678. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 24 Hochschwab Straße im Bereich der Gemeinde Gußwerk
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 24
Hochschwab Straße wird im Bereich der Gemeinde
Gußwerk wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 0,0, das ist bei km 64,210 der B 20 Mariazeller
Straße in Gußwerk, verläuft in westlicher
Richtung und erreicht bei km 0,070 wieder die
alte Trasse. Nach Querung des Aschbaches folgt
die neue Trasse der bestehenden, weicht aber in
den Teilstücken km 0,640 bis km 0,940, km 1,140
bis km 1,240 und km 1,400 bis km 1,525 von der
bestehenden Trasse ab; sie endet bei km 1,825.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Gußwerk aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 1—24—
76 a; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.