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677. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 677. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991, wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 3 Z 1 Einleitung lautet

„die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

auf Grund einer Berufsbefugnis nach der

Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.

Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich

der Gesellschafter einer offenen

Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,

der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft

und der persönlich haftenden

Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,

sofern".

2. § 12 Abs. 1 lit. b lautet

„b) in den letzten 24 Monaten vor dem

Ausscheiden mindestens zwölf oder in den

letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden

jährlich mindestens drei Versicherungsmonate

in einer oder mehreren gesetzlichen

Pensionsversicherungen erworben haben,"

3. § 12 Abs. 4 Einleitung lautet

„Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem

mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben

sein müssen und die im Abs. 3 genannte Frist von

sechs Monaten verlängern sich"

4. Im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „120 Versicherungsmonate"

durch den Ausdruck „60 Versicherungsmonate

— ausgenommen Zeiten der

Selbstversicherung gemäß § 16 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes —" ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 20 lautet

„Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)"

6. Im § 20 Abs. 1 (neu) zweiter Satz entfällt der

Ausdruck „bzw. während des Ruhens des Pensionsanspruches".

7. Der bisherige Inhalt des § 20 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die eine

Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters

beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger

nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung

belehrt wurden."

8. Im § 21 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz

wird der Ausdruck „auch ohne Vordruck schriftlich"

durch den Ausdruck „auch ohne Vordruck

schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger"

ersetzt.

9. § 25 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2

tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte bis zum

Ablauf des Beitragsjahres beantragt, bezüglich der

Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen

überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne

entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines

Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist."

10. § 25 Abs. 2 dritter Satz lautet

„Wird der für die Minderung der Beitragsgrundlage

maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach

Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert

sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf

den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

folgenden Kalendermonates."

11. § 25 Abs. 7 lautet

„(7) Versicherte, deren Beitragsgrundlage mit

einem Betrag festzusetzen ist, auf Grund dessen sie

zufolge von Gesamtverträgen die ärztliche Hilfe als

Sachleistung erhalten, sind berechtigt, über Antrag

gegen Entrichtung eines erhöhten Beitrages ärztliche

Hilfe und Heilmittel als Geldleistung gemäß

§ 85 Abs. 2 lit. c in Anspruch zu nehmen. Für Beginn

und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3

entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Erklärung

im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten

frühestens zum Ende des auf den Beginn der

Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im

übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres

wirksam abgegeben werden kann. Die Beitragserhöhung

beträgt 700 S monatlich. An die Stelle dieses

Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres,

erstmals ab 1. Jänner 1993, der unter Bedachtnahme

auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47)

vervielfachte Betrag."

12. § 25 Abs. 8 lautet

„(8) Die Bestimmungen des Abs. 7 gelten für

pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) mit der

Maßgabe, daß von jener Beitragsgrundlage auszugehen

ist, die sich unter Berücksichtigung der

Pension ergäbe."

13. § 26 a Abs. 1 letzter Satz lautet

„Wird der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach

Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert

sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf

den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides

folgenden Monates."

14. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. in der Krankenversicherung 8,0 vH,"

14 a. Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt

„Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

§ 27 a. (1) Die in der Krankenversicherung

Pflichtversicherten haben für die Dauer der

Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der

Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der

Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in

der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften

sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1

anzuwenden."

14 b. Nach § 27 a wird folgender § 27 b eingefügt

„Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds

für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 27 b. Der Versicherungsträger hat die in einem

Kalendervierteljahr bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge

in der Krankenversicherung bis zum 20. des

dem jeweiligen Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates

an den Ausgleichsfonds für die

Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447 f des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen.

Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen

§ 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

anzuwenden."

14 c. Im § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck

„Pauschalbetrag" durch den Ausdruck „Pauschalbetrag

(Zusatzbeitrag)" ersetzt.

15. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.

15 a. § 30 Abs. 4 lautet

„(4) Die Weiterversicherten haben für die Dauer

der Versicherung einen Beitrag (Zusatzbeitrag) zu

entrichten, der mit dem für Pflichtversicherte

geltenden Beitragssatz (Zusatzbeitragssatz) zu

bemessen ist."

16. Im § 33 Abs. 6 wird der Ausdruck „24 vH"

durch den Ausdruck „22,8 vH" ersetzt.

18. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt

„§ 34 a. Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der

Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der

sich aus dem nach § 34 Abs. 2 zu ermittelnden

Betrag vermindert um 300 Millionen Schilling

ergibt."

19. § 40 Abs. 1 erster Satz lautet

„Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur

Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren

vom Tag der Fälligkeit der Beiträge."

20. § 41 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Das Recht auf Rückforderung verjährt nach

Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung."

21. § 48 Abs. 2 erster Satz lautet

„Für das Kalenderjahr 1992 beträgt der Meßbetrag

1050,17 S"

22. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt

„§ 49 a. (1) Die Aufwertungszahl (§ 47) beträgt

für das Kalenderjahr 1992 1,055.

(2) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 Abs. 3)

beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 Schilling."

23. Im § 61 a Abs. 1 erster Satz entfallen die

Worte „sowie für die Dauer des Ruhens des

Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".

24. Im § 61 a Abs. 1 zweiter Satz entfallen die

Worte „des Ruhens (§ 143 Abs. 1 Z 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),"

25. § 78 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. für die Früherkennung von Krankheiten und

die Erhaltung der Volksgesundheit;"

26. § 78 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz;"

27. Dem § 78 Abs. 1 werden folgende Z 4 und 5

angefügt

„4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;

5. für die Gesundheitsförderung."

28. § 78 Abs. 2 lautet

„(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung

1. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

(§ 100) und

2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 101)

gewährt werden."

29. § 78 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Mittel der Krankenversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von

gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung

oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung

von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle,

der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder

der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur

Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in

medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur

Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten

verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in

den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.

(4) Mittel der Krankenversicherung können auch

zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen

(ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet

werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1

und 2 genannten Aufgaben dient."

30. § 78 Abs. 4 (alt) erhält die Bezeichnung 5.

31. § 79 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten

„1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen

und Vorsorge(Gesunden)

untersuchungen (§§ 88 und 89);

2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 90 bis 93), erforderlichenfalls

medizinische Hauskrankenpflege

(§ 99) oder Anstaltspflege (§§ 95, 96, 97 und

98);"

32. Dem § 83 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im

Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann

als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer

Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt

auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im

Inland."

33. § 86 Abs. 5 lit. a lautet

„a) bei Sachleistungen gemäß den §§ 88, 89, 89 a,

99 a, 101 und 102 Abs. 2;"

34. § 90 Abs. 1 lit. b wird aufgehoben.

35. § 90 Abs. 1 lit. d lautet

„d) medizinische Hauskrankenpflege (§ 99)."

36. § 91 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 90 Abs. 2)

ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt

1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung

erforderliche

a) physikotherapeutische,

b) logopädisch-phoniatrisch-audiometrische

oder

c) ergotherapeutische

Behandlung durch Personen, die gemäß § 52

Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der

Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zur

freiberuflichen Ausübung des physikotherapeutischen

Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen

Dienstes bzw. des

beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen

(ergotherapeutischen) Dienstes berechtigt

sind;

2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder

psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche

diagnostische Leistung eines klinischen

Psychologen (einer klinischen Psychologin)

gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Psychologengesetzes,

BGBl. Nr. 360/1990, der (die) zur

selbständigen Ausübung des psychologischen

Berufes gemäß § 10 Abs. 1 des Psychologengesetzes

berechtigt ist;

3. eine psychotherapeutische Behandlung durch

Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes,

BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen

Ausübung der Psychotherapie berechtigt

sind, wenn nachweislich vor oder nach der

ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen

Behandlung innerhalb desselben

Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung

(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373) stattgefunden hat."

37. § 93 Abs. 6 erster Satz lautet

„Hilfsmittel sind nicht zu gewähren, soweit auf

diese ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

eine Leistungsverpflichtung im Rahmen

der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz,

nach dem Opferfürsorgegesetz,

nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von

Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach

dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz

besteht."

38. Dem § 94 Abs. 2 wird folgender Satz

angefügt

„§ 90 Abs. 2 gilt entsprechend."

39. Die Überschrift des § 95 lautet

„Umfang und Dauer der Anstaltspflege oder der

medizinischen Hauskrankenpflege"

40. Dem § 95 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt,

ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege

zu gewähren (§ 99). Anstaltspflege

kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit

einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben

ist."

41. § 95 Abs. 3 lautet

„(3) Ist die Anstaltspflege oder die medizinische

Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit

ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird

sie nicht gewährt."

42. § 96 Abs. 2 lit. a lautet

„a) Kostenersätze für die Pflegegebühren die die

Pflegegebührenersätze für die allgemeine

Gebührenklasse übersteigen, und zwar bis zur

Höhe der Pflegegebühren für Selbstzahler der

allgemeinen Gebührenklasse der vom Versicherten

gewählten Krankenanstalt oder, falls

diese keine allgemeine Gebührenklasse führt,

der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt,

die eine solche Gebührenklasse führt,

und".

43. Dem § 96 Abs. 2 wird folgender Satz

angefügt

„Bei Vorliegen einer Berechtigung im Sinne des § 25

Abs. 7 und 8 entsteht die Anspruchsberechtigung

auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs

Monaten ab Beginn der Berechtigung; § 105 Abs. 2

gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten

verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor

dem Beginn dieser Berechtigung bestandenen

Anspruches auf Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2

lit. c."

44. § 99 lautet

„Medizinische Hauskrankenpflege

§ 99. (1) Wenn und solange es die Art der

Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege

zu gewähren.

(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird

erbracht durch diplomierte Krankenschwestern

bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Bundesgesetzes

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/

1961), die vom Versicherungsträger beigestellt

werden oder die mit dem Versicherungsträger in

einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten

Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen

tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege

betreiben.

(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester

bzw. des diplomierten Krankenpflegers

kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die

Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und

qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung

von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung.

Zur medizinischen Hauskrankenpflege

gehören nicht die Grundpflege und die

hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.

(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die

Vertragspartner (§ 338 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

oder die eigenen Einrichtungen

(Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers

in Anspruch genommen, so gebührt ihm Kostenersatz

gemäß § 85 Abs. 2 lit. b.

(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für

ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer

von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus

wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen

Bewilligung weitergewährt.

(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht

gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in

einer der im § 95 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen

untergebracht ist."

45. Nach § 99 werden folgende §§ 99 a und 99 b

eingefügt

„Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der

Krankenversicherung

§ 99 a. (1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

gewährt, um den Erfolg der

Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der

Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die

Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen

und nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 medizinische

Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den

Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer

Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in

der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen

angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne

Betreuung und Hilfe einzunehmen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen

1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

2. die Gewährung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

einschließlich der notwendigen Änderung,

Instandsetzung und Ersatzbeschaffung

sowie der Ausbildung im Gebrauch der

Hilfsmittel;

3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die

Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,

wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß

an eine oder im Zusammenhang mit

einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen

erforderlich sind;

4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten

in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im

Zusammenhang mit der körpergerechten

Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln

nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung

unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Maßnahmen sind

beim Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger

oder einem Unfallversicherungsträger

zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den

Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

oder an einen anderen zuständigen Krankenversicherungsträger

weiterzuleiten haben, soweit sie

diese Maßnahmen nicht selbst gemäß den §§ 160

Abs. 2, 169 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 189 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewähren

bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung

gemäß § 160 Abs. 2 oder gemäß § 191 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an sich

ziehen.

(4) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

kann die Durchführung von medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation dem

Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger

oder einem anderen Pensionsversicherungsträger

mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem

Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall

die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger

können jedoch zur Abgeltung der

Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die

Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die

Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen

Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der

Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge

vereinbaren.

(5) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

hat die von ihm jeweils zu treffenden

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit

den in Frage kommenden Versicherungsträgern,

Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des § 169

zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.

(6) Die Gewährung von Maßnahmen zur

Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen

der Gesundheitsvorsorge (§§ 100 und 169) zählt

nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen

der Rehabilitation.

Gesundheitsförderung

§ 99 b. (1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

hat allgemein über Gesundheitsgefährdung

und über die Verhütung von

Krankheiten und Unfällen — ausgenommen Arbeitsunfälle

— aufzuklären sowie darüber zu

beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten

sowie Unfälle — ausgenommen Arbeitsunfälle

— verhütet werden können.

(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den

sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer

Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige

Einrichtungen und dergleichen), so

kann mit diesen eine Vereinbarung über ein

planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung

an den Kosten getroffen werden.

(3) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

kann die im Abs. 1 bezeichneten

Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an

Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den

gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 ist

anzuwenden."

46. § 100 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger

kann unter Berücksichtigung des

Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie

unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen

insbesondere in Betracht

1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;

2. Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;

3. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung

a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,

b) der Verschlimmerung einer bestehenden

Krankheit;

4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen

der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen

der Satzung unter Bedachtnahme auf die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten

bzw. Angehörigen;

5. Übernahme von Kosten für Betriebshelfer bei

Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit

des Versicherten; durch die

Satzung kann überdies bestimmt werden, daß

die Leistung der Betriebshilfe durch eine

Beteiligung des Versicherungsträgers an Einrichtungen,

die Betriebshilfe durch Bereitstellung

hiefür geeigneter Personen betreiben,

erfolgt."

47. § 101 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen

der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen

der Satzung unter Bedachtnahme auf die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten

bzw. Angehörigen."

48. § 115 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Zeiten einer Weiterversicherung gemäß § 12,

wenn die Beiträge innerhalb von zwölf

Monaten nach Ablauf des Kalendermonates,

für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet

worden sind;"

49. § 116 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt; lit. d erhält die

Bezeichnung c.

50. § 116 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund

der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990

ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

— ausgenommen Zeiten der Pflichtversicherung

gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes — oder auf

Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes

ordentlichen oder außerordentlichen

Zivildienst geleistet hat;"

51. § 116 Abs. 1 Z 3 bis 7 (alt) erhalten die

Bezeichnung 4 bis 8.

52. Dem § 116 Abs. 2 wird folgender Satz

angefügt

„Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische

Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Abs. 1

Z 2 lit. a, b und c mit der Maßgabe anzuwenden,

daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft

am Stichtag entfällt."

53. Im § 116 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck

„20,5 vH" durch den Ausdruck „22,8 vH" ersetzt.

54. § 120 Abs. 1 lautet

„(1) Der Anspruch auf jede der im § 112 Abs. 1

angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im

2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen,

an die allgemeine Voraussetzung geknüpft,

daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate,

ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung

gemäß § 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

im Sinne des § 119 erfüllt ist."

55. § 120 Abs. 2 lit. b lautet

„b) wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem

vollendeten 27. Lebensjahr des (der) Versicherten

liegt und der (die) Versicherte

mindestens sechs Versicherungsmonate, die

nicht auf einer Selbstversicherung gemäß

§ 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

beruhen, erworben hat, oder"

56. § 120 Abs. 6 lautet

„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn bis zum

Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen

Zeiten einer Selbstversicherung nach

§ 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

erworben sind."

57. Im § 122 Abs. 2 treten an die Stelle des letzten

Satzes folgende Sätze

„Versicherungsmonate, die zwischen dem 1. Jänner

1947 und dem 31. Dezember 1950 liegen, bleiben

unberücksichtigt, es sei denn, daß Versicherungsmonate

nur in diesem Zeitraum vorliegen. Bemessungszeitpunkt

ist der Stichtag."

58. § 122 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung,

die auch Zeiten enthalten, während welcher

Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe

oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher

Versicherung bezogen wurde, wenn es für den

Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend

auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung,

welche Zeiten enthalten, während

welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

(§ 161 dieses Bundesgesetzes sowie

§§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

gewährt wurden

bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu

deren Ausübung ihn diese Maßnahmen

befähigt haben;"

59. Im § 122 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der

Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3

wird angefügt

„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die

Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der

Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie

Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den

Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag

geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein

Überweisungsbetrag nach § 175 dieses Bundesgesetzes

bzw. § 311 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 167 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleistet

worden ist."

60. § 123 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen

die letzten 120 Versicherungsmonate im

Sinne des § 119 vor dem Bemessungszeitpunkt

in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen

dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember

1950 liegen, bleiben unberücksichtigt;"

61. Dem § 130 werden folgende Abs. 6 und 7

angefügt

„(6) Die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen bei

einem zur selbständigen Berufsausübung befugten

Dentisten, wenn durch die Einstellung der die

Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 begründenden

Erwerbstätigkeit die zahnheilkundliche

Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet der

Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre; dies

gilt nicht für die Voraussetzung des Nichtvorliegens

einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz, soweit sie nicht auf

der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 3 Abs. 3

Z 2 beruht, sowie auch nicht für die Voraussetzung

des Nichtvorliegens der Pflichtversicherung in der

Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz.

(7) Die Erfüllung der in Abs. 6 genannten

Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung

nachzuweisen, die vom Bundesminister für Arbeit

und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

nach Anhörung der Österreichischen Dentistenkammer

und der für das in Betracht kommende

Gebiet örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse

und Ärztekammer auszustellen ist. Die Geltung

derartiger Bescheinigungen ist zu widerrufen, wenn

die Voraussetzungen für deren Ausstellung weggefallen

sind. Vor dem Widerruf sind die Österreichische

Dentistenkammer und die für das in Betracht

kommende Gebiet örtlich zuständige Gebietskrankenkasse

und Ärztekammer zu hören."

62. § 131 a Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung,

Urlaubsentschädigung

oder Urlaubsabfindung gebührt,".

63. § 139 Abs. 5 dritter Satz lautet

„Der ab dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen

Leistung maßgebliche Hundertsatz des Steigerungsbetrages

ergibt sich aus der Verminderung des

zum Stichtag der neu anfallenden Leistung

festgestellten Hundertsatzes des Steigerungsbetrages

um den Hundertsatz des Steigerungsbetrages

der weggefallenen Leistung."

64. § 150 Abs. 1 lautet

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 9317 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 6500 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension

6500 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 2427 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3646 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

4312 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 6500 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 693 S für

jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur

Vollendung des 24: Lebensjahres nicht erreicht."

65. Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck

„1. Jänner 1992" durch den Ausdruck „1. Jänner

1993" ersetzt.

66. § 160 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten

„Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom

Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger

gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer

gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden.

Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger

kann die Gewährung der vom Versicherungsträger

als Krankenversicherungsträger oder von

einem anderen Krankenversicherungsträger nach

Maßgabe des § 99 a zu erbringenden medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich

ziehen."

67. Im § 169 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der

Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt.

68. Dem § 169 Abs. 2 wird nach der Z 4 folgende

Z 5 angefügt

„5. die Übernahme der Reise- und Transportkosten

in den Fällen der Z 1 bis 4 nach Maßgabe

der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Versicherten bzw. Angehörigen."

69. Im § 185 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz

folgender Satz eingefügt

„Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag

vermindert sich in dem Maß, als der dem

unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende

Teil der Pension zuzüglich seines sonstigen

Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) den jeweils

geltenden Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. a

sublit. bb nicht erreicht."

70. § 193 Einleitung lautet

„Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers

zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen,

Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen

bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten,

Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern

gelten die Bestimmungen des Sechsten

Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe, daß"

71. § 199 lautet

„Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

§ 199. (1) Das Amt eines Versicherungsvertreters

(Stellvertreters) darf nur aus wichtigen Gründen

abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger

Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die

nächste Amtsdauer abgelehnt werden.

(2) Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter)

hat von der Annahme seiner Bestellung (§ 198) den

Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu

setzen und ist unbeschadet des § 202 zweiter Satz ab

dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung

beim Versicherungsträger zur Ausübung seines

Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er bestellt ist,

berechtigt."

72. Die Überschrift zu § 201 lautet

„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter"

73. Im § 201 treten an die Stelle des ersten Satzes

folgende Sätze

„Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers

haben bei der Ausübung ihres

Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die

Satzungen des Versicherungsträgers und die darauf

beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten.

Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur

gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres

Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der

Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes für jeden

Schaden, der dem Versicherungsträger aus der

Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst."

74. § 204 Abs. 5 lautet

„(5) Die gewählten Vorsitzenden von Verwaltungskörpern

und ihre Stellvertreter sind ab dem

Zeitpunkt, für den sie gewählt wurden, zur

Ausübung ihrer Funktionen berechtigt, sobald sie

die Annahme ihrer Wahl dem zur Wahl berufenen

Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben."

75. § 204 Abs. 5 und 6 (alt) erhalten die

Bezeichnung 6 und 7.

76. § 205 lautet

„Angelobung der Versicherungsvertreter

§ 205. Der Obmann, die Vorsitzenden des

Überwachungsausschusses sowie der Landesstellenausschüsse

und deren Stellvertreter sind von der

Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter

vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter

anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre

Pflichten gemäß § 201 hinzuweisen."

77. § 218 a lautet

„Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

§ 218 a. Beschlüsse der Verwaltungskörper über

eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß

§ 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit

und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen."

78. Im § 223 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz

wird der Ausdruck „205 Abs. 2" durch den

Ausdruck „205" ersetzt.

79. Nach § 229 wird folgender § 229 a eingefügt

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

§ 229 a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes

haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des

Abs. 3 folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem

Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes) zu

übermitteln

1. Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der

wirtschaftlichen Einheit,

2. Name (Familienname und Vorname) des

Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit

Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen

Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,

3. Ausmaß des Einheitswertes und die im

Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,

4. Art und Rechtsgrundlage der Änderung des

Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit

sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,

5. Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten,

6. Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen,

die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a

des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung

führen.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur

Feststellung des Bestandes und des Umfanges von

Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet

werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der

Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in

Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der

technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen."

80. Nach § 253 wird folgender § 253 a eingefügt

„§ 253 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes

bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

81. Der bisherige Inhalt des § 254 samt

Überschrift erhält die Bezeichnung § 255.

82. Der bisherige Inhalt des § 255 samt

Überschrift erhält die Bezeichnung § 254.

83. § 254 (neu) lit. c lautet

„c) hinsichtlich der §§ 34, 34 a in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156

Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3,

218 a in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2

und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229 a in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 677/1991 und 237 der Bundesminister für

Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;"

84. Nach § 255 (neu) wird folgender § 256

angefügt

„§ 256. (1) Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 12 Abs. 1 lit. b,

Abs. 4 und 5, 20 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 7

und 8, 26 a Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 1, 27 a, 27b, 28

Abs. 2, 29 Abs. 3, 30 Abs. 4, 33 Abs. 6, 34 a, 40

Abs. 1, 41 Abs. 1, 48 Abs. 2, 49 a, 61 a Abs. 1, 78

Abs. 1, 2, 3 und 4, 79 Abs. 1 Z 1 und 2, 83 Abs. 9, 86

Abs. 5 lit. a, 90 Abs. 1 lit. b und d, 91 Abs. 1, 93

Abs. 6, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 und 3, 96 Abs. 2, 99,

99 a, 99 b, 100 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 Z 4, 115

Abs. 1 Z 3, 116 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9, 120 Abs. 1, 2

lit. b und Abs. 6, 122 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 123

Abs. 2 Z 2, 130 Abs. 6 und 7, 131 a Abs. 1 Z 4, 139

Abs. 5, 150 Abs. 1, 160 Abs. 2, 169 Abs. 2 Z 5, 185

Abs. 3, 193, 199, 201, 204 Abs. 5, 205, 218 a, 223

Abs. 1, 229 a und 253 a in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 treten mit

1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Personen, die nach den am 31. Dezember

1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des § 12

Abs. 1 lit. b zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz berechtigt

waren, es aber nach den Bestimmungen des § 12

Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 677/1991 nicht mehr gewesen wären,

können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung

in der Pensionsversicherung noch bis zum

30. Juni 1992 geltend machen.

(3) Personen, die gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 in der

am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen

Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es

aber nach den Bestimmungen des § 115 Abs. 1 Z 3 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 677/1991 nicht mehr können, können diese

Beiträge bis 31. Dezember 1992 wirksam entrichten.

(4) § 122 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 tritt mit

1. Jänner 1988 in Kraft.

(5) § 116 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 677/1991 tritt mit 3. September 1990

in Kraft.

(6) § 116 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 ist auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag

nach dem 2. September 1990 liegt.

(7) § 131 a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 ist nur auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

ARTIKEL II

Übergangsbestimmung

Den am 31. Dezember 1991 in der Krankenversicherung

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

versicherten Personen ist für die

erstmalige Geltendmachung der Berechtigung gemäß

§ 25 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 11

und 12 eine angemessene, vier Wochen nicht

unterschreitende Frist einzuräumen, die ab Verständigung

des (der) Versicherten über die Möglichkeit

der Geltendmachung dieser Berechtigung zu laufen

beginnt.

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