678. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 153 Weißenbacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Bad Ischl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 153
Weißenbacher Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Bad Ischl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 9,407 (alt) kurz nach der Höllbachbrücke und
bindet bei km 9,540 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei
der Stadtgemeinde Bad Ischl aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 8902 im Maßstab 1 : 1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.