677_1987
AT
677. Verordnung: Austrittsscheine
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 677. Verordnung: Austrittsscheine
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet
§ 1. Bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung nachstehender Waren sind an Stelle des ursprünglichen
Bewilligungsbescheides Austrittsscheine gemäß der Anlage vorzulegen
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 156, über Austrittsscheine in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 339/1979 außer Kraft.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist die Verwendung von Austrittsscheinen gemäß
Anlage 1 der im Abs. 2 zitierten Verordnung bei Abfertigungen bis einschließlich 30. Juni 1988 zulässig.