Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
677_1978 AT

677. Bundesgesetz: 33. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 677. Bundesgesetz: 33. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 345/1978, wird wie folgt geändert

1. Der letzte Satz des § 28 Abs. 2 erhält folgende

Fassung

„Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten

geboten erscheinen lassen, kann der Beamte

bei der Anstellung durch Verfügung des

Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere,

für seine Verwendungsgruppe vorgesehene

Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist nach

Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag

auf die bisherige Berufslaufbahn

und auf die künftige Verwendung des

Beamten Bedacht zu nehmen."

2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende

Fassung

3. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

4. Im § 30a Abs. 4 wird das Wort „Dienstposten"

durch das Wort „Arbeitsplatz" ersetzt.

5. § 30b Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 306 S,

2. für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste 803 S,

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes

und für Hebammen

a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II 803 S,

b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II

965 S."

6. § 30c Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt

monatlich

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

1198 S,

2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1542 S,

3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1885 S."

7. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag von „544 S"

durch den Betrag von „567 S" ersetzt.

8. Im § 38a Abs. 1 wird der Betrag von „407 S"

durch den Betrag von „424 S" ersetzt.

9. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

10. § 41 erhält folgende Fassung

„Gehalt

§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung

9666 S, nach Ablegung dieser Prüfung 9858 S."

11. § 42 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung

„(1) Der Richter ist bei seiner Ernennung

zum Richter in die Standesgruppe 1 einzureihen.

Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten

geboten erscheinen lassen, kann der Richter

durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar

in eine höhere Standesgruppe eingereiht

werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen

über den Vorrückungsstichtag auf

die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige

Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.

(2) Der Gehalt des Richters wird durch die

Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

12. Im § 43 wird der Betrag von „813 S"

durch den Betrag von „847 S" ersetzt.

13. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

14. Im § 44 Abs. 2 erhält der letzte Satz

folgende Fassung

„In den Fällen des § 42 Abs. 1 zweiter Satz

kann dem Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten

auch eine höhere als die niedrigste

in seiner Standesgruppe vorgesehene Dienstzulagenstufe

zuerkannt werden; hiebei ist nach

Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag

auf die bisherige Berufslaufbahn

und die künftige Verwendung des Richters Bedacht

zu nehmen."

15. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende

Fassung

16. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag von

„3896 S" durch den Betrag von „4060 S"

ersetzt.

17. § 51a Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) § 51 ist auf ordentliche und außerordentliche

Hochschulprofessoren, die mit der Leitung

einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer

Ausbildung an Kunsthochschulen oder

mit der Leitung einer Meisterschule an der

Akademie der bildenden Künste betraut sind,

sowie auf Hochschulassistenten an den genannten

Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden

1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d

angeführten Voraussetzungen tritt

2. Einem Hochschulassistenten, der an einer

Meisterschule, einer Meisterklasse oder an einer

Klasse künstlerischer Ausbildung ohne remunerierten

Lehrauftrag in der Lehre verantwortlich

mitarbeitet, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung

im Ausmaß von 50 v. H. der Kollegiengeldabgeltung,

die der Leiter der genannten Studieneinrichtung

ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten

erhalten hätte.

3. Bei verantwortlicher Mitarbeit eines Hochschulassistenten

im Sinne der Z. 2 vermindert

sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der

genannten Studieneinrichtung um 50 v. H.

4. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5

beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hochschüler

(Kunsthochschüler) 15 v. H. des Grundbetrages.

5. Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen

und die Akademie der bildenden

Künste wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung

zu behandeln; den im § 51 Abs. 9 angeführten

zehn Wochenstunden entspricht an den

Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen

und Meisterschulen die unter Z. 1 lit. d angeführte

Zahl von Kunsthochschülern. Für Lehrveranstaltungen,

die von ordentlichen oder außerordentlichen

Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches

abgehalten werden, sind Lehraufträge

(§ 9 Abs. 1 Z. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen.

Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung

der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.

6. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung

Ensembleunterricht erteilt, so ist

für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung

die Zahl der hiefür notwendigen Wochenstunden

maßgebend."

18. § 55 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung

„(1) Der Gehalt des Lehrers wird durch die

Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe

bestimmt und beträgt

(2) Der Gehalt des Lehrers beginnt, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit

der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere

dienstliche Rücksichten geboten erscheinen

lassen, kann dem Lehrer bei der Anstellung als

Lehrer durch Verfügung des Bundespräsidenten

unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt

werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen

über den Vorrückungsstichtag auf die

bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige

Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen."

19. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag von

„1704 S" durch den Betrag von „1776 S"

ersetzt.

20. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung

21. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge von

„416 S" und „761 S" durch die Beträge von

„433 S" und „793 S" ersetzt.

22. Im § 58 Abs. 6 wird

der Betrag von „462 S" durch den Betrag von

„481 S",

der Betrag von „648 S" durch den Betrag von

„675 S",

der Betrag von „923 S" durch den Betrag von

„962 S" und

der Betrag von „227 S" durch den Betrag von

„237 S" ersetzt.

23. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag von

„1373 S" durch den Betrag von „1431 S"

ersetzt.

24. Im § 59 Abs. 9 wird

in Z. 1 der Betrag von „462 S" durch den Betrag

von „481 S",

in Z. 2 der Betrag von „701 S" durch den Betrag

von „730 S" und

in Z. 3 der Betrag von „961 S" durch den Betrag

von „1001 S" ersetzt.

25. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag von

„462 S" durch den Betrag von „481 S" ersetzt.

26. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag von

„701 S" durch den Betrag von „730 S" ersezt.

27. Im § 59 Abs. 13 Z. 1 lit. c wird der Betrag

von „555 S" durch den Betrag von „578 S"

ersetzt.

28. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

29. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge von

„272 S" und „227 S" durch die Beträge von

„283 S" und „237 S" ersetzt.

30. Die Tabelle im § 60a Abs. 1 erhält folgende

Fassung

31. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

32. Im § 65 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende

Fassung

„In sonstigen Fällen kann dem Beamten des

Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung,

wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten

erscheinen lassen, durch Verfügung des

Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe

zuerkannt werden; hiebei ist nach

Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag

auf die bisherige Berufslaufbahn

und auf die künftige Verwendung des

Beamten Bedacht zu nehmen."

33. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von

„1571 S" durch den Betrag von „1637 S"

ersetzt.

34. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von

„923 S" durch den Betrag von „962 S" ersetzt.

35. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

36. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage. Sie beträgt während

der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses

173 S und nach der Definitivstellung

37. Im § 73 a werden die Beträge von „555 S",

„585 S" und „694 S" durch die Beträge von

„578 S", „610 S" und „723 S" ersetzt.

38. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

39. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

40. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge von

„658 S", „494 S" und „328 S" durch die Beträge

von „686 S", „515 S" und „342 S" ersetzt.

41. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von

„544 S" durch den Betrag „567 S" ersetzt.

42. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende

Fassung

43. Im § 79 a wird der Betrag von „1398 S"

durch den Betrag von „1457 S" ersetzt.

44. Im § 79 b werden in Z. 3 die Beträge von

„268 S" und „322 S" durch die Beträge von

„279 S" und „336 S" ersetzt.

45. Im § 85b Abs. 1 wird der Betrag von

„257 S" durch den Betrag von „268 S" ersetzt.

46. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag von

„1233 S" durch den Betrag von „1285 S"

ersetzt.

47. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch

Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Artikel II

Die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/

1977, wird wie folgt geändert

1. Die Tabelle im Art. IV Abs. 2 erhält folgende

Fassung

2. Art. V Abs. 1 Z. 1 und Art. V Abs. 2

Z. 1 werden aufgehoben.

Artikel III

Für das Erreichen der Dienstalterszulage gemäß

§ 50 des Gehaltsgesetzes 1956 und für die

Berechnung des vierjährigen Zeitraumes gemäß

§ 50a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sind Personalzulagen,

die Universitäts(Hochschul)professoren

auf Grund des Gesetzes StGBl. Nr. 94/

1920 im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt

wurden, mit zwei Jahren je Vorrückungsbetrag

anzurechnen.

Artikel IV

(1) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung in der jeweiligen Dienstklasse

maßgebende Tag kann vom zuständigen Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

mit Wirkung vom 1. Juli 1979 für

1. Beamte der Verwendungsgruppe A der

Dienstklasse VIII,

2. Beamte der Verwendungsgruppe H 1 der

Dienstklasse VI bis VIII und

3. Beamte der Verwendungsgruppen B, W 1

und H 2 der Dienstklasse IV oder einer

höheren Dienstklasse,

die vor dem 1. Jänner 1978 in eine dieser Dienstklassen

ernannt wurden, zum Ausgleich von

Härten gegenüber Laufbahnen vergleichbarer

Beamter dieser Verwendungsgruppen, die ab

1. Jänner 1978 in eine dieser Dienstklassen befördert

wurden, neu festgesetzt werden. Beim angeführten

Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung

(Funktion) der Beamten Bedacht zu

nehmen.

(2) Abs. 1 kann auf Beamte, die am 1. Jänner

1978 in einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten

Verwendungsgruppe in eine der in derselben

Ziffer angeführten Dienstklassen ernannt wurden,

sinngemäß angewendet werden, wenn sich für

sie unter der Annahme einer Beförderung vor

dem 1. Jänner 1978 eine Verbesserung nach den

Grundsätzen des Abs. 1 ergeben würde.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Beamten

nicht anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1978

in eine der im Abs. 1 angeführten Dienstklassen

ernannt worden sind. Werden jedoch eine Verbesserung

der dienst- und besoldungsrechtlichen

Stellung auf Grund der Abs. 1 oder 2 und eine

Ernennung auf eine andere Planstelle mit demselben

Tag wirksam, so ist der Beamte so zu

behandeln, als ob die angeführte Verbesserung

der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung

zuerst wirksam geworden wäre.

Artikel V

(1) Es treten in Kraft

1. Art. III mit 1. Jänner 1978,

2. Art. I, II und IV mit 1. Jänner 1979.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines

Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →