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678_1986 AT

678. Verordnung: Großveranlagungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 678. Verordnung: Großveranlagungsverordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl.

Nr. 325/1986 wird verordnet

§ 1. (1) Die Grenze für die einzelne Großveranlagung

bei der Österreichischen Industrieholding

Aktiengesellschaft und ihren Konzernunternehmen

(§ 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) beträgt

300 vH des Haftkapitals.

(2) Die Grenze für die Summe aller Großveranlagungen

gemäß § 13 Abs. 3 KWG erhöht sich um

die Großveranlagung gemäß Abs. 1.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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