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678_1977 AT

678. Verordnung: Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 678. Verordnung: Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

Auf Grund des § 87 Albs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, sowie

des § 10 b Abs. 4 des Heeresdisziplinargesetzes,

BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 369/1975 wird verordnet

§ 1. Geldbußen und Geldstrafen, die nach

§ 52 Abs. 1 Z. 2 und 3 BDG über Beamte im

Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung

verhängt werden, sind an die Vereinigten

altösterreichischen Militärstiftungen zu überweisen.

§ 2. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung vom 11. Juli 1972, BGBl.

Nr. 302, betreffend die Verwendung von Geldbußen

außer Kraft.

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