Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
677_1987 AT

677. Verordnung: Austrittsscheine

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 677. Verordnung: Austrittsscheine

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird verordnet

§ 1. Bei der zollamtlichen Ausgangsabfertigung nachstehender Waren sind an Stelle des ursprünglichen

Bewilligungsbescheides Austrittsscheine gemäß der Anlage vorzulegen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 156, über Austrittsscheine in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 339/1979 außer Kraft.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist die Verwendung von Austrittsscheinen gemäß

Anlage 1 der im Abs. 2 zitierten Verordnung bei Abfertigungen bis einschließlich 30. Juni 1988 zulässig.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →