678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes
1986 — ZDG, BGBl. Nr. 679, wird im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
Dienstplan und Diensterfo1gsnachweis
Dienstplan
§ 1. (1) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme
des Zivildienstleistenden sind nach
den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen
Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern
Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan)
vorgesehenen Angaben aufzuweisen.
(2) Durch einen Normaldienstplan wird jene
Dienstzeit geregelt, die während eines mehrwöchigen
Zeitraumes auf die einzelnen Wochentage im
wesentlichen gleichbleibend und gleichmäßig aufgeteilt
ist.
(3) Eine von Absatz 2 abweichende Dienstzeit
wird in einem Turnusdienstplan geregelt.
§ 2. (1) Der Dienstplan ist vom Vorgesetzten
oder einer hiefür von der Einrichtung (Einsatzstelle)
beauftragten Person für einen Zeitraum von
grundsätzlich mindestens zwei Wochen im voraus
zu erstellen. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes
kann vom Bundesministerium für Inneres über
Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung wegen
der Eigenart der dort zu verrichtenden Dienstleistungen
und der Unvorhersehbarkeit des Ausmaßes
des jeweiligen Arbeitsanfalles bewilligt werden.
(2) Der Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle)
oder eine von ihm hiezu beauftragte Person hat
dafür zu sorgen, daß der Dienstplan für den Zivildienstleistenden
an einer diesem bekanntzugebenden,
leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar ausgehängt
bzw. aufgelegt wird.
(3) Änderungen des Dienstplanes sind nur bei
zwingenden dienstlichen Erfordernissen, im Falle
des Zeitausgleiches oder im gegenseitigen Einvernehmen
zulässig. Sie sind unverzüglich in den
Dienstplan aufzunehmen und gemäß Absatz 2 vom
Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) bekanntzugeben.
Wird hiedurch die ursprünglich vorgesehene
Dienstzeit überschritten, ist § 6 anzuwenden.
Diensterfolgsnachweis
§ 3. (1) Änderungen des Dienstplanes in Form
von Überstunden (§ 6) oder Zeitausgleich (§ 7) sind
für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.
(2) Der Vorgesetzte oder eine hiefür von der
Einrichtung beauftragte Person sind zur Führung
von Diensterfolgsnachweisen (Anlage 3) oder von
Aufzeichnungen, die diesen entsprechen, verpflichtet.
(3) Diese Diensterfolgsnachweise sind ebenso
wie die Dienstpläne nach Beendigung des ordentlichen
Zivildienstes des jeweiligen Zivildienstleistenden
von der Einrichtung noch ein Jahr aufzubewahren.
Wöchentliche und tägliche Dienstzeit
Wöchentliche Dienstzeit
§ 4. (1) Die wöchentliche Dienstzeit hat mindestens
der Zeit zu entsprechen, die nach den jeweils
maßgeblichen Vorschriften für die mit im wesentli-
chen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten
der Einrichtung (Einsatzstelle) vorgesehen ist, und
darf grundsätzlich 45 Stunden nicht überschreiten.
Sie ist möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage
aufzuteilen.
(2) Wenn in die Dienstzeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann
die Obergrenze der Wochendienstzeit nach Abs. 1
bis zum Ausmaß von fünf Stunden überschritten
werden.
(3) Im Falle eines Turnusdienstes kann die zulässige
maximale Wochendienstzeit nach Abs. 1 bis
zum Ausmaß von drei, jene nach Abs. 2 bis zum
Ausmaß von zwei Stunden überschritten werden.
Die Dienstzeit muß aber innerhalb eines achtwöchigen
Zeitraumes so verteilt sein, daß sie im
wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 und 2
zulässige maximale Dienstzeit nicht überschreitet.
Tägliche Dienstzeit
§ 5. (1) Die tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich
acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst
zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die
Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des
Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle)
festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die
Dienstzeit einzurechnen.
(2) Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten
kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in
Abs. 1 festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten
werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit
mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit
mit zwölf Stunden begrenzt.
Überstunden, Zeitausgleich und
freiwillige Dienstleistungen
Überstunden
§ 6. (1) Aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen
kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm
hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan
festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung
angeordnet werden (Überstunden). Überstunden
dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß
angeordnet werden, wie sie von den bei der Einrichtung
entgeltlich beschäftigten Personen, die
dort im wesentlichen gleichartige Dienstleistungen
zu erbringen haben, erbracht werden müssen. Die
tägliche Dienstzeit darf jedoch durch Überstundenleistung
unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 3 das
Ausmaß von 15 Stunden, die wöchentliche Dienstzeit
unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 2 das Ausmaß
von 60 Stunden nicht überschreiten.
(2) Ist die unverzügliche Leistung von Überstunden
zur Abwehr eines Schadens notwendig und ein
zur Anordnung der Überstunden Befugter vom
Zivildienstleistenden nicht erreichbar, so sind diese
nicht angeordneten Überstunden den auf Anordnung
geleisteten Überstunden gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
Die Notwendigkeit der Leistung solcher
Überstunden darf nicht auf Umstände zurückgehen,
die vom Zivildienstleistenden hätten vermieden
werden können. Der Zivildienstleistende hat
die Überstunden unverzüglich dem Leiter der Einrichtung
(Einsatzstelle) oder seinem Vorgesetzten
zu melden, ansonsten gelten sie als freiwillige
Dienstleistungen (§ 8).
Zeitausgleich
§ 7. (1) Überstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1
insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1
und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als
zehn Stunden überschritten werden.
(2) Der nach Abs. 1 vorgesehene Zeitausgleich
soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden.
Ist dies im Interesse der Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebes nicht möglich, so sind die Überstunden
im darauffolgenden Monat, spätestens
jedoch bis zu dem aus dem Zuweisungsbescheid
ersichtlichen Dienstende auszugleichen.
Freiwillige Dienstleistungen
§ 8. (1) Freiwillige Dienstleistungen sind solche,
die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb
der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen
der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der
Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet
werden.
(2) Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der
Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht
als Überstunden im Sinne des § 6.
(3) § 10 Abs. 3 ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen
anzuwenden.
Ruhezeiten und Ruhepausen
Wöchentliche Ruhezeiten
§ 9. (1) Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme
auf § 13 Abs. 1 so zu erstellen, daß eine ununterbrochene
Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche
gewährleistet ist.
(2) Die in Abs. 1 festgelegte Mindestruhezeit
kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse
bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden
unterschritten werden. In diesem Fall muß jedoch
während eines Zeitraumes von vier Wochen eine
durchschnittliche ununterbrochene Mindestruhezeit
von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.
(3) Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse
nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit
zweimal im Monat so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden
die Heimfahrt (§ 31 Abs. 1 Z 4
ZDG) ermöglicht wird.
Tägliche Ruhezeiten
§ 10. (1) Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit
nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat
grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen,
soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei
der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen
Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorsehen.
(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen
kann die in Abs. 1 festgelegte tägliche Mindestruhezeit
unterschritten werden. Solche Unterschreitungen
sind grundsätzlich nur bei zwei unmittelbar
aufeinanderfolgenden Diensten und nur insgesamt
viermal pro Monat zulässig.
(3) Unbeschadet der Ausnahmeregelung im
Abs. 2 ist dem Zivildienstleistenden grundsätzlich
Freizeit in einem Ausmaß zu gewähren, das ihm
einen ununterbrochenen Schlaf von acht Stunden
ermöglicht. Hiebei ist auf die Wegzeit zwischen der
Unterkunft (Wohnung) und Einrichtung (Einsatzstelle)
sowie auf die für die Einnahme von Mahlzeiten,
für Umkleidung und Körperreinigung erforderliche
Zeit Bedacht zu nehmen. Diese Mindestruhezeit
kann — sofern der Zivildienstleistende bei
der Einrichtung (Einsatzstelle) in Hausgemeinschaft
lebt — beim Eintreten außergewöhnlicher
Umstände unterbrochen werden.
Ruhepausen
§ 11. (1) Für den Zivildienstleistenden ist eine
Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im
wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen
Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die
Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die
übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten
zutrifft.
(2) Gibt es bei der Einrichtung (Einsatzstelle)
keine Personengruppe, die zu Vergleichszwecken
herangezogen werden kann, so ist bei Diensten von
mehr als sechs Stunden die Dienstzeit durch eine
Ruhepause von zumindest einer halben Stunde zu
unterbrechen. Diese Ruhepause kann auf bis zu
drei kürzere Pausen aufgeteilt werden.
(3) Bei Turnusdiensten sind — sofern Abs. 1
nicht anwendbar ist — Kurzpausen von angemessener
Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen gelten
als Dienstzeit.
Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienst
Nachtdienst
§ 12. (1) Als Nachtzeit gilt die Zeit von
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
(2) Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis
zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen
werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb
eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt
16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Sonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten
§ 13. (1) Bei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage
grundsätzlich dienstfrei zu halten.
(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen
kann der Zivildienstleistende bis 'zu zweimal pro
Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen
werden.
(3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die
wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten
werden.
Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten
§ 14. (1) Im Rahmen von Turnusdiensten kann
der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen
zu Dienstleistungen eingeteilt werden.
(2) Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem
Feiertag ist — sofern die im § 4 vorgesehenen
Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch
den Dienstplan erreicht sind — längstens innerhalb
eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie
Zeiten auszugleichen.
(3) Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen
darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach
§ 9 nicht unterschritten werden.
Schlußbestimmungen
Geltungsbereich
§ 15. (1) Die Verordnung gilt grundsätzlich für
die Zeit des ordentlichen Zivildienstes unter Ausschluß
der Zeit des Grundlehrganges.
(2) Bei den im § 21 Abs. 1 ZDG für einen außerordentlichen
Zivildienst genannten Anlaßfällen
kann der Zivildienstleistende auch im Rahmen
eines Einsatzes im ordentlichen Zivildienst erforderlichenfalls
in einem über die Begrenzungen dieser
Verordnung hinausgehenden Maße zu Dienstleistungen
herangezogen werden.
Inkrafttreten
§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989
in Kraft.