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677_1994 AT

677. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Perchlorylfluorid

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 677. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Perchlorylfluorid

(Übersetzung)

1. In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2220 und 2201 des ADR wird Perchlorylfluorid (UN-Nr. 3083) als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3 at) des ADR in Flaschen gemäß Rn. 2212 (1) a) zur Beförderung zugelassen.

2. Sonstige Vorschriften

Der Füllungsgrad der Flaschen darf 50 1 nicht übersteigen.

Hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfung, Kennzeichnung und Verwendung müssen die Flaschen den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220 für Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3 at) entsprechen.

Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens 3,3 MPa (33 bar) durchgeführt werden.

Der Füllungsgrad darf 1,21 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.

Die Flaschen müssen mit einem Gefahrzettel gemäß Muster Nr. 6.1 und 05 versehen sein.

Alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziff. 3 at) sind einzuhalten.

3. Vermerke im Beförderungspapier

Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgende Bezeichnung des Stoffes anzubringen.

„Perchlorylfluorid, Klasse 2, Ziff. 3 at) ADR" sowie den zusätzlichen Vermerk

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR"

4. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Beförderung von Perchlorylfluorid der Klasse 2.

Rom, am 27 Juni 1994

Die für das ADR zuständige Behörde Italiens

Roscetti Wien, am 22. Juli 1994

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich.

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