678. Bundesgesetz: 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz und 5. Novelle zum Betriebshilfegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 234/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der
Z 1 durch einen Punkt ersetzt.
2. Dem § 2 Abs. 1 Z 1 werden folgende Sätze
angefügt
„Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als
forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz
1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind
oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen
Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen
Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und
Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten
bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für
Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung
(§ 16) des der Vermutung widersprechenden
Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig;"
2 a. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2
durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird
angefügt
„3. der im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
seines Ehegatten hauptberuflich beschäftigte
Ehegatte, sofern keine Betriebsführung auf
gemeinsame Rechnung und Gefahr der
Ehegatten vorliegt und er nicht auf Grund
dieser Beschäftigung nach § 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert
ist."
2 b. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Für die Pflichtversicherung der im § 2 a angeführten
Ehegatten ist jeweils der gesamte Einheitswert
des Betriebes maßgeblich."
2 c. § 2 a lautet
„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung
oder hauptberuflicher Beschäftigung
§ 2 a. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher
Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr
von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen
hauptberuflich beschäftigt, so sind mit der Ausnahme
des Abs. 2 beide Ehegatten in der Pensionsversicherung
im Sinne des § 2 pflichtversichert.
(2) Wenn nur einer der im Abs. 1 angeführten
Ehegatten
1. auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
in einer Pensionsversicherung
pflichtversichert ist oder auf Grund einer
solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus
einem Versicherungsfall des Alters oder der
geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
bezieht, oder
2. auf Grund einer Beschäftigung in einem
öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft oder zu von
solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,
Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn
ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft
auf Ruhe- und Versorgungsgenuß
zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen
Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht,
oder
3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder
nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.
Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe
nach dem Überbrückungshilfegesetz,
BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozial-
Versicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch
auf Kranken- oder Wochengeld aus
der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn
dieser Anspruch ruht, oder
4. auf Rechnung eines Versicherungsträgers
nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in
Anstaltspflege steht, oder
5. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach
Z 1 bzw. nach Z 3 bzw. an den Anspruch auf
Kranken- oder Wochengeld nach Z 3 bzw. an
die Anstaltspflege nach Z 4 ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst
leistet, oder
6. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
befreit ist,
7. gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 678/1991 von der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung befreit ist,
dann ist nur der andere Ehegatte in der
Pensionsversicherung pflichtversichert."
2 d. § 2 b lautet
„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
bei gemeinsamer Betriebsführung
§ 2 b. Führen Ehegatten ein und denselben
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr und ist keiner der beiden
Ehegatten auf Grund anderer bundesgesetzlicher
Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert,
so ist nur ein Ehegatte in der
Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert,
und zwar derjenige, der innerhalb von sechs
Monaten ab dem Beginn der Führung des Betriebes
auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bzw. nach
dem Wegfall einer Voraussetzung nach § 2 a Abs. 2
Z 1 bis 7 dem Versicherungsträger bekanntgegeben
wird. Wenn innerhalb dieser Frist keine oder für
beide Ehegatten eine solche Erklärung abgegeben
wird, ist der Ehegatte pflichtversichert, der vor der
zuletzt eingetretenen Erfüllung eines Tatbestandes
des § 2 a Abs. 2 Z 1 bis 7 in der Krankenversicherung
pflichtversichert war, sonst der ältere Ehegatte.
Der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
steht ein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld
nach solchen Vorschriften sowie die Gewährung der
Anstaltspflege auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers
gleich."
3. Im § 3 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. c
durch einen Strichpunkt ersetzt.
4. Dem § 3 Abs. 2 wird nach der lit. c folgende
lit. d angefügt
„d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert
der Waldfläche."
4 a. Im § 5 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4
durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird
angefügt
„5. die im § 2 Abs. 1 Z 3 angeführten Ehegatten."
5. § 9 Abs. 1 lit. b lautet
„b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden
mindestens zwölf oder in den letzten fünf
Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens
drei Versicherungsmonate in einer oder
mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen
erworben haben,"
6. § 9 Abs. 4 Einleitung lautet
„Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem
mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben
sein müssen, und die im Abs. 3 genannte Frist von
sechs Monaten verlängern sich"
7. Im § 9 Abs. 5 wird der Ausdruck „120 Versicherungsmonate"
durch den Ausdruck „60 Versicherungsmonate
— ausgenommen Zeiten der
Selbstversicherung gemäß § 16 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes —" ersetzt.
7 a. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1
Z 2" durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3"
ersetzt.
8. Die Überschrift zu § 18 lautet
„Meldungen der Zahlungsempfänger
(Leistungswerber)"
9. Im § 18 Abs. 1 (neu) zweiter Satz entfällt der
Ausdruck „bzw. während des Ruhens des Pensionsanspruches".
10. Der bisherige Inhalt des § 18 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die eine
Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters
beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger
nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung
belehrt wurden."
11. Im § 19 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz
wird der Ausdruck „auch ohne Vordruck schriftlich"
durch den Ausdruck „auch ohne Vordruck
schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger"
ersetzt.
11 a. Im § 23 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten" durch den
Ausdruck „gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 3
Pflichtversicherten" ersetzt.
12. Im § 23 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der
lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt.
13. Dem § 23 Abs. 3 wird nach der lit. f folgende
lit. g angefügt
„g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert
der Waldfläche:"
13 a. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Satz
angefügt
„Wenn nach § 2 a beide Ehegatten in der
Pensionsversicherung pflichtversichert sind, beträgt
die Beitragsgrundlage jeweils die Hälfte des
Versicherungswertes des Betriebes."
13 b. § 23 Abs. 10 lautet
„(10) Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und die gemäß
§ 2 a Abs. 2 allein Pflichtversicherten 4040 S
monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An
die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1993,
der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der
jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte
Betrag;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten
ein Drittel des in lit. a genannten Betrages,
gerundet auf volle Schilling (Mindestbeitragsgrundlage);
c) für die gemäß § 2 a gemeinsam mit ihrem
Ehegatten Pflichtversicherten jeweils die
Hälfte des in lit. a genannten Betrages
gerundet auf volle Schilling."
14. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „4,8 vH"
durch den Ausdruck „5,1 vH" ersetzt.
14 a. Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt
„Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 24 a. (1) Die in der Krankenversicherung
Pflichtversicherten haben für die Dauer der
Beitragspflicht (§ 32) einen Zusatzbeitrag in der
Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der
Beitragsgrundlage zu leisten. § 24 Abs. 3 gilt
entsprechend.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften
sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1
anzuwenden."
14 b. Nach § 24 a wird folgender § 24 b eingefügt
„Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds
für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24 b. Der Versicherungsträger hat die in einem
Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge
in der Krankenversicherung bis zum
20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes
folgenden Kalendermonates an den
Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
(§ 447 f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
abzuführen. Auf die Abfuhr dieser
Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden."
14 c. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck
„Pauschalbetrag" durch den Ausdruck „Pauschalbetrag
(Zusatzbeitrag)" ersetzt.
14 d. § 27 Abs. 4 lautet
„(4) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag
(Zusatzbeitrag) zu entrichten, der mit dem für
Pflichtversicherte geltenden Beitragssatz (Zusatzbeitragssatz)
zu bemessen ist. Die §§ 24 und 24 a
sind entsprechend anzuwenden."
15. Im § 28 Abs. 5 wird der Ausdruck „24 vH"
durch den Ausdruck „22,8 vH" ersetzt.
17. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt
„§ 31 a. Abweichend von § 31 Abs. 3 leistet der
Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der
sich aus dem nach § 31 Abs. 3 zu ermittelnden
Betrag vermindert um 100 Millionen Schilling
ergibt."
17 a. Im § 33 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 2
Abs. 1 Z 2" durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 2 und
3" ersetzt.
18. § 39 Abs. 1 erster Satz lautet
„Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur
Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern
und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren
vom Tag der Fälligkeit der Beiträge."
19. § 40 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Das Recht auf Rückforderung verjährt nach
Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung."
20. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt
„§ 45 a. Die Aufwertungszahl (§ 45) beträgt für
das Kalenderjahr 1992 1,055."
21. Im § 57 a Abs. 1 erster Satz entfallen die
Worte „sowie für die Dauer des Ruhens des
Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".
22. Im § 57 a Abs. 1 zweiter Satz entfallen die
Worte „des Ruhens (§ 143 Abs. 1 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),".
23. § 74 Abs. 1 Zl lautet
„1. für die Früherkennung von Krankheiten und
die Erhaltung der Volksgesundheit;"
24. § 74 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;"
25. Dem § 74 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt
„5. für die Gesundheitsförderung."
26. § 74 Abs. 2 lautet
„(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
1. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
(§ 100) und
2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 101)
gewährt werden."
27. § 74 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von
gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung
oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung
von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle,
der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder
der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur
Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in
medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur
Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten
verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in
den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.
(4) Mittel der Krankenversicherung können auch
zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen
(ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet
werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1
und 2 genannten Aufgaben dient."
28. § 74 Abs. 4 (alt) erhält die Bezeichnung 5.
29. § 75 Z 1 und 2 lauten
„1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen
und Vorsorge(Gesunden)
untersuchungen (§§ 81 und 82);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung (§§ 83 bis 87), erforderlichenfalls
medizinische Hauskrankenpflege
(§ 94) oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);"
30. Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im
Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann
als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer
Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt
auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im
Inland."
31. § 80 Abs. 3 lit. a lautet
„a) bei Leistungen gemäß den §§ 81, 82, 82 a,
96 a, 97 und 101;"
32. § 85 Abs. 1 dritter Satz lautet
„Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 83 Abs. 2)
ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt
1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung
erforderliche
a) physikotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiometrische
oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß § 52
Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der
Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zur
freiberuflichen Ausübung des physikotherapeutischen
Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienstes bzw. des
beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
(ergotherapeutischen) Dienstes berechtigt
sind;
2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche
diagnostische Leistung eines klinischen
Psychologen (einer klinischen Psychologin)
gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Psychologengesetzes,
BGBl. Nr. 360/1990, der (die) zur
selbständigen Ausübung des psychologischen
Berufes gemäß § 10 Abs. 1 des Psychologengesetzes
berechtigt ist;
3. eine psychotherapeutische Behandlung durch
Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes,
BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen
Ausübung der Psychotherapie berechtigt
sind, wenn nachweislich vor oder nach der
ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen
Behandlung innerhalb desselben
Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung
(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373) stattgefunden hat."
33. Die Überschrift des § 89 lautet
„Gewährung der Pflege in einer öffentlichen
Krankenanstalt oder der medizinischen
Hauskrankenpflege"
34. Im § 89 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt
„Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt,
ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege
zu gewähren (§ 94)."
35. § 89 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Anstaltspflege kann auch gewährt werden,
wenn die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege
nicht gegeben ist."
36. § 89 Abs. 3 lautet
„(3) Ist die Anstaltspflege oder die medizinische
Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit
ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird
sie nicht gewährt."
37. (Grundsatzbestimmung) § 91 Z 4 lautet
„4. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt
hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten
und den für ihn unterhaltspflichtigen
Personen, soweit nach Z 2 nichts anderes
bestimmt ist, keinen Anspruch auf Pflegegebührenersätze
für die Dauer der vom Versicherungsträger
gewährten Anstaltspflege."
38. § 94 lautet
„Medizinische Hauskrankenpflege
§ 94. (1) Wenn und solange es die Art der
Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege
zu gewähren.
(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird
erbracht durch diplomierte Krankenschwestern
bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Bundesgesetzes
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste
und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/
1961), die vom Versicherungsträger beigestellt
werden oder die mit dem Versicherungsträger in
einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen
tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege
betreiben.
(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester
bzw. des diplomierten Krankenpflegers
kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die
Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und
qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung
von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung.
Zur medizinischen Hauskrankenpflege
gehören nicht die Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die
Vertragspartner (§ 338 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
oder die eigenen Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers
in Anspruch genommen, so gebührt ihm ein
Kostenzuschuß gemäß § 88 bzw. § 239.
(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für
ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer
von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus
wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen
Bewilligung weitergewährt.
(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht
gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in
einer der im § 89 Abs. 4 bezeichneten Einrichtungen
untergebracht ist."
39. § 96 Abs. 1 erster Satz lautet
„Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen
Gebrechen, welche die Gesundheit, die
Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen
persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung
Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen
Hilfsmittel sowie für deren Instandsetzung vorsehen,
soweit nicht ein Anspruch aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, eine Leistungsverpflichtung im
Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
oder ein gleichartiger Anspruch nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach dem
Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz,
nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,
nach dem Impfschadengesetz oder nach dem
Strafvollzugsgesetz besteht."
40. Nach § 96 werden folgende §§ 96 a und 96 b
eingefügt
„Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der
Krankenversicherung
§ 96 a. (1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
gewährt, um den Erfolg der
Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der
Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die
Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen
und nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 medizinische
Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den
Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer
Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in
der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen
angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne
Betreuung und Hilfe einzunehmen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen
1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
2. die Gewährung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
einschließlich der notwendigen Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
sowie der Ausbildung im Gebrauch der
Hilfsmittel;
3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die
Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,
wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß
an eine oder im Zusammenhang mit
einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen
erforderlich sind;
4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten
in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im
Zusammenhang mit der körpergerechten
Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln
nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung
unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Maßnahmen sind
beim Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
oder beim Versicherungsträger als
Unfallversicherungsträger oder einem anderen
Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den
Antrag unverzüglich an den Versicherungsträger als
Krankenversicherungsträger oder einen anderen
zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten
haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht
selbst gemäß den §§ 152 Abs. 2, 161 Abs. 2 Z 4 oder
gemäß § 189 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gewähren bzw. zu gewähren haben
oder ihre Gewährung gemäß § 152 Abs. 2 oder
gemäß § 191 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
an sich ziehen.
(4) Der Versicherungsträger als Träger der
Krankenversicherung kann die Durchführung von
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation dem
Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
oder einem anderen Pensionsversicherungsträger
mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem
Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall
die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger
können jedoch zur Abgeltung der
Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die
Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die
Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen
Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge
vereinbaren.
(5) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
hat die von ihm jeweils zu treffenden
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit
den in Frage kommenden Versicherungsträgern,
Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des § 160
zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
(6) Die Gewährung von Maßnahmen zur
Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge (§§ 100 und 161) zählt
nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen
der Rehabilitation.
Gesundheitsförderung
§ 96 b. (1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
hat allgemein über Gesundheitsgefährdung
und über die Verhütung von
Krankheiten und Unfällen — ausgenommen Arbeitsunfälle
— aufzuklären sowie darüber zu
beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten
sowie Unfälle — ausgenommen Arbeitsunfälle
— verhütet werden können.
(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den
sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer
Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige
Einrichtungen und dergleichen), so
kann mit diesen eine Vereinbarung über ein
planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung
an den Kosten getroffen werden.
(3) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
kann die im Abs. 1 bezeichneten
Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an
Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den
gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 ist
anzuwenden."
41. § 100 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
kann unter Berücksichtigung des
Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie
unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen
insbesondere in Betracht
1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
2. Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
3. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,
b) der Verschlimmerung einer bestehenden
Krankheit;
4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen
der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen
der Satzung unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten
bzw. Angehörigen;
5. Übernahme von Kosten für Betriebshelfer und
Haushaltshelferinnen."
42. § 101 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen
der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen
der Satzung unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten
bzw. Angehörigen."
43. § 106 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Zeiten einer Weiterversicherung gemäß § 9,
wenn die Beiträge innerhalb von zwölf
Monaten nach Ablauf des Kalendermonates,
für den sie gelten sollen, wirksam (§ 109)
entrichtet worden sind;"
44. § 107 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt; lit. d erhält die
Bezeichnung c.
45. § 107 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund
der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
— ausgenommen Zeiten der Pflichtversicherung
gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes — oder auf
Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes
ordentlichen oder außerordentlichen
Zivildienst geleistet hat;"
46. § 107 Abs. 1 Z 3 bis 6 (alt) erhalten die
Bezeichnung 4 bis 7.
47. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt
„Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Abs. 1
Z 2 lit. a, b und c mit der Maßgabe anzuwenden,
daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft
am Stichtag entfällt."
48. Im § 107 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck
„20,5 vH" durch den Ausdruck „22,8 vH" ersetzt.
49. § 111 Abs. 1 lautet
„(1) Der Anspruch auf jede der im §.103 Abs. 1
angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im
2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen,
an die allgemeine Voraussetzung geknüpft,
daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate,
ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung
gemäß § 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
im Sinne des § 110 erfüllt ist."
50. § 111 Abs. 2 lit. b lautet
„b) wenn der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem
vollendeten 27. Lebensjahr des (der) Versicherten
liegt und der (die) Versicherte
mindestens sechs Versicherungsmonate, die
nicht auf einer Selbstversicherung gemäß
§ 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
beruhen, erworben hat oder"
51. § 111 Abs. 6 lautet
„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn bis zum
Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen
Zeiten einer Selbstversicherung nach
§ 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
erworben sind."
52. Im § 113 Abs. 2 treten an die Stelle des letzten
Satzes folgende Sätze
„Versicherungsmonate, die zwischen dem 1. Jänner
1947 und dem 31. Dezember 1950 liegen,
bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß Versicherungsmonate
nur in diesem Zeitraum vorliegen.
Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag."
53. § 113 Abs. 5 Z 1 lautet
„1. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung,
die auch Zeiten enthalten, während welcher
Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher
Versicherung bezogen wurde, wenn es für den
Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend
auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung,
welche Zeiten enthalten, während
welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
(§ 153 dieses Bundesgesetzes sowie
§§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
und § 161 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wurden
bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu
deren Ausübung ihn diese Maßnahmen
befähigt haben;"
54. Im § 113 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der
Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3
wird angefügt
„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die
Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der
Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den
Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag
geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein
Überweisungsbetrag nach § 167 dieses Bundesgesetzes
bzw. § 311 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 175 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes geleistet
worden ist."
55. § 114 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen
die letzten 120 Versicherungsmonate im
Sinne des § 110 vor dem Bemessungszeitpunkt
in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen
dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember
1950 liegen, bleiben unberücksichtigt;"
55 a. Im § 118 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 2
Abs. 1 Z 2" durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 2 und
3" ersetzt.
56. § 122 a Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung,
Urlaubsentschädigung
oder Urlaubsabfindung gebührt,".
56 a. § 125 zweiter Satz lautet
„Das Erfordernis der dreijährigen Fortführung
entfällt, wenn die Witwe (der Witwer) im Zeitpunkt
des Todes des Ehegatten den Betrieb auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr führte oder hauptberuflich
im Betrieb des Ehegatten beschäftigt war."
57. § 130 Abs. 5 dritter Satz lautet
„Der ab dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen
Leistung maßgebliche Hundertsatz des Steigerungsbetrages
ergibt sich aus der Verminderung des
zum Stichtag der neu anfallenden Leistung
festgestellten Hundertsatzes des Steigerungsbetrages
um den Hundertsatz des Steigerungsbetrages
der weggefallenen Leistung."
58. § 141 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 9317 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach sublit. aa) nicht zutreffen. 6500 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
6500 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
2.427 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3646 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
4312 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 6500 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 693 S für
jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht."
59. Im § 141 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner
1992" durch den Ausdruck „1. Jänner 1993"
ersetzt.
60. § 152 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten
„Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom
Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer
gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden.
Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
kann die Gewährung der vom Versicherungsträger
als Krankenversicherungsträger oder von
einem anderen Krankenversicherungsträger nach
Maßgabe des § 96 a zu erbringenden medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich
ziehen."
61. Im § 161 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der
Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt.
62. Dem § 161 Abs. 2 wird nach der Z 4 folgende
Z 5 angefügt
„5. die Übernahme der Reise- und Transportkosten
in den Fällen der Z 1 bis 4 nach Maßgabe
der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Versicherten bzw. Angehörigen."
63. Im § 173 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz
folgender Satz eingefügt
„Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag
vermindert sich in dem Maß, als der dem
unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende
Teil der Pension zuzüglich seines sonstigen
Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) den jeweils
geltenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. a
sublit. bb nicht erreicht."
64. § 181 Einleitung lautet
„Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers
zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen,
Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen
bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten,
Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern
gelten die Bestimmungen des Sechsten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß"
65. § 187 lautet
„Ablehnung des Amtes und Recht zur
Amtsausübung
§ 187. (1) Das Amt eines Versicherungsvertreters
(Stellvertreters) darf nur aus wichtigen Gründen
abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger
Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die
nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
(2) Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter)
hat von der Annahme seiner Bestellung (§ 186) den
Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu
setzen und ist unbeschadet des § 190 zweiter Satz ab
dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung
beim Versicherungsträger zur Ausübung seines
Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er bestellt ist,
berechtigt."
66. Die Überschrift zu § 189 lautet
„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter"
67. Im § 189 treten an die Stelle des ersten Satzes
folgende Sätze
„Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers
haben bei der Ausübung ihres
Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die
Satzungen des Versicherungsträgers und die darauf
beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten.
Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur
gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres
Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes für jeden
Schaden, der dem Versicherungsträger aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst."
68. § 192 Abs. 5 lautet
„(5) Die gewählten Vorsitzenden von Verwaltungskörpern
und ihre Stellvertreter sind ab dem
Zeitpunkt, für den sie gewählt wurden, zur
Ausübung ihrer Funktionen berechtigt, sobald sie
die Annahme ihrer Wahl dem zur Wahl berufenen
Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben."
69. § 192 Abs. 5 (alt) erhält die Bezeichnung 6.
70. § 193 lautet
„Angelobung der Versicherungsvertreter
§ 193. Der Obmann, die Vorsitzenden des
Überwachungsausschusses sowie der Landesstellenausschüsse
und deren Stellvertreter sind von der
Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter
vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter
anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre
Pflichten gemäß § 189 hinzuweisen."
71. § 206 a lautet
„Genehmigung der Beteiligung an fremden
Einrichtungen
§ 206 a. Beschlüsse der Verwaltungskörper über
eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß
§ 13 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen."
72. Im § 211 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz
wird der Ausdruck „193 Abs. 2" durch den
Ausdruck „193" ersetzt.
73. Im § 217 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der
Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6
wird angefügt
„6. Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen,
die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a
des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung
führen."
74. Nach § 240 wird folgender § 240 a eingefügt
„§ 240 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes
bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
75. Der bisherige Inhalt des § 241 samt
Überschrift erhält die Bezeichnung § 242.
76. Der bisherige Inhalt des § 242 samt
Überschrift erhält die Bezeichnung § 241.
77. Der Inhalt des § 241 (neu) erhält die
Bezeichnung Abs. 1.
78. § 241 Abs. 1 (neu) lit. b lautet
„b) hinsichtlich der §§ 30, 31, 31 a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, 147
Abs. 4, 205 Abs. 3 zweiter Satz, 206 Abs. 2,
206 a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 678/1991, 207 Abs. 1, 208 Abs. 2
und 3 jeweils letzter Satz, 217 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 und
224 der Bundesminister für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;"
79. Dem § 241 Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Mit der Vollziehung des § 91 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, die gemäß
Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in die Kompetenz der Länder fällt, ist die zuständige
Landesregierung betraut; mit der Wahrnehmung
der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des
Bundes-Verfassungsgesetzes der Bundesminister für
Arbeit und Soziales."
80. Nach § 242 (neu) wird folgender § 243
angefügt
„§ 243. (1) Die §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 2,
2 a, 2 b, 3 Abs. 2 lit. d, 5 Abs. 2 Z 5, 9 Abs. 1 lit. b,
Abs. 4 und Abs. 5, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 23
Abs. 1, Abs. 3 lit. g, Abs. 6 und 10, 24 Abs. 1, 24 a,
24 b, 25 Abs. 2, 27 Abs. 4, 28 Abs. 5, 31 a, 33 Abs. 1,
39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 45 a, 57 a Abs. 1, 74 Abs. 1, 2, 3
und 4, 75 Z 1 und 2, 78 Abs. 9, 80 Abs. 3 lit. a, 85
Abs. 1, 89 Abs. 1 und 3, 94, 96 Abs. 1, 96 a, 96 b, 100
Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 Z 4, 106 Abs. 1 Z 3, 107
Abs. 1 Z 3 und Abs. 9, 111 Abs. 1, 2 lit. b und Abs. 6,
113 Abs. 2 und Abs. 5 Z 1, 114 Abs. 2 Z 2, 118
Abs. 6, 122 a Abs. 1 Z 4, 125 zweiter Satz, 130
Abs. 5, 141 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 2, 161 Abs. 2 Z 5,
173 Abs. 3, 181, 187, 189, 192 Abs. 5, 193, 206 a,
211 Abs. 1, 217 Abs. 2 Z 6 und 240 a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 treten am
1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Personen, die nach den am 31. Dezember
1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des § 9
Abs. 1 lit. b zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz berechtigt
waren, es aber nach den Bestimmungen des § 9
Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 678/1991 nicht mehr gewesen wären,
können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung noch bis zum
30. Juni 1992 geltend machen.
(3) Personen, die gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 in der
am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen
Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es
aber nach den Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/
1991 nicht mehr können, können diese Beiträge bis
31. Dezember 1992 wirksam entrichten.
(4) § 113 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 tritt am
1. Jänner 1988 in Kraft.
(5) § 91 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 678/1991 tritt am 1. Jänner 1990 in
Kraft.
(6) § 107 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 678/1991 tritt am 3. September 1990
in Kraft.
(7) § 107 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 ist auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag
nach dem 2. September 1990 liegt.
(8) § 122 a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 ist nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
(9) Die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 2 a, 2 b, 5
Abs. 2 Z 5, 23 Abs. 1, 6 und 10, 33 Abs. 1, 118 Abs. 6
und 125 zweiter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 treten am
31. Dezember 1992 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten
dieser Bestimmungen treten die am
31. Dezember 1991 in Kraft gestandenen, entsprechenden
Bestimmungen wieder in Kraft."
Artikel II
Änderung des Betriebshilfegesetzes
(5. Novelle zum BHG)
Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 234/1991, wird wie folgt geändert
1. Art. I § 3 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege
der Beistellung einer Arbeitskraft durch den
Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle
dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange
während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine
geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht
zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde
Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin
eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine
Tätigkeit, die
a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß
von 20 Stunden in einer Woche oder
b) bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der
Entbindung (Abs. 1), jeweils im Durchschnitt
an vier Tagen oder im Ausmaß von
20 Stunden in einer Woche
von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin
verrichtet wird. Das Ausmaß des täglichen Einsatzes
ist unter Anführung des Namens und der Anschrift
der Hilfe in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn
1. infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine
Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen
werden kann, oder
2. wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden
Berechtigung zur Ausübung der die
Pflichtversicherung begründenden selbständigen
Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe
zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig
ist."
2. Art. I § 4 b Z 1 lautet
„1. eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen
bezogen wird, das das nach
§ 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/
1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt
übersteigt,"
3. Der bisherige Inhalt des Art. VI erhält die
Bezeichnung Abs. 1.
4. Dem Art. VI Abs. 1 (neu) wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Art. I § 3 Abs. 3 und 4 und Art. I § 4 b Z 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/
1991 treten am 1. Jänner 1992 in Kraft."
Artikel III
Übergangsbestimmung
(1) Die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter
Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 2 gilt nicht, wenn der der
Vermutung widersprechende Sachverhalt bereits
vor dem 1. Jänner 1992 gemeldet wurde.
(2) Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2 a
in der Fassung des Art. I Z 2 c der 16. Novelle zum
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ab 1. Jänner
1992 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
unterliegen würden, die jedoch zu diesem
Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet haben und
am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung
in dieser Pensionsversicherung unterlegen
sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in
der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser
Antrag bis spätestens 31. Dezember 1992 bei der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird.
Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
(3) Zeiten vor dem 1. Jänner 1992, in denen bei
einem früheren Wirksamkeitsbeginn der §§ 2 Abs. 1
Z 3 und 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 678/1991 eine Pflichtversicherung bestanden
hätte, sind auch bei der Erfüllung der
Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes aus diesem Grunde
keine Ersatzzeiten.
(4) Die Beitragsgrundlage für Personen, die nach
§ 2 a gemeinsam mit ihrem Ehegatten in der
Pensionsversicherung pflichtversichert sind und die
am 31. Dezember 1991 nach § 2 a in der zu diesem
Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert
waren, ist dann abweichend von § 23
Abs. 6 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 678/1991 der gesamte Versicherungswert
des Betriebes, wenn sie dies bis zum
31. Dezember 1992 beim Versicherungsträger beantragen.
Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf
den gesamten Versicherungswert kann bis zum
1. Jänner 1992 rückwirkend beantragt werden.