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678_1976 AT

678. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 24 Hochschwab Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 678. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 24 Hochschwab Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 24

Hochschwab Straße wird im Bereich der Gemeinde

Gußwerk wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 0,0, das ist bei km 64,210 der B 20 Mariazeller

Straße in Gußwerk, verläuft in westlicher

Richtung und erreicht bei km 0,070 wieder die

alte Trasse. Nach Querung des Aschbaches folgt

die neue Trasse der bestehenden, weicht aber in

den Teilstücken km 0,640 bis km 0,940, km 1,140

bis km 1,240 und km 1,400 bis km 1,525 von der

bestehenden Trasse ab; sie endet bei km 1,825.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Gußwerk aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 1—24—

76 a; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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