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678_1990 AT

678. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 153 Weißenbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Bad Ischl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 678. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 153 Weißenbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Bad Ischl

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 153

Weißenbacher Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde

Bad Ischl wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 9,407 (alt) kurz nach der Höllbachbrücke und

bindet bei km 9,540 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei

der Stadtgemeinde Bad Ischl aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 8902 im Maßstab 1 : 1000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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