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677_1988 AT

677. Kundmachung: Aufhebung des § 170 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 677. Kundmachung: Aufhebung des § 170 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 7. Oktober 1988, G 5/88-11, dem Bundeskanzler

zugestellt am 23. November 1988, § 170

Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/

1958, in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle

1975, BGBl. Nr. 335, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1989 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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