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678_1989 AT

678. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues an den Landeshauptmann

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 678. Verordnung: Übertragung der Besorgung von Geschäften der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues an den Landeshauptmann

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung BGBl. Nr. 490/1984 wird

verordnet

§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm

unterstellten Behörden im Land wird die Besorgung

der Geschäfte der Verwaltung bundeseigener

Liegenschaften einschließlich des staatlichen Hochbaues

(Abschnitt C, Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu

§ 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der

Fassung BGBl. Nr. 78/1987) nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen übertragen.

§ 2. Soweit im folgenden die Übertragung auf die

Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues beschränkt

wird, ist darunter die Wahrnehmung der

Rechtsstellung eines Bauwerkseigentümers sowie

eines Bauwerbers im Sinne der baurechtlichen

Vorschriften des jeweiligen Landes zu verstehen.

§ 3. (1) Die Besorgung der Geschäfte der

Verwaltung bundeseigener Liegenschaften einschließlich

der Angelegenheiten des staatlichen

Hochbaues wird für alle unter die im § 1 zitierte

Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften übertragen,

bei denen ob der für die einzelne

Liegenschaft bestehenden Einlage die Anschrift des

in Betracht kommenden Amtes der Landesregierung

ersichtlich gemacht ist.

(2) Weiters wird die Besorgung der in Abs. 1

angeführten Geschäfte auch hinsichtlich aller jener

unter die im § 1 zitierte Kompetenzregelung

fallenden Liegenschaften übertragen, für die eine

entsprechende grundbücherliche Ersichtlichmachung

noch nicht erfolgt ist, sofern vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten diese

Übertragung innerhalb von 6 Monaten nach

Inkrafttreten dieser Verordnung in ortsüblicher

Weise durch Anschlag an der Amtstafel der nach der

Lage der Liegenschaft in Betracht kommenden

Gemeinde kundgemacht wird.

§ 4. Die Besorgung der Angelegenheiten des

staatlichen Hochbaues, nicht aber der sonstigen

Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften,

wird für alle unter die im § 1 zitierte

Kompetenzregelung fallenden Liegenschaften dem

Landeshauptmann und den ihm unterstellten

Behörden im Land übertragen, bei denen zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im

Grundbuch ob der für die einzelne Liegenschaft

bestehenden Einlage die Anschrift der jeweiligen

Finanzlandesdirektion, des jeweiligen Präsidenten

des Oberlandesgerichtes oder des jeweiligen Landesschulrates

ersichtlich gemacht ist.

§ 5. Soweit das Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten auf Grund der im § 1

zitierten Kompetenzregelung nur für die Besorgung

der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues,

nicht aber für die Besorgung der sonstigen

Geschäfte der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften

zuständig ist, wird die Besorgung dieser

Angelegenheiten hinsichtlich aller jener Liegenschaften

übertragen, hinsichtlich derer vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten diese

Übertragung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten

dieser Verordnung in ortsüblicher Weise

durch Anschlag an der Amtstafel der nach der Lage

der Liegenschaft in Betracht kommenden Gemeinde

kundgemacht wird.

§ 6. Von der Übertragung ausgenommen ist die

Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof und

dem Verfassungsgerichtshof sowie in rechtlich

besonders bedeutsamem Verwaltungsverfahren.

§ 7. Das dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten obliegende Weisungsrecht wird

durch die Übertragung nicht berührt.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember

1992 außer Kraft.

§ 9. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

Verordnung des Bundesministers für Bauten und

Technik vom 19. Oktober 1967, BGBl. Nr. 344, mit

der die Besorgung von Geschäften der Verwaltung

bundeseigener Liegenschaften einschließlich des

staatlichen Hochbaues dem Landeshauptmann

übertragen wird, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 454/1989 außer Kraft.

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