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677_1986 AT

677. Verordnung: Liquiditätsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 677. Verordnung: Liquiditätsverordnung

Auf Grund des § 14 Abs. 7 Z 2 und Abs. 10 des

Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982

und BGBl. Nr. 325/1986 wird nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank verordnet

§ 1. Für das Mindestausmaß der flüssigen Mittel

ersten und zweiten Grades werden folgende Hundertsätze

festgesetzt

Flüssige Mittel ersten Grades 10 vH

Flüssige Mittel zweiten Grades 25 vH

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft.

(2) Zweigniederlassungen von ausländischen

Banken (§ 1 Abs. 6 KWG) oder Banken, die sich zu

mindestens 74 vH im Besitz einer oder mehrerer

ausländischer Banken befinden und deren Bilanzsumme

zu höchstens 25 vH aus gemäß § 31 KWG

Sicherungspflichtigen Einlagen besteht, haben flüssige

Mittel ersten Grades im Mindestausmaß von

7,5 vH zu halten. Zum 31. Dezember 1989 erhöht

sich dieser Hundertsatz auf das in § 1 angegebene

Mindestausmaß. Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 5 lit. a

zweiter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/

1986 gilt sinngemäß.

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