677. Bundesgesetz: 18. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991, wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 3 Z 1 Einleitung lautet
„die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
auf Grund einer Berufsbefugnis nach der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl.
Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich
der Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,
der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft
und der persönlich haftenden
Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft,
sofern".
2. § 12 Abs. 1 lit. b lautet
„b) in den letzten 24 Monaten vor dem
Ausscheiden mindestens zwölf oder in den
letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden
jährlich mindestens drei Versicherungsmonate
in einer oder mehreren gesetzlichen
Pensionsversicherungen erworben haben,"
3. § 12 Abs. 4 Einleitung lautet
„Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem
mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben
sein müssen und die im Abs. 3 genannte Frist von
sechs Monaten verlängern sich"
4. Im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „120 Versicherungsmonate"
durch den Ausdruck „60 Versicherungsmonate
— ausgenommen Zeiten der
Selbstversicherung gemäß § 16 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes —" ersetzt.
5. Die Überschrift zu § 20 lautet
„Meldungen der Zahlungsempfänger (Leistungswerber)"
6. Im § 20 Abs. 1 (neu) zweiter Satz entfällt der
Ausdruck „bzw. während des Ruhens des Pensionsanspruches".
7. Der bisherige Inhalt des § 20 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die eine
Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters
beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger
nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung
belehrt wurden."
8. Im § 21 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz
wird der Ausdruck „auch ohne Vordruck schriftlich"
durch den Ausdruck „auch ohne Vordruck
schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger"
ersetzt.
9. § 25 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2
tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte bis zum
Ablauf des Beitragsjahres beantragt, bezüglich der
Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen
überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne
entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines
Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist."
10. § 25 Abs. 2 dritter Satz lautet
„Wird der für die Minderung der Beitragsgrundlage
maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach
Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert
sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf
den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
folgenden Kalendermonates."
11. § 25 Abs. 7 lautet
„(7) Versicherte, deren Beitragsgrundlage mit
einem Betrag festzusetzen ist, auf Grund dessen sie
zufolge von Gesamtverträgen die ärztliche Hilfe als
Sachleistung erhalten, sind berechtigt, über Antrag
gegen Entrichtung eines erhöhten Beitrages ärztliche
Hilfe und Heilmittel als Geldleistung gemäß
§ 85 Abs. 2 lit. c in Anspruch zu nehmen. Für Beginn
und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Erklärung
im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten
frühestens zum Ende des auf den Beginn der
Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im
übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres
wirksam abgegeben werden kann. Die Beitragserhöhung
beträgt 700 S monatlich. An die Stelle dieses
Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals ab 1. Jänner 1993, der unter Bedachtnahme
auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47)
vervielfachte Betrag."
12. § 25 Abs. 8 lautet
„(8) Die Bestimmungen des Abs. 7 gelten für
pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) mit der
Maßgabe, daß von jener Beitragsgrundlage auszugehen
ist, die sich unter Berücksichtigung der
Pension ergäbe."
13. § 26 a Abs. 1 letzter Satz lautet
„Wird der für die Ermittlung der Beitragsgrundlage
maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach
Ablauf des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert
sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf
den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
folgenden Monates."
14. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. in der Krankenversicherung 8,0 vH,"
14 a. Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt
„Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 27 a. (1) Die in der Krankenversicherung
Pflichtversicherten haben für die Dauer der
Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der
Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der
Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften
sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1
anzuwenden."
14 b. Nach § 27 a wird folgender § 27 b eingefügt
„Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds
für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 27 b. Der Versicherungsträger hat die in einem
Kalendervierteljahr bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge
in der Krankenversicherung bis zum 20. des
dem jeweiligen Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates
an den Ausgleichsfonds für die
Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447 f des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen.
Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen
§ 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzuwenden."
14 c. Im § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck
„Pauschalbetrag" durch den Ausdruck „Pauschalbetrag
(Zusatzbeitrag)" ersetzt.
15. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
15 a. § 30 Abs. 4 lautet
„(4) Die Weiterversicherten haben für die Dauer
der Versicherung einen Beitrag (Zusatzbeitrag) zu
entrichten, der mit dem für Pflichtversicherte
geltenden Beitragssatz (Zusatzbeitragssatz) zu
bemessen ist."
16. Im § 33 Abs. 6 wird der Ausdruck „24 vH"
durch den Ausdruck „22,8 vH" ersetzt.
18. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt
„§ 34 a. Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der
Bund für das Geschäftsjahr 1992 einen Beitrag, der
sich aus dem nach § 34 Abs. 2 zu ermittelnden
Betrag vermindert um 300 Millionen Schilling
ergibt."
19. § 40 Abs. 1 erster Satz lautet
„Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur
Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren
vom Tag der Fälligkeit der Beiträge."
20. § 41 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Das Recht auf Rückforderung verjährt nach
Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung."
21. § 48 Abs. 2 erster Satz lautet
„Für das Kalenderjahr 1992 beträgt der Meßbetrag
1050,17 S"
22. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt
„§ 49 a. (1) Die Aufwertungszahl (§ 47) beträgt
für das Kalenderjahr 1992 1,055.
(2) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 48 Abs. 3)
beträgt für das Kalenderjahr 1992 37 100 Schilling."
23. Im § 61 a Abs. 1 erster Satz entfallen die
Worte „sowie für die Dauer des Ruhens des
Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes".
24. Im § 61 a Abs. 1 zweiter Satz entfallen die
Worte „des Ruhens (§ 143 Abs. 1 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),"
25. § 78 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. für die Früherkennung von Krankheiten und
die Erhaltung der Volksgesundheit;"
26. § 78 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz;"
27. Dem § 78 Abs. 1 werden folgende Z 4 und 5
angefügt
„4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
5. für die Gesundheitsförderung."
28. § 78 Abs. 2 lautet
„(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
1. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
(§ 100) und
2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 101)
gewährt werden."
29. § 78 Abs. 3 und 4 lauten
„(3) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von
gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung
oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung
von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle,
der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder
der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur
Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in
medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur
Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten
verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in
den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.
(4) Mittel der Krankenversicherung können auch
zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen
(ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet
werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1
und 2 genannten Aufgaben dient."
30. § 78 Abs. 4 (alt) erhält die Bezeichnung 5.
31. § 79 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten
„1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen
und Vorsorge(Gesunden)
untersuchungen (§§ 88 und 89);
2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung (§§ 90 bis 93), erforderlichenfalls
medizinische Hauskrankenpflege
(§ 99) oder Anstaltspflege (§§ 95, 96, 97 und
98);"
32. Dem § 83 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Kinder und Enkel (Abs. 2 Z 2 bis 6) gelten im
Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 4 Z 1 auch dann
als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer
Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt
auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im
Inland."
33. § 86 Abs. 5 lit. a lautet
„a) bei Sachleistungen gemäß den §§ 88, 89, 89 a,
99 a, 101 und 102 Abs. 2;"
34. § 90 Abs. 1 lit. b wird aufgehoben.
35. § 90 Abs. 1 lit. d lautet
„d) medizinische Hauskrankenpflege (§ 99)."
36. § 91 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 90 Abs. 2)
ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt
1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung
erforderliche
a) physikotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiometrische
oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß § 52
Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der
Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zur
freiberuflichen Ausübung des physikotherapeutischen
Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiometrischen
Dienstes bzw. des
beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
(ergotherapeutischen) Dienstes berechtigt
sind;
2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche
diagnostische Leistung eines klinischen
Psychologen (einer klinischen Psychologin)
gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 des Psychologengesetzes,
BGBl. Nr. 360/1990, der (die) zur
selbständigen Ausübung des psychologischen
Berufes gemäß § 10 Abs. 1 des Psychologengesetzes
berechtigt ist;
3. eine psychotherapeutische Behandlung durch
Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes,
BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen
Ausübung der Psychotherapie berechtigt
sind, wenn nachweislich vor oder nach der
ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen
Behandlung innerhalb desselben
Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung
(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373) stattgefunden hat."
37. § 93 Abs. 6 erster Satz lautet
„Hilfsmittel sind nicht zu gewähren, soweit auf
diese ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
eine Leistungsverpflichtung im Rahmen
der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
oder ein gleichartiger Anspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz,
nach dem Opferfürsorgegesetz,
nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach
dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz
besteht."
38. Dem § 94 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt
„§ 90 Abs. 2 gilt entsprechend."
39. Die Überschrift des § 95 lautet
„Umfang und Dauer der Anstaltspflege oder der
medizinischen Hauskrankenpflege"
40. Dem § 95 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Wenn und solange es die Art der Krankheit zuläßt,
ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege
zu gewähren (§ 99). Anstaltspflege
kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit
einer medizinischen Hauskrankenpflege nicht gegeben
ist."
41. § 95 Abs. 3 lautet
„(3) Ist die Anstaltspflege oder die medizinische
Hauskrankenpflege nicht durch die Notwendigkeit
ärztlicher Behandlung bedingt (Asylierung), so wird
sie nicht gewährt."
42. § 96 Abs. 2 lit. a lautet
„a) Kostenersätze für die Pflegegebühren die die
Pflegegebührenersätze für die allgemeine
Gebührenklasse übersteigen, und zwar bis zur
Höhe der Pflegegebühren für Selbstzahler der
allgemeinen Gebührenklasse der vom Versicherten
gewählten Krankenanstalt oder, falls
diese keine allgemeine Gebührenklasse führt,
der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt,
die eine solche Gebührenklasse führt,
und".
43. Dem § 96 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt
„Bei Vorliegen einer Berechtigung im Sinne des § 25
Abs. 7 und 8 entsteht die Anspruchsberechtigung
auf diese Leistungen nach Ablauf von sechs
Monaten ab Beginn der Berechtigung; § 105 Abs. 2
gilt entsprechend; die Frist von sechs Monaten
verkürzt sich um die Dauer eines unmittelbar vor
dem Beginn dieser Berechtigung bestandenen
Anspruches auf Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2
lit. c."
44. § 99 lautet
„Medizinische Hauskrankenpflege
§ 99. (1) Wenn und solange es die Art der
Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege
zu gewähren.
(2) Die medizinische Hauskrankenpflege wird
erbracht durch diplomierte Krankenschwestern
bzw. diplomierte Krankenpfleger (§ 23 des Bundesgesetzes
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste
und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/
1961), die vom Versicherungsträger beigestellt
werden oder die mit dem Versicherungsträger in
einem Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
stehen oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen
tätig sind, die medizinische Hauskrankenpflege
betreiben.
(3) Die Tätigkeit der diplomierten Krankenschwester
bzw. des diplomierten Krankenpflegers
kann nur auf ärztliche Anordnung erfolgen. Die
Tätigkeit umfaßt medizinische Leistungen und
qualifizierte Pflegeleistungen, wie die Verabreichung
von Injektionen, Sondenernährung, Dekubitusversorgung.
Zur medizinischen Hauskrankenpflege
gehören nicht die Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
(4) Hat der (die) Anspruchsberechtigte nicht die
Vertragspartner (§ 338 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
oder die eigenen Einrichtungen
(Vertragseinrichtungen) des Versicherungsträgers
in Anspruch genommen, so gebührt ihm Kostenersatz
gemäß § 85 Abs. 2 lit. b.
(5) Die medizinische Hauskrankenpflege wird für
ein und denselben Versicherungsfall für die Dauer
von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus
wird sie nach Vorliegen einer chef- oder kontrollärztlichen
Bewilligung weitergewährt.
(6) Medizinische Hauskrankenpflege wird nicht
gewährt, wenn der (die) Anspruchsberechtigte in
einer der im § 95 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen
untergebracht ist."
45. Nach § 99 werden folgende §§ 99 a und 99 b
eingefügt
„Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der
Krankenversicherung
§ 99 a. (1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
gewährt, um den Erfolg der
Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der
Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die
Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen
und nach Maßgabe des § 90 Abs. 2 medizinische
Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den
Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer
Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in
der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen
angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne
Betreuung und Hilfe einzunehmen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen
1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
2. die Gewährung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
einschließlich der notwendigen Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
sowie der Ausbildung im Gebrauch der
Hilfsmittel;
3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die
Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,
wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß
an eine oder im Zusammenhang mit
einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen
erforderlich sind;
4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten
in den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im
Zusammenhang mit der körpergerechten
Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln
nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung
unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Maßnahmen sind
beim Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
oder einem Unfallversicherungsträger
zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den
Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
oder an einen anderen zuständigen Krankenversicherungsträger
weiterzuleiten haben, soweit sie
diese Maßnahmen nicht selbst gemäß den §§ 160
Abs. 2, 169 Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 189 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewähren
bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung
gemäß § 160 Abs. 2 oder gemäß § 191 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an sich
ziehen.
(4) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
kann die Durchführung von medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation dem
Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
oder einem anderen Pensionsversicherungsträger
mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem
Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall
die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger
können jedoch zur Abgeltung der
Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die
Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die
Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen
Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge
vereinbaren.
(5) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
hat die von ihm jeweils zu treffenden
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit
den in Frage kommenden Versicherungsträgern,
Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des § 169
zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
(6) Die Gewährung von Maßnahmen zur
Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge (§§ 100 und 169) zählt
nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen
der Rehabilitation.
Gesundheitsförderung
§ 99 b. (1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
hat allgemein über Gesundheitsgefährdung
und über die Verhütung von
Krankheiten und Unfällen — ausgenommen Arbeitsunfälle
— aufzuklären sowie darüber zu
beraten, wie Gefährdungen vermieden und Krankheiten
sowie Unfälle — ausgenommen Arbeitsunfälle
— verhütet werden können.
(2) Fallen Maßnahmen gemäß Abs. 1 auch in den
sachlichen oder örtlichen Aufgabenbereich anderer
Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger, gemeinnützige
Einrichtungen und dergleichen), so
kann mit diesen eine Vereinbarung über ein
planmäßiges Zusammenwirken und eine Beteiligung
an den Kosten getroffen werden.
(3) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
kann die im Abs. 1 bezeichneten
Maßnahmen auch dadurch treffen, daß er sich an
Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge, die den
gleichen Zwecken dienen, beteiligt. Abs. 2 ist
anzuwenden."
46. § 100 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger
kann unter Berücksichtigung des
Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie
unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen
insbesondere in Betracht
1. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;
2. Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;
3. Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung
a) einer unmittelbar drohenden Krankheit,
b) der Verschlimmerung einer bestehenden
Krankheit;
4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen
der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen
der Satzung unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten
bzw. Angehörigen;
5. Übernahme von Kosten für Betriebshelfer bei
Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
des Versicherten; durch die
Satzung kann überdies bestimmt werden, daß
die Leistung der Betriebshilfe durch eine
Beteiligung des Versicherungsträgers an Einrichtungen,
die Betriebshilfe durch Bereitstellung
hiefür geeigneter Personen betreiben,
erfolgt."
47. § 101 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. die Übernahme der Reisekosten in den Fällen
der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen
der Satzung unter Bedachtnahme auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten
bzw. Angehörigen."
48. § 115 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Zeiten einer Weiterversicherung gemäß § 12,
wenn die Beiträge innerhalb von zwölf
Monaten nach Ablauf des Kalendermonates,
für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet
worden sind;"
49. § 116 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt; lit. d erhält die
Bezeichnung c.
50. § 116 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Zeiten, in denen der Versicherte auf Grund
der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
— ausgenommen Zeiten der Pflichtversicherung
gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes — oder auf
Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes
ordentlichen oder außerordentlichen
Zivildienst geleistet hat;"
51. § 116 Abs. 1 Z 3 bis 7 (alt) erhalten die
Bezeichnung 4 bis 8.
52. Dem § 116 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt
„Für Personen, die am 13. März 1938 die österreichische
Staatsbürgerschaft besessen haben, ist Abs. 1
Z 2 lit. a, b und c mit der Maßgabe anzuwenden,
daß das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft
am Stichtag entfällt."
53. Im § 116 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck
„20,5 vH" durch den Ausdruck „22,8 vH" ersetzt.
54. § 120 Abs. 1 lautet
„(1) Der Anspruch auf jede der im § 112 Abs. 1
angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im
2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen,
an die allgemeine Voraussetzung geknüpft,
daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate,
ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung
gemäß § 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
im Sinne des § 119 erfüllt ist."
55. § 120 Abs. 2 lit. b lautet
„b) wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem
vollendeten 27. Lebensjahr des (der) Versicherten
liegt und der (die) Versicherte
mindestens sechs Versicherungsmonate, die
nicht auf einer Selbstversicherung gemäß
§ 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
beruhen, erworben hat, oder"
56. § 120 Abs. 6 lautet
„(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn bis zum
Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen
Zeiten einer Selbstversicherung nach
§ 16 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
erworben sind."
57. Im § 122 Abs. 2 treten an die Stelle des letzten
Satzes folgende Sätze
„Versicherungsmonate, die zwischen dem 1. Jänner
1947 und dem 31. Dezember 1950 liegen, bleiben
unberücksichtigt, es sei denn, daß Versicherungsmonate
nur in diesem Zeitraum vorliegen. Bemessungszeitpunkt
ist der Stichtag."
58. § 122 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung,
die auch Zeiten enthalten, während welcher
Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe
oder Karenzurlaubsgeld aus gesetzlicher
Versicherung bezogen wurde, wenn es für den
Versicherten günstiger ist; dies gilt entsprechend
auch für Beitragsmonate der Pflichtversicherung,
welche Zeiten enthalten, während
welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
(§ 161 dieses Bundesgesetzes sowie
§§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
und § 153 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
gewährt wurden
bzw. Zeiten einer Beschäftigung enthalten, zu
deren Ausübung ihn diese Maßnahmen
befähigt haben;"
59. Im § 122 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der
Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3
wird angefügt
„3. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die
Zeiten enthalten, für die aus Anlaß der
Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie
Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den
Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag
geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein
Überweisungsbetrag nach § 175 dieses Bundesgesetzes
bzw. § 311 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 167 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes geleistet
worden ist."
60. § 123 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen
die letzten 120 Versicherungsmonate im
Sinne des § 119 vor dem Bemessungszeitpunkt
in Betracht; Versicherungsmonate, die zwischen
dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember
1950 liegen, bleiben unberücksichtigt;"
61. Dem § 130 werden folgende Abs. 6 und 7
angefügt
„(6) Die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen bei
einem zur selbständigen Berufsausübung befugten
Dentisten, wenn durch die Einstellung der die
Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 begründenden
Erwerbstätigkeit die zahnheilkundliche
Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet der
Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre; dies
gilt nicht für die Voraussetzung des Nichtvorliegens
einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, soweit sie nicht auf
der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 3 Abs. 3
Z 2 beruht, sowie auch nicht für die Voraussetzung
des Nichtvorliegens der Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz.
(7) Die Erfüllung der in Abs. 6 genannten
Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung
nachzuweisen, die vom Bundesminister für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
nach Anhörung der Österreichischen Dentistenkammer
und der für das in Betracht kommende
Gebiet örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse
und Ärztekammer auszustellen ist. Die Geltung
derartiger Bescheinigungen ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für deren Ausstellung weggefallen
sind. Vor dem Widerruf sind die Österreichische
Dentistenkammer und die für das in Betracht
kommende Gebiet örtlich zuständige Gebietskrankenkasse
und Ärztekammer zu hören."
62. § 131 a Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung,
Urlaubsentschädigung
oder Urlaubsabfindung gebührt,".
63. § 139 Abs. 5 dritter Satz lautet
„Der ab dem Bemessungszeitpunkt der weggefallenen
Leistung maßgebliche Hundertsatz des Steigerungsbetrages
ergibt sich aus der Verminderung des
zum Stichtag der neu anfallenden Leistung
festgestellten Hundertsatzes des Steigerungsbetrages
um den Hundertsatz des Steigerungsbetrages
der weggefallenen Leistung."
64. § 150 Abs. 1 lautet
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 9317 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 6500 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
6500 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 2427 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3646 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
4312 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 6500 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 693 S für
jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur
Vollendung des 24: Lebensjahres nicht erreicht."
65. Im § 150 Abs. 2 wird der Ausdruck
„1. Jänner 1992" durch den Ausdruck „1. Jänner
1993" ersetzt.
66. § 160 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten
„Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom
Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
gewährt, wenn und soweit sie nicht aus einer
gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden.
Der Versicherungsträger als Pensionsversicherungsträger
kann die Gewährung der vom Versicherungsträger
als Krankenversicherungsträger oder von
einem anderen Krankenversicherungsträger nach
Maßgabe des § 99 a zu erbringenden medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation jederzeit an sich
ziehen."
67. Im § 169 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der
Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt.
68. Dem § 169 Abs. 2 wird nach der Z 4 folgende
Z 5 angefügt
„5. die Übernahme der Reise- und Transportkosten
in den Fällen der Z 1 bis 4 nach Maßgabe
der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Versicherten bzw. Angehörigen."
69. Im § 185 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz
folgender Satz eingefügt
„Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag
vermindert sich in dem Maß, als der dem
unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende
Teil der Pension zuzüglich seines sonstigen
Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) den jeweils
geltenden Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. a
sublit. bb nicht erreicht."
70. § 193 Einleitung lautet
„Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers
zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen,
Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen
bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten,
Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern
gelten die Bestimmungen des Sechsten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß"
71. § 199 lautet
„Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung
§ 199. (1) Das Amt eines Versicherungsvertreters
(Stellvertreters) darf nur aus wichtigen Gründen
abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger
Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die
nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
(2) Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter)
hat von der Annahme seiner Bestellung (§ 198) den
Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu
setzen und ist unbeschadet des § 202 zweiter Satz ab
dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung
beim Versicherungsträger zur Ausübung seines
Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er bestellt ist,
berechtigt."
72. Die Überschrift zu § 201 lautet
„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter"
73. Im § 201 treten an die Stelle des ersten Satzes
folgende Sätze
„Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers
haben bei der Ausübung ihres
Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die
Satzungen des Versicherungsträgers und die darauf
beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten.
Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur
gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres
Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes für jeden
Schaden, der dem Versicherungsträger aus der
Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst."
74. § 204 Abs. 5 lautet
„(5) Die gewählten Vorsitzenden von Verwaltungskörpern
und ihre Stellvertreter sind ab dem
Zeitpunkt, für den sie gewählt wurden, zur
Ausübung ihrer Funktionen berechtigt, sobald sie
die Annahme ihrer Wahl dem zur Wahl berufenen
Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben."
75. § 204 Abs. 5 und 6 (alt) erhalten die
Bezeichnung 6 und 7.
76. § 205 lautet
„Angelobung der Versicherungsvertreter
§ 205. Der Obmann, die Vorsitzenden des
Überwachungsausschusses sowie der Landesstellenausschüsse
und deren Stellvertreter sind von der
Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter
vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter
anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre
Pflichten gemäß § 201 hinzuweisen."
77. § 218 a lautet
„Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen
§ 218 a. Beschlüsse der Verwaltungskörper über
eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß
§ 15 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen."
78. Im § 223 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Halbsatz
wird der Ausdruck „205 Abs. 2" durch den
Ausdruck „205" ersetzt.
79. Nach § 229 wird folgender § 229 a eingefügt
„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 229 a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes
haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des
Abs. 3 folgende Daten von land(forst)wirtschaftlichem
Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes) zu
übermitteln
1. Ordnungsbegriff und Lagebeschreibung der
wirtschaftlichen Einheit,
2. Name (Familienname und Vorname) des
Eigentümers der wirtschaftlichen Einheit mit
Geburtsdatum und Anschrift sowie dessen
Eigentumsanteil an der wirtschaftlichen Einheit,
3. Ausmaß des Einheitswertes und die im
Bescheid ausgewiesenen Berechnungsgrundlagen,
4. Art und Rechtsgrundlage der Änderung des
Einheitswertes, Stichtag der Rechtswirksamkeit
sowie Ausfertigungsdatum des Bescheides,
5. Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten,
6. Berechnungsgrundlagen bei Gesamtflächenänderungen,
die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a
des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung
führen.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur
Feststellung des Bestandes und des Umfanges von
Leistungen nach diesem Bundesgesetz verwendet
werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in
Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der
technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen."
80. Nach § 253 wird folgender § 253 a eingefügt
„§ 253 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes
bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
81. Der bisherige Inhalt des § 254 samt
Überschrift erhält die Bezeichnung § 255.
82. Der bisherige Inhalt des § 255 samt
Überschrift erhält die Bezeichnung § 254.
83. § 254 (neu) lit. c lautet
„c) hinsichtlich der §§ 34, 34 a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156
Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3,
218 a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2
und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229 a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 677/1991 und 237 der Bundesminister für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;"
84. Nach § 255 (neu) wird folgender § 256
angefügt
„§ 256. (1) Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 12 Abs. 1 lit. b,
Abs. 4 und 5, 20 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 7
und 8, 26 a Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 1, 27 a, 27b, 28
Abs. 2, 29 Abs. 3, 30 Abs. 4, 33 Abs. 6, 34 a, 40
Abs. 1, 41 Abs. 1, 48 Abs. 2, 49 a, 61 a Abs. 1, 78
Abs. 1, 2, 3 und 4, 79 Abs. 1 Z 1 und 2, 83 Abs. 9, 86
Abs. 5 lit. a, 90 Abs. 1 lit. b und d, 91 Abs. 1, 93
Abs. 6, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 und 3, 96 Abs. 2, 99,
99 a, 99 b, 100 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 Z 4, 115
Abs. 1 Z 3, 116 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9, 120 Abs. 1, 2
lit. b und Abs. 6, 122 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 123
Abs. 2 Z 2, 130 Abs. 6 und 7, 131 a Abs. 1 Z 4, 139
Abs. 5, 150 Abs. 1, 160 Abs. 2, 169 Abs. 2 Z 5, 185
Abs. 3, 193, 199, 201, 204 Abs. 5, 205, 218 a, 223
Abs. 1, 229 a und 253 a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 treten mit
1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Personen, die nach den am 31. Dezember
1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des § 12
Abs. 1 lit. b zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz berechtigt
waren, es aber nach den Bestimmungen des § 12
Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 677/1991 nicht mehr gewesen wären,
können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung noch bis zum
30. Juni 1992 geltend machen.
(3) Personen, die gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 in der
am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen
Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es
aber nach den Bestimmungen des § 115 Abs. 1 Z 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 677/1991 nicht mehr können, können diese
Beiträge bis 31. Dezember 1992 wirksam entrichten.
(4) § 122 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 tritt mit
1. Jänner 1988 in Kraft.
(5) § 116 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 677/1991 tritt mit 3. September 1990
in Kraft.
(6) § 116 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 ist auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag
nach dem 2. September 1990 liegt.
(7) § 131 a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 ist nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.
ARTIKEL II
Übergangsbestimmung
Den am 31. Dezember 1991 in der Krankenversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
versicherten Personen ist für die
erstmalige Geltendmachung der Berechtigung gemäß
§ 25 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 11
und 12 eine angemessene, vier Wochen nicht
unterschreitende Frist einzuräumen, die ab Verständigung
des (der) Versicherten über die Möglichkeit
der Geltendmachung dieser Berechtigung zu laufen
beginnt.