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678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 678. Verordnung: Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende — DZ-V

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes

1986 — ZDG, BGBl. Nr. 679, wird im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

Dienstplan und Diensterfo1gsnachweis

Dienstplan

§ 1. (1) Beginn und Ende der dienstlichen Inanspruchnahme

des Zivildienstleistenden sind nach

den Bestimmungen dieser Verordnung durch einen

Dienstplan festzulegen. Dieser hat die in den Formblättern

Anlagen 1 (Normaldienstplan) und 2 (Turnusdienstplan)

vorgesehenen Angaben aufzuweisen.

(2) Durch einen Normaldienstplan wird jene

Dienstzeit geregelt, die während eines mehrwöchigen

Zeitraumes auf die einzelnen Wochentage im

wesentlichen gleichbleibend und gleichmäßig aufgeteilt

ist.

(3) Eine von Absatz 2 abweichende Dienstzeit

wird in einem Turnusdienstplan geregelt.

§ 2. (1) Der Dienstplan ist vom Vorgesetzten

oder einer hiefür von der Einrichtung (Einsatzstelle)

beauftragten Person für einen Zeitraum von

grundsätzlich mindestens zwei Wochen im voraus

zu erstellen. Eine Verkürzung dieses Zeitraumes

kann vom Bundesministerium für Inneres über

Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung wegen

der Eigenart der dort zu verrichtenden Dienstleistungen

und der Unvorhersehbarkeit des Ausmaßes

des jeweiligen Arbeitsanfalles bewilligt werden.

(2) Der Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle)

oder eine von ihm hiezu beauftragte Person hat

dafür zu sorgen, daß der Dienstplan für den Zivildienstleistenden

an einer diesem bekanntzugebenden,

leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar ausgehängt

bzw. aufgelegt wird.

(3) Änderungen des Dienstplanes sind nur bei

zwingenden dienstlichen Erfordernissen, im Falle

des Zeitausgleiches oder im gegenseitigen Einvernehmen

zulässig. Sie sind unverzüglich in den

Dienstplan aufzunehmen und gemäß Absatz 2 vom

Leiter der Einrichtung (Einsatzstelle) bekanntzugeben.

Wird hiedurch die ursprünglich vorgesehene

Dienstzeit überschritten, ist § 6 anzuwenden.

Diensterfolgsnachweis

§ 3. (1) Änderungen des Dienstplanes in Form

von Überstunden (§ 6) oder Zeitausgleich (§ 7) sind

für jeden Zivildienstleistenden festzuhalten.

(2) Der Vorgesetzte oder eine hiefür von der

Einrichtung beauftragte Person sind zur Führung

von Diensterfolgsnachweisen (Anlage 3) oder von

Aufzeichnungen, die diesen entsprechen, verpflichtet.

(3) Diese Diensterfolgsnachweise sind ebenso

wie die Dienstpläne nach Beendigung des ordentlichen

Zivildienstes des jeweiligen Zivildienstleistenden

von der Einrichtung noch ein Jahr aufzubewahren.

Wöchentliche und tägliche Dienstzeit

Wöchentliche Dienstzeit

§ 4. (1) Die wöchentliche Dienstzeit hat mindestens

der Zeit zu entsprechen, die nach den jeweils

maßgeblichen Vorschriften für die mit im wesentli-

chen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten

der Einrichtung (Einsatzstelle) vorgesehen ist, und

darf grundsätzlich 45 Stunden nicht überschreiten.

Sie ist möglichst gleichmäßig auf die Arbeitstage

aufzuteilen.

(2) Wenn in die Dienstzeit regelmäßig und in

erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann

die Obergrenze der Wochendienstzeit nach Abs. 1

bis zum Ausmaß von fünf Stunden überschritten

werden.

(3) Im Falle eines Turnusdienstes kann die zulässige

maximale Wochendienstzeit nach Abs. 1 bis

zum Ausmaß von drei, jene nach Abs. 2 bis zum

Ausmaß von zwei Stunden überschritten werden.

Die Dienstzeit muß aber innerhalb eines achtwöchigen

Zeitraumes so verteilt sein, daß sie im

wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 und 2

zulässige maximale Dienstzeit nicht überschreitet.

Tägliche Dienstzeit

§ 5. (1) Die tägliche Dienstzeit hat grundsätzlich

acht bis zehn Stunden zu betragen. Sie ist möglichst

zusammenhängend unter Bedachtnahme auf die

Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) des

Zivildienstleistenden und der Einrichtung (Einsatzstelle)

festzulegen. Die Wegzeit ist nicht in die

Dienstzeit einzurechnen.

(2) Bei besonderen dienstlichen Gegebenheiten

kann die tägliche Dienstzeit abweichend von den in

Abs. 1 festgelegten Grenzen unter- bzw. überschritten

werden. In solchen Fällen ist die tägliche Mindestdienstzeit

mit vier, die tägliche Maximaldienstzeit

mit zwölf Stunden begrenzt.

Überstunden, Zeitausgleich und

freiwillige Dienstleistungen

Überstunden

§ 6. (1) Aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen

kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm

hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan

festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung

angeordnet werden (Überstunden). Überstunden

dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß

angeordnet werden, wie sie von den bei der Einrichtung

entgeltlich beschäftigten Personen, die

dort im wesentlichen gleichartige Dienstleistungen

zu erbringen haben, erbracht werden müssen. Die

tägliche Dienstzeit darf jedoch durch Überstundenleistung

unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 3 das

Ausmaß von 15 Stunden, die wöchentliche Dienstzeit

unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 2 das Ausmaß

von 60 Stunden nicht überschreiten.

(2) Ist die unverzügliche Leistung von Überstunden

zur Abwehr eines Schadens notwendig und ein

zur Anordnung der Überstunden Befugter vom

Zivildienstleistenden nicht erreichbar, so sind diese

nicht angeordneten Überstunden den auf Anordnung

geleisteten Überstunden gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Die Notwendigkeit der Leistung solcher

Überstunden darf nicht auf Umstände zurückgehen,

die vom Zivildienstleistenden hätten vermieden

werden können. Der Zivildienstleistende hat

die Überstunden unverzüglich dem Leiter der Einrichtung

(Einsatzstelle) oder seinem Vorgesetzten

zu melden, ansonsten gelten sie als freiwillige

Dienstleistungen (§ 8).

Zeitausgleich

§ 7. (1) Überstunden (§ 6) sind im Verhältnis 1 :1

insoweit auszugleichen, als die gemäß § 4 Abs. 1

und 2 zulässigen Obergrenzen jeweils um mehr als

zehn Stunden überschritten werden.

(2) Der nach Abs. 1 vorgesehene Zeitausgleich

soll innerhalb von acht Wochen gewährt werden.

Ist dies im Interesse der Aufrechterhaltung des

Dienstbetriebes nicht möglich, so sind die Überstunden

im darauffolgenden Monat, spätestens

jedoch bis zu dem aus dem Zuweisungsbescheid

ersichtlichen Dienstende auszugleichen.

Freiwillige Dienstleistungen

§ 8. (1) Freiwillige Dienstleistungen sind solche,

die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb

der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen

der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der

Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet

werden.

(2) Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der

Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht

als Überstunden im Sinne des § 6.

(3) § 10 Abs. 3 ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen

anzuwenden.

Ruhezeiten und Ruhepausen

Wöchentliche Ruhezeiten

§ 9. (1) Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme

auf § 13 Abs. 1 so zu erstellen, daß eine ununterbrochene

Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche

gewährleistet ist.

(2) Die in Abs. 1 festgelegte Mindestruhezeit

kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse

bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden

unterschritten werden. In diesem Fall muß jedoch

während eines Zeitraumes von vier Wochen eine

durchschnittliche ununterbrochene Mindestruhezeit

von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.

(3) Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse

nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit

zweimal im Monat so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden

die Heimfahrt (§ 31 Abs. 1 Z 4

ZDG) ermöglicht wird.

Tägliche Ruhezeiten

§ 10. (1) Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit

nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat

grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen,

soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei

der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen

Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorsehen.

(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen

kann die in Abs. 1 festgelegte tägliche Mindestruhezeit

unterschritten werden. Solche Unterschreitungen

sind grundsätzlich nur bei zwei unmittelbar

aufeinanderfolgenden Diensten und nur insgesamt

viermal pro Monat zulässig.

(3) Unbeschadet der Ausnahmeregelung im

Abs. 2 ist dem Zivildienstleistenden grundsätzlich

Freizeit in einem Ausmaß zu gewähren, das ihm

einen ununterbrochenen Schlaf von acht Stunden

ermöglicht. Hiebei ist auf die Wegzeit zwischen der

Unterkunft (Wohnung) und Einrichtung (Einsatzstelle)

sowie auf die für die Einnahme von Mahlzeiten,

für Umkleidung und Körperreinigung erforderliche

Zeit Bedacht zu nehmen. Diese Mindestruhezeit

kann — sofern der Zivildienstleistende bei

der Einrichtung (Einsatzstelle) in Hausgemeinschaft

lebt — beim Eintreten außergewöhnlicher

Umstände unterbrochen werden.

Ruhepausen

§ 11. (1) Für den Zivildienstleistenden ist eine

Ruhepause in gleichem Ausmaß wie für die mit im

wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen

Beschäftigten vorzusehen. Sie ist nur dann in die

Dienstzeit einzurechnen, wenn dies auch für die

übrigen bei der Einrichtung (Einsatzstelle) Beschäftigten

zutrifft.

(2) Gibt es bei der Einrichtung (Einsatzstelle)

keine Personengruppe, die zu Vergleichszwecken

herangezogen werden kann, so ist bei Diensten von

mehr als sechs Stunden die Dienstzeit durch eine

Ruhepause von zumindest einer halben Stunde zu

unterbrechen. Diese Ruhepause kann auf bis zu

drei kürzere Pausen aufgeteilt werden.

(3) Bei Turnusdiensten sind — sofern Abs. 1

nicht anwendbar ist — Kurzpausen von angemessener

Dauer zu gewähren. Diese Kurzpausen gelten

als Dienstzeit.

Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienst

Nachtdienst

§ 12. (1) Als Nachtzeit gilt die Zeit von

22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

(2) Der Zivildienstleistende kann pro Woche bis

zu 24 Stunden zu Nachtdiensten herangezogen

werden. Solche Dienste dürfen jedoch innerhalb

eines Zeitraumes von acht Wochen im Durchschnitt

16 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Sonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten

§ 13. (1) Bei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage

grundsätzlich dienstfrei zu halten.

(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen

kann der Zivildienstleistende bis 'zu zweimal pro

Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen

werden.

(3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die

wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten

werden.

Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten

§ 14. (1) Im Rahmen von Turnusdiensten kann

der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen

zu Dienstleistungen eingeteilt werden.

(2) Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem

Feiertag ist — sofern die im § 4 vorgesehenen

Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch

den Dienstplan erreicht sind — längstens innerhalb

eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie

Zeiten auszugleichen.

(3) Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen

darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach

§ 9 nicht unterschritten werden.

Schlußbestimmungen

Geltungsbereich

§ 15. (1) Die Verordnung gilt grundsätzlich für

die Zeit des ordentlichen Zivildienstes unter Ausschluß

der Zeit des Grundlehrganges.

(2) Bei den im § 21 Abs. 1 ZDG für einen außerordentlichen

Zivildienst genannten Anlaßfällen

kann der Zivildienstleistende auch im Rahmen

eines Einsatzes im ordentlichen Zivildienst erforderlichenfalls

in einem über die Begrenzungen dieser

Verordnung hinausgehenden Maße zu Dienstleistungen

herangezogen werden.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989

in Kraft.

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