677. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen,
den im Abs. 9 genannten Ständigen
Vertretungen sowie den im Abs. 10 genannten
Personen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen
oder in Regierungsübereinkommen
ganz oder zum Teil einzuräumen.
(2) Den im Abs. 7 genannten internationalen
Organisationen sowie den im Abs. 10 genannten
Personen können auch jene Privilegien und Immunitäten
eingeräumt werden (Abs. 1), die entweder
in den Satzungen dieser Organisationen
oder in einem sich auf die jeweilige internationale
Organisation beziehenden, in ihren Mitgliedstaaten
geltenden völkerrechtlichen Vertrag über
Privilegien und Immunitäten enthalten oder nach
den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts
zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehen
sind.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ermächtigung
gilt auch für die Einräumung von
Privilegien und Immunitäten anläßlich der Abhaltung
internationaler Konferenzen, die mit der
Tätigkeit der im Abs. 7 genannten Organisationen
im Zusammenhang stehen oder von Staaten
einberufen werden.
(4) Verordnungen der Bundesregierung nach
den Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit sie nicht
den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben,
des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates.
(5) (Verfassungsbestimmung) Vor dem Abschluß
von Regierungsübereinkommen nach den
Abs. 1 und 2 hat die Bundesregierung, soweit
diese Regierungsübereinkommen nicht den im
Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, gleichfalls
das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates herzustellen.
(6) Nach dem Abschluß eines Regierungsübereinkommens
oder der Erlassung einer Verordnung
betreffend eine internationale Konferenz
(Abs. 3) hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß
des Nationalrates unverzüglich zu berichten.
(7) Internationale Organisationen im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind
1. Organisationen, die ausschließlich aus Staaten
oder Staatenverbindungen gebildet werden;
2. Organisationen, die entweder zur Gänze aus
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform
nach gleichartigen Einrichtungen bestehen
oder teilweise aus diesen und teilweise
aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet
werden;
3. Die Welt-Fremdenverkehrsorganisation
(World Tourism Organization — WTO).
(8) Privilegien und Immunitäten dürfen nur
zugunsten solcher internationaler Organisationen
eingeräumt werden, an denen die Republik
Österreich oder andere österreichische juristische
Personen des öffentlichen Rechts teilnehmen
oder deren in Österreich entfaltete Tätigkeit von
der Bundesregierung als im außenpolitischen
Interesse der Republik Österreich gelegen
bezeichnet wird.
(9) Ständige Vertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Ständige Vertretungen der Mitglieder
der im Abs. 7 Z. 1 genannten internationalen
Organisationen bei diesen. Diesen
Vertretungen können Ständige Beobachtermissionen,
die bei solchen Organisationen akkreditiert
sind, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten
werden.
(10) Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. Vertreter der Mitglieder der im Abs. 7
Z. 1 genannten internationalen Organisationen,
die an Tagungen dieser Organisationen
teilnehmen oder bei diesen in
anderer amtlicher Funktion tätig werden.
Diesen können Vertreter von Nichtmitgliedern
sowie Beobachter bei solchen Tagungen
zur Gänze oder teilweise gleichgehalten
werden;
2. Mitglieder der im Abs. 9 genannten Ständigen
Vertretungen oder Beobachtermissionen;
3. Bedienstete der internationalen Organisationen.
Diesen können Sachverständige, die
im Auftrag der internationalen Organisationen
tätig werden, zur Gänze oder teilweise
gleichgehalten werden.
(11) Unter „Wiener Übereinkommen über
diplomatische Beziehungen" ist das Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen vom
18. April 1961, BGBl. Nr. 66/1966, zu verstehen.
§ 2. (1) Der Umfang der Privilegien und
Immunitäten, der von der Bundesregierung den
internationalen Organisationen und den Personen
im Sinne dieses Bundesgesetzes im einzelnen
eingeräumt werden kann, ist — soweit dieses
Bundesgesetz nicht selbst eine genaue Umschreibung
vorsieht — nach dem Sitz im In- oder
Ausland, der Rechtsnatur (§ 1 Abs. 7), der
internationalen Bedeutung und dem Aufgabenbereich
der jeweiligen Organisation, der Art der
von der zu begünstigenden Person auszuübenden
Funktion, deren In- oder Ausländereigenschaft,
sowie danach, ob sich eine solche Person
für einen länger andauernden Zeitraum oder
nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, zu
bemessen.
(2) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Privilegien und Immunitäten können rückwirkend
gewährt werden, wenn die betreffende
internationale Organisation zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihren Sitz
bereits im Bundesgebiet gehabt hat.
§ 3. (1) Die internationalen Organisationen
können in bezug auf ihre amtliche Tätigkeit
von der Besteuerung befreit werden. Unter
amtlicher Tätigkeit ist die durch den statutenmäßigen
Zweck bestimmte Tätigkeit internationaler
Organisationen, soweit sie mit dieser Tätigkeit
nicht in Konkurrenz zu inländischen
Unternehmen treten, zu verstehen. Diese Bestimmung
bezieht sich nicht auf Personen, die
an diese Organisationen Leistungen erbringen.
(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
die internationalen Organisationen im Zusammenhang
mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfangen,
können von den für diese Lieferungen und
sonstigen Leistungen im Preis offen oder verdeckt
überwälzten Steuern entlastet werden.
(3) Rechtsgeschäfte, an denen die internationalen
Organisationen in Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit beteiligt sind, und alle Urkunden
über solche können von der Besteuerung
befreit werden.
(4) Die internationalen Organisationen können
von der Verpflichtung zur Entrichtung des
Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen befreit werden. Im Falle einer
solchen Befreiung sind die Bediensteten der
internationalen Organisationen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, von den Leistungen
aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen;
gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige
Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten
in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
(5) Gegenstände, die von den internationalen
Organisationen für ihre amtliche Tätigkeit
ein- oder ausgeführt werden, können bei der
Ein- oder Ausfuhr von Zöllen und anderen
Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten
und -beschränkungen befreit werden.
(6) Die internationalen Organisationen können
bei der Einfuhr von Dienstfahrzeugen und Ersatzteilen
für diese, soweit sie für ihre amtliche
Tätigkeit benötigt werden, von Zöllen und
anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen
Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit
werden.
(7) Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen
Abgaben sind zu entrichten, wenn die
nach den Abs. 5 und 6 abgabenfrei eingeführten
Gegenstände von den internationalen Organisationen
vor Ablauf einer näher zu bestimmenden
Frist, die zumindest mit einem Zeitraum von
zwei Jahren nach der Abfertigung dieser Gegenstände
zum freien Verkehr festzulegen ist,
in Österreich an andere Personen überlassen oder
übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht
im Eigentum der Organisationen stehen, ist festzulegen,
daß die Befreiung von Zöllen und anderen
Abgaben nur so lange besteht, als diese
Gegenstände im Gebrauch der jeweiligen Organisationen
stehen.
(8) Die vorstehenden Befreiungen dürfen sich
nicht auf Abgaben beziehen, die tatsächlich
nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen
darstellen.
§ 4. Die internationalen Organisationen können
von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung
der Republik Österreich
befreit werden. Eine solche Befreiung darf insoweit
nicht eingeräumt werden, als die Organisationen
Personen beschäftigen, auf welche die
im § 10 vorgesehenen Befreiungen keine oder
nur teilweise Anwendung finden.
§ 5. (1) Jeder zum Nutzen der Bediensteten
der internationalen Organisationen errichtete
Pensions- oder Unterstützungsfonds, der in
Österreich Rechtspersönlichkeit besitzt, genießt
die gleichen Privilegien wie die Organisation
selbst, soweit dessen Betätigung nicht über den
Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung
hinausgeht.
(2) Von den internationalen Organisationen
errichtete und für amtliche Zwecke bestimmte
Fonds und Stiftungen genießen die gleichen
Privilegien wie die Organisationen selbst, soweit
deren Betätigung nicht über den Rahmen einer
bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.
§ 6. Ständigen Vertretungen der ausländischen
Mitglieder der im § 1 Abs. 7 Z. 1 genannten
internationalen Organisationen können die
gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie
den diplomatischen Missionen in der Republik
Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen eingeräumt
werden, gewährt werden. § 3 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
§ 7. Den im § 1 Abs. 10 Z. 1 und 2 genannten
Personen sowie den im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen können die gleichen
Privilegien und Immunitäten gewährt werden,
wie sie den Mitgliedern der in der Republik
Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen
auf Grund des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen eingeräumt
werden.
§ 8. (1) Bediensteten der internationalen Organisationen
können folgende Privilegien und
Immunitäten eingeräumt werden
1. Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug
auf die von ihnen in Ausübung ihrer
amtlichen Funktionen gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und
in bezug auf alle von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktionen gesetzten
Handlungen, wobei diese Befreiung auch
dann weiterbesteht, wenn die betreffenden
Personen nicht mehr Bedienstete der Organisationen
sind;
2. Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten
und ihres Dienstgepäcks;
3. Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks
und, falls der Bedienstete unter § 9 fällt,
Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;
4. Befreiung von der Besteuerung der Gehälter,
Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüssen,
die sie für gegenwärtige oder
frühere Dienste für die Organisation erhalten;
diese Befreiung kann sich auch auf
Unterstützungen an die Familienangehörigen
der Bediensteten beziehen;
5. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte
und Vermögenswerte der Bediensteten
und ihrer im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen, sofern
diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht
unter die beschränkte Steuerpflicht des
österreichischen Einkommensteuerrechts
oder Vermögensteuerrechts fallen;
6. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
soweit diese allein infolge des
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen
in der Republik Österreich entsteht;
7. das Recht, zum persönlichen Gebrauch
Steuer- und abgabenfrei sowie frei von
wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen
folgendes einzuführen
a) bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände
und persönliche
Habe in einem oder in mehreren getrennten
Transporten und innerhalb von
sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;
b) alle vier Jahre einen Kraftwagen;
c) beschränkte Mengen bestimmter Artikel,
die zum persönlichen Gebrauch und
Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder
Verkaufszwecke bestimmt sind;
8. Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen
für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre
unterhaltsberechtigten Verwandten und andere
Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche
Sichtvermerke werden gebührenfrei
erteilt;
9. die Befugnis, in der Republik Österreich
oder anderswo ausländische Wertpapiere,
Guthaben in fremden Währungen und andere
bewegliche Vermögenswerte zu erwerben
und zu besitzen, sowie das Recht, bei
Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der
Organisation ohne Vorbehalte oder Beschränkungen
ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich
zulässigem Wege in der gleichen
Währung und bis zu denselben Beträgen
auszuführen, wie sie sie in die Republik
Österreich eingeführt haben.
(2) Die Erteilung der im Abs. 1 Z. 4 und 5
vorgesehenen einkommensteuerlichen Privilegien
kann an die Bedingung geknüpft werden, daß
die privilegierten Personen von den im österreichischen
Einkommensteuerrecht jeweils für beschränkt
Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften
ganz oder teilweise ausgeschlossen
sind.
§ 9. Neben den im § 8 angeführten Privilegien
und Immunitäten können in leitender Funktion
tätigen Bediensteten der im § 1 Abs. 7 Z. 1
genannten Organisationen die gleichen Privilegien
und Immunitäten gewährt werden, wie sie
den Mitgliedern des diplomatischen Personals der
diplomatischen Missionen in der Republik Österreich
auf Grund des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.
§ 10. (1) Die im § 1 Abs. 10 Z. 3 genannten
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose
nicht ständig in der Republik Österreich
aufhalten, können hinsichtlich der von ihnen
ausgeübten Tätigkeit von der Anwendung der
österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich
der Sozialversicherung befreit werden.
(2) Den im § 1 Abs. 10 Z. 3 genannten Personen,
die österreichische Staatsbürger sind oder
die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose ständig
in der Republik Österreich aufhalten, kann eine
Befreiung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden,
soweit die Organisation ihnen einen Schutz hinsichtlich
der Risken Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit
sowie Invalidität, Alter und Tod
einräumt.
§ 11. In jenen Fällen, in denen der Anfall
irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt,
kann bestimmt werden, daß Zeiträume, während
derer sich die im Auftrag der internationalen
Organisationen tätigen Sachverständigen in Erfüllung
ihrer Aufgaben in der Republik Österreich
aufhalten, nicht als steuerlich maßgebende
Aufenthaltszeiträume angesehen werden. Dies
gilt nicht für Sachverständige, die in Österreich
einen Wohnsitz haben.
§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, gelten für die Gewährung
einer Abgabenbefreiung bei der Ein- oder Ausfuhr
von Waren nach § 3 Abs. 5 und 6, § 6,
§ 7, § 8 Abs. 1 Z. 7 und § 9 die auf die Gewährung
der Zollfreiheit für Diplomaten- und Konsulargut
(§ 40 des Zollgesetzes 1955) anzuwendenden
Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Sofern
in einer Verordnung oder einem Regierungsübereinkommen
auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2
nicht anderes bestimmt ist, werden Ständigen Vertretungen
und ihren Mitgliedern Abgabenbefreiungen
nur in dem Ausmaß gewährt, wie sie der
diplomatischen Mission des betreffenden Staates
in der Republik Österreich und den Mitgliedern
des Personals dieser Mission auf Grund der bestehenden
Gegenrechtsübung eingeräumt werden.
(2) Soweit in völkerrechtlichen Verträgen über
den Amtssitz, welche die Republik Österreich
mit internationalen Organisationen abgeschlossen
hat, nicht anderes bestimmt ist, gelten die Be-
stimmungen des Abs. 1 auch für die Gewährung
von Abgabenbefreiungen, die auf Grund dieser
Verträge zu gewähren sind.
§ 13. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz vom 24. Feber
1954, BGBl. Nr. 74/1954, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche
Organisationen in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957, BGBl.
Nr. 56/1957, außer Kraft.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf das im
Abs. 1 genannte Bundesgesetz Bezug genommen
wird, tritt das vorliegende Bundesgesetz an
dessen Stelle.
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.