit. b zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz berechtigt

waren, es aber nach den Bestimmungen des § 9

Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 678/1991 nicht mehr gewesen wären,

können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung

in der Pensionsversicherung noch bis zum

30. Juni 1992 geltend machen.

(3) Personen, die gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 in der

am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen

Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es

aber nach den Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z 3

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/

1991 nicht mehr können, können diese Beiträge bis

31. Dezember 1992 wirksam entrichten.

(4) § 113 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 tritt am

1. Jänner 1988 in Kraft.

(5) § 91 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 678/1991 tritt am 1. Jänner 1990 in

Kraft.

(6) § 107 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 678/1991 tritt am 3. September 1990

in Kraft.

(7) § 107 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 ist auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag

nach dem 2. September 1990 liegt.

(8) § 122 a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 ist nur auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

(9) Die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 2 a, 2 b, 5

Abs. 2 Z 5, 23 Abs. 1, 6 und 10, 33 Abs. 1, 118 Abs. 6

und 125 zweiter Satz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 treten am

31. Dezember 1992 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten

dieser Bestimmungen treten die am

31. Dezember 1991 in Kraft gestandenen, entsprechenden

Bestimmungen wieder in Kraft."

Artikel II

Änderung des Betriebshilfegesetzes

(5. Novelle zum BHG)

Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 234/1991, wird wie folgt geändert

1. Art. I § 3 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege

der Beistellung einer Arbeitskraft durch den

Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle

dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange

während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine

geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht

zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde

Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin

eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine

Tätigkeit, die

a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß

von 20 Stunden in einer Woche oder

b) bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der

Entbindung (Abs. 1), jeweils im Durchschnitt

an vier Tagen oder im Ausmaß von

20 Stunden in einer Woche

von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin

verrichtet wird. Das Ausmaß des täglichen Einsatzes

ist unter Anführung des Namens und der Anschrift

der Hilfe in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn

1. infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine

Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen

werden kann, oder

2. wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden

Berechtigung zur Ausübung der die

Pflichtversicherung begründenden selbständigen

Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe

zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig

ist."

2. Art. I § 4 b Z 1 lautet

„1. eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen

bezogen wird, das das nach

§ 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/

1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt

übersteigt,"

3. Der bisherige Inhalt des Art. VI erhält die

Bezeichnung Abs. 1.

4. Dem Art. VI Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Art. I § 3 Abs. 3 und 4 und Art. I § 4 b Z 1 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/

1991 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft."

Artikel III

Übergangsbestimmung

(1) Die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter

Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 2 gilt nicht, wenn der der

Vermutung widersprechende Sachverhalt bereits

vor dem 1. Jänner 1992 gemeldet wurde.

(2) Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2 a

in der Fassung des Art. I Z 2 c der 16. Novelle zum

Bauern-Sozialversicherungsgesetz ab 1. Jänner

1992 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

unterliegen würden, die jedoch zu diesem

Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet haben und

am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung

in dieser Pensionsversicherung unterlegen

sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in

der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser

Antrag bis spätestens 31. Dezember 1992 bei der

Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird.

Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

(3) Zeiten vor dem 1. Jänner 1992, in denen bei

einem früheren Wirksamkeitsbeginn der §§ 2 Abs. 1

Z 3 und 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 678/1991 eine Pflichtversicherung bestanden

hätte, sind auch bei der Erfüllung der

Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes aus diesem Grunde

keine Ersatzzeiten.

(4) Die Beitragsgrundlage für Personen, die nach

§ 2 a gemeinsam mit ihrem Ehegatten in der

Pensionsversicherung pflichtversichert sind und die

am 31. Dezember 1991 nach § 2 a in der zu diesem

Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert

waren, ist dann abweichend von § 23

Abs. 6 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 678/1991 der gesamte Versicherungswert

des Betriebes, wenn sie dies bis zum

31. Dezember 1992 beim Versicherungsträger beantragen.

Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf

den gesamten Versicherungswert kann bis zum

1. Jänner 1992 rückwirkend beantragt werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →