678. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues an den Landeshauptmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung BGBl. Nr. 490/1984 wird
verordnet
§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm
unterstellten Behörden im Land wird die Besorgung
der Geschäfte der Verwaltung bundeseigener
Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues
(Abschnitt C, Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der
Fassung BGBl. Nr. 78/1987) nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen übertragen.
§ 2. Soweit im folgenden die Übertragung auf die
Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues beschränkt
wird, ist darunter die Wahrnehmung der
Rechtsstellung eines Bauwerkseigentümers sowie
eines Bauwerbers im Sinne der baurechtlichen
Vorschriften des jeweiligen Landes zu verstehen.
§ 3. (1) Die Besorgung der Geschäfte der
Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich
der Angelegenheiten des staatlichen
Hochbaues wird für alle unter die im § 1 zitierte
Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften übertragen,
bei denen ob der für die einzelne
Liegenschaft bestehenden Einlage die Anschrift des
in Betracht kommenden Amtes der Landesregierung
ersichtlich gemacht ist.
(2) Weiters wird die Besorgung der in Abs. 1
angeführten Geschäfte auch hinsichtlich aller jener
unter die im § 1 zitierte Kompetenzregelung
fallenden Liegenschaften übertragen, für die eine
entsprechende grundbücherliche Ersichtlichmachung
noch nicht erfolgt ist, sofern vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten diese
Übertragung innerhalb von 6 Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung in ortsüblicher
Weise durch Anschlag an der Amtstafel der nach der
Lage der Liegenschaft in Betracht kommenden
Gemeinde kundgemacht wird.
§ 4. Die Besorgung der Angelegenheiten des
staatlichen Hochbaues, nicht aber der sonstigen
Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften,
wird für alle unter die im § 1 zitierte
Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften dem
Landeshauptmann und den ihm unterstellten
Behörden im Land übertragen, bei denen zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im
Grundbuch ob der für die einzelne Liegenschaft
bestehenden Einlage die Anschrift der jeweiligen
Finanzlandesdirektion, des jeweiligen Präsidenten
des Oberlandesgerichtes oder des jeweiligen Landesschulrates
ersichtlich gemacht ist.
§ 5. Soweit das Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten auf Grund der im § 1
zitierten Kompetenzregelung nur für die Besorgung
der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues,
nicht aber für die Besorgung der sonstigen
Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften
zuständig ist, wird die Besorgung dieser
Angelegenheiten hinsichtlich aller jener Liegenschaften
übertragen, hinsichtlich derer vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten diese
Übertragung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung in ortsüblicher Weise
durch Anschlag an der Amtstafel der nach der Lage
der Liegenschaft in Betracht kommenden Gemeinde
kundgemacht wird.
§ 6. Von der Übertragung ausgenommen ist die
Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof und
dem Verfassungsgerichtshof sowie in rechtlich
besonders bedeutsamem Verwaltungsverfahren.
§ 7. Das dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten obliegende Weisungsrecht wird
durch die Übertragung nicht berührt.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember
1992 außer Kraft.
§ 9. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung des Bundesministers für Bauten und
Technik vom 19. Oktober 1967, BGBl. Nr. 344, mit
der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung
bundeseigener Liegenschaften einschließlich des
staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann
übertragen wird, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 454/1989 außer Kraft.