677. Bundesgesetz: 33. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 345/1978, wird wie folgt geändert
1. Der letzte Satz des § 28 Abs. 2 erhält folgende
Fassung
„Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten
geboten erscheinen lassen, kann der Beamte
bei der Anstellung durch Verfügung des
Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere,
für seine Verwendungsgruppe vorgesehene
Dienstklasse eingereiht werden; hiebei ist nach
Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag
auf die bisherige Berufslaufbahn
und auf die künftige Verwendung des
Beamten Bedacht zu nehmen."
2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende
Fassung
3. Die Tabelle im § 30 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
4. Im § 30a Abs. 4 wird das Wort „Dienstposten"
durch das Wort „Arbeitsplatz" ersetzt.
5. § 30b Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 306 S,
2. für Beamte der medizinisch-technischen
Dienste 803 S,
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes
und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse II 803 S,
b) ab der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse II
965 S."
6. § 30c Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt
monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
1198 S,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 1542 S,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen 1885 S."
7. Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag von „544 S"
durch den Betrag von „567 S" ersetzt.
8. Im § 38a Abs. 1 wird der Betrag von „407 S"
durch den Betrag von „424 S" ersetzt.
9. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
10. § 41 erhält folgende Fassung
„Gehalt
§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung
9666 S, nach Ablegung dieser Prüfung 9858 S."
11. § 42 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung
„(1) Der Richter ist bei seiner Ernennung
zum Richter in die Standesgruppe 1 einzureihen.
Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten
geboten erscheinen lassen, kann der Richter
durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar
in eine höhere Standesgruppe eingereiht
werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen
über den Vorrückungsstichtag auf
die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige
Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.
(2) Der Gehalt des Richters wird durch die
Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
12. Im § 43 wird der Betrag von „813 S"
durch den Betrag von „847 S" ersetzt.
13. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
14. Im § 44 Abs. 2 erhält der letzte Satz
folgende Fassung
„In den Fällen des § 42 Abs. 1 zweiter Satz
kann dem Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten
auch eine höhere als die niedrigste
in seiner Standesgruppe vorgesehene Dienstzulagenstufe
zuerkannt werden; hiebei ist nach
Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag
auf die bisherige Berufslaufbahn
und die künftige Verwendung des Richters Bedacht
zu nehmen."
15. Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende
Fassung
16. Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag von
„3896 S" durch den Betrag von „4060 S"
ersetzt.
17. § 51a Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) § 51 ist auf ordentliche und außerordentliche
Hochschulprofessoren, die mit der Leitung
einer Meisterklasse oder einer Klasse künstlerischer
Ausbildung an Kunsthochschulen oder
mit der Leitung einer Meisterschule an der
Akademie der bildenden Künste betraut sind,
sowie auf Hochschulassistenten an den genannten
Studieneinrichtungen mit folgender Maßgabe anzuwenden
1. An die Stelle der im § 51 Abs. 2 lit. a bis d
angeführten Voraussetzungen tritt
2. Einem Hochschulassistenten, der an einer
Meisterschule, einer Meisterklasse oder an einer
Klasse künstlerischer Ausbildung ohne remunerierten
Lehrauftrag in der Lehre verantwortlich
mitarbeitet, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung
im Ausmaß von 50 v. H. der Kollegiengeldabgeltung,
die der Leiter der genannten Studieneinrichtung
ohne Mitarbeit des Hochschulassistenten
erhalten hätte.
3. Bei verantwortlicher Mitarbeit eines Hochschulassistenten
im Sinne der Z. 2 vermindert
sich die Kollegiengeldabgeltung des Leiters der
genannten Studieneinrichtung um 50 v. H.
4. Die Verminderung gemäß § 51 Abs. 5
beträgt für jeden auf zehn fehlenden Hochschüler
(Kunsthochschüler) 15 v. H. des Grundbetrages.
5. Bei Anwendung des § 51 Abs. 9 sind Kunsthochschulen
und die Akademie der bildenden
Künste wie Hochschulen ohne Fakultätsgliederung
zu behandeln; den im § 51 Abs. 9 angeführten
zehn Wochenstunden entspricht an den
Klassen künstlerischer Ausbildung, Meisterklassen
und Meisterschulen die unter Z. 1 lit. d angeführte
Zahl von Kunsthochschülern. Für Lehrveranstaltungen,
die von ordentlichen oder außerordentlichen
Hochschulprofessoren außerhalb ihres Nominalfaches
abgehalten werden, sind Lehraufträge
(§ 9 Abs. 1 Z. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1970) zu erteilen.
Diese Lehrveranstaltungen sind bei der Berechnung
der Kollegiengeldabgeltung nicht zu berücksichtigen.
6. Wird im Rahmen einer ergänzenden Lehrveranstaltung
Ensembleunterricht erteilt, so ist
für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung
die Zahl der hiefür notwendigen Wochenstunden
maßgebend."
18. § 55 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung
„(1) Der Gehalt des Lehrers wird durch die
Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe
bestimmt und beträgt
(2) Der Gehalt des Lehrers beginnt, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit
der Gehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere
dienstliche Rücksichten geboten erscheinen
lassen, kann dem Lehrer bei der Anstellung als
Lehrer durch Verfügung des Bundespräsidenten
unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt
werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen
über den Vorrückungsstichtag auf die
bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige
Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen."
19. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag von
„1704 S" durch den Betrag von „1776 S"
ersetzt.
20. § 57 Abs. 2 erhält folgende Fassung
21. Im § 58 Abs. 4 werden die Beträge von
„416 S" und „761 S" durch die Beträge von
„433 S" und „793 S" ersetzt.
22. Im § 58 Abs. 6 wird
der Betrag von „462 S" durch den Betrag von
„481 S",
der Betrag von „648 S" durch den Betrag von
„675 S",
der Betrag von „923 S" durch den Betrag von
„962 S" und
der Betrag von „227 S" durch den Betrag von
„237 S" ersetzt.
23. Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag von
„1373 S" durch den Betrag von „1431 S"
ersetzt.
24. Im § 59 Abs. 9 wird
in Z. 1 der Betrag von „462 S" durch den Betrag
von „481 S",
in Z. 2 der Betrag von „701 S" durch den Betrag
von „730 S" und
in Z. 3 der Betrag von „961 S" durch den Betrag
von „1001 S" ersetzt.
25. Im § 59 Abs. 10 wird der Betrag von
„462 S" durch den Betrag von „481 S" ersetzt.
26. Im § 59 Abs. 11 wird der Betrag von
„701 S" durch den Betrag von „730 S" ersezt.
27. Im § 59 Abs. 13 Z. 1 lit. c wird der Betrag
von „555 S" durch den Betrag von „578 S"
ersetzt.
28. Die Tabelle im § 60 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
29. Im § 60 Abs. 3 werden die Beträge von
„272 S" und „227 S" durch die Beträge von
„283 S" und „237 S" ersetzt.
30. Die Tabelle im § 60a Abs. 1 erhält folgende
Fassung
31. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
32. Im § 65 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende
Fassung
„In sonstigen Fällen kann dem Beamten des
Schulaufsichtsdienstes bei seiner Anstellung,
wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten
erscheinen lassen, durch Verfügung des
Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe
zuerkannt werden; hiebei ist nach
Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag
auf die bisherige Berufslaufbahn
und auf die künftige Verwendung des
Beamten Bedacht zu nehmen."
33. Im § 65 Abs. 3 wird der Betrag von
„1571 S" durch den Betrag von „1637 S"
ersetzt.
34. Im § 65 Abs. 4 wird der Betrag von
„923 S" durch den Betrag von „962 S" ersetzt.
35. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
36. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während
der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses
173 S und nach der Definitivstellung
37. Im § 73 a werden die Beträge von „555 S",
„585 S" und „694 S" durch die Beträge von
„578 S", „610 S" und „723 S" ersetzt.
38. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
39. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
40. Im § 76 a Abs. 1 werden die Beträge von
„658 S", „494 S" und „328 S" durch die Beträge
von „686 S", „515 S" und „342 S" ersetzt.
41. Im § 77 Abs. 1 wird der Betrag von
„544 S" durch den Betrag „567 S" ersetzt.
42. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
43. Im § 79 a wird der Betrag von „1398 S"
durch den Betrag von „1457 S" ersetzt.
44. Im § 79 b werden in Z. 3 die Beträge von
„268 S" und „322 S" durch die Beträge von
„279 S" und „336 S" ersetzt.
45. Im § 85b Abs. 1 wird der Betrag von
„257 S" durch den Betrag von „268 S" ersetzt.
46. Im § 85 d Abs. 1 wird der Betrag von
„1233 S" durch den Betrag von „1285 S"
ersetzt.
47. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch
Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Artikel II
Die 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/
1977, wird wie folgt geändert
1. Die Tabelle im Art. IV Abs. 2 erhält folgende
Fassung
2. Art. V Abs. 1 Z. 1 und Art. V Abs. 2
Z. 1 werden aufgehoben.
Artikel III
Für das Erreichen der Dienstalterszulage gemäß
§ 50 des Gehaltsgesetzes 1956 und für die
Berechnung des vierjährigen Zeitraumes gemäß
§ 50a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sind Personalzulagen,
die Universitäts(Hochschul)professoren
auf Grund des Gesetzes StGBl. Nr. 94/
1920 im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen zuerkannt
wurden, mit zwei Jahren je Vorrückungsbetrag
anzurechnen.
Artikel IV
(1) Der für die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung in der jeweiligen Dienstklasse
maßgebende Tag kann vom zuständigen Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
mit Wirkung vom 1. Juli 1979 für
1. Beamte der Verwendungsgruppe A der
Dienstklasse VIII,
2. Beamte der Verwendungsgruppe H 1 der
Dienstklasse VI bis VIII und
3. Beamte der Verwendungsgruppen B, W 1
und H 2 der Dienstklasse IV oder einer
höheren Dienstklasse,
die vor dem 1. Jänner 1978 in eine dieser Dienstklassen
ernannt wurden, zum Ausgleich von
Härten gegenüber Laufbahnen vergleichbarer
Beamter dieser Verwendungsgruppen, die ab
1. Jänner 1978 in eine dieser Dienstklassen befördert
wurden, neu festgesetzt werden. Beim angeführten
Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung
(Funktion) der Beamten Bedacht zu
nehmen.
(2) Abs. 1 kann auf Beamte, die am 1. Jänner
1978 in einer der im Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten
Verwendungsgruppe in eine der in derselben
Ziffer angeführten Dienstklassen ernannt wurden,
sinngemäß angewendet werden, wenn sich für
sie unter der Annahme einer Beförderung vor
dem 1. Jänner 1978 eine Verbesserung nach den
Grundsätzen des Abs. 1 ergeben würde.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Beamten
nicht anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1978
in eine der im Abs. 1 angeführten Dienstklassen
ernannt worden sind. Werden jedoch eine Verbesserung
der dienst- und besoldungsrechtlichen
Stellung auf Grund der Abs. 1 oder 2 und eine
Ernennung auf eine andere Planstelle mit demselben
Tag wirksam, so ist der Beamte so zu
behandeln, als ob die angeführte Verbesserung
der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung
zuerst wirksam geworden wäre.
Artikel V
(1) Es treten in Kraft
1. Art. III mit 1. Jänner 1978,
2. Art. I, II und IV mit 1. Jänner 1979.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister
betraut.