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678_1987 AT

678. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 678. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Oktober 1987,

BGBl. Nr. 508, über die Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kaffee wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen wie folgt geändert

§ 1 lautet

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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