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677. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 677. Bundesgesetz: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

den im Abs. 7 genannten internationalen Organisationen,

den im Abs. 9 genannten Ständigen

Vertretungen sowie den im Abs. 10 genannten

Personen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Privilegien und Immunitäten durch Verordnungen

oder in Regierungsübereinkommen

ganz oder zum Teil einzuräumen.

(2) Den im Abs. 7 genannten internationalen

Organisationen sowie den im Abs. 10 genannten

Personen können auch jene Privilegien und Immunitäten

eingeräumt werden (Abs. 1), die entweder

in den Satzungen dieser Organisationen

oder in einem sich auf die jeweilige internationale

Organisation beziehenden, in ihren Mitgliedstaaten

geltenden völkerrechtlichen Vertrag über

Privilegien und Immunitäten enthalten oder nach

den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts

zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehen

sind.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ermächtigung

gilt auch für die Einräumung von

Privilegien und Immunitäten anläßlich der Abhaltung

internationaler Konferenzen, die mit der

Tätigkeit der im Abs. 7 genannten Organisationen

im Zusammenhang stehen oder von Staaten

einberufen werden.

(4) Verordnungen der Bundesregierung nach

den Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit sie nicht

den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben,

des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates.

(5) (Verfassungsbestimmung) Vor dem Abschluß

von Regierungsübereinkommen nach den

Abs. 1 und 2 hat die Bundesregierung, soweit

diese Regierungsübereinkommen nicht den im

Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, gleichfalls

das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates herzustellen.

(6) Nach dem Abschluß eines Regierungsübereinkommens

oder der Erlassung einer Verordnung

betreffend eine internationale Konferenz

(Abs. 3) hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß

des Nationalrates unverzüglich zu berichten.

(7) Internationale Organisationen im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind

1. Organisationen, die ausschließlich aus Staaten

oder Staatenverbindungen gebildet werden;

2. Organisationen, die entweder zur Gänze aus

juristischen Personen des öffentlichen Rechts

mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform

nach gleichartigen Einrichtungen bestehen

oder teilweise aus diesen und teilweise

aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet

werden;

3. Die Welt-Fremdenverkehrsorganisation

(World Tourism Organization — WTO).

(8) Privilegien und Immunitäten dürfen nur

zugunsten solcher internationaler Organisationen

eingeräumt werden, an denen die Republik

Österreich oder andere österreichische juristische

Personen des öffentlichen Rechts teilnehmen

oder deren in Österreich entfaltete Tätigkeit von

der Bundesregierung als im außenpolitischen

Interesse der Republik Österreich gelegen

bezeichnet wird.

(9) Ständige Vertretungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Ständige Vertretungen der Mitglieder

der im Abs. 7 Z. 1 genannten internationalen

Organisationen bei diesen. Diesen

Vertretungen können Ständige Beobachtermissionen,

die bei solchen Organisationen akkreditiert

sind, zur Gänze oder teilweise gleichgehalten

werden.

(10) Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. Vertreter der Mitglieder der im Abs. 7

Z. 1 genannten internationalen Organisationen,

die an Tagungen dieser Organisationen

teilnehmen oder bei diesen in

anderer amtlicher Funktion tätig werden.

Diesen können Vertreter von Nichtmitgliedern

sowie Beobachter bei solchen Tagungen

zur Gänze oder teilweise gleichgehalten

werden;

2. Mitglieder der im Abs. 9 genannten Ständigen

Vertretungen oder Beobachtermissionen;

3. Bedienstete der internationalen Organisationen.

Diesen können Sachverständige, die

im Auftrag der internationalen Organisationen

tätig werden, zur Gänze oder teilweise

gleichgehalten werden.

(11) Unter „Wiener Übereinkommen über

diplomatische Beziehungen" ist das Wiener Übereinkommen

über diplomatische Beziehungen vom

18. April 1961, BGBl. Nr. 66/1966, zu verstehen.

§ 2. (1) Der Umfang der Privilegien und

Immunitäten, der von der Bundesregierung den

internationalen Organisationen und den Personen

im Sinne dieses Bundesgesetzes im einzelnen

eingeräumt werden kann, ist — soweit dieses

Bundesgesetz nicht selbst eine genaue Umschreibung

vorsieht — nach dem Sitz im In- oder

Ausland, der Rechtsnatur (§ 1 Abs. 7), der

internationalen Bedeutung und dem Aufgabenbereich

der jeweiligen Organisation, der Art der

von der zu begünstigenden Person auszuübenden

Funktion, deren In- oder Ausländereigenschaft,

sowie danach, ob sich eine solche Person

für einen länger andauernden Zeitraum oder

nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, zu

bemessen.

(2) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Privilegien und Immunitäten können rückwirkend

gewährt werden, wenn die betreffende

internationale Organisation zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ihren Sitz

bereits im Bundesgebiet gehabt hat.

§ 3. (1) Die internationalen Organisationen

können in bezug auf ihre amtliche Tätigkeit

von der Besteuerung befreit werden. Unter

amtlicher Tätigkeit ist die durch den statutenmäßigen

Zweck bestimmte Tätigkeit internationaler

Organisationen, soweit sie mit dieser Tätigkeit

nicht in Konkurrenz zu inländischen

Unternehmen treten, zu verstehen. Diese Bestimmung

bezieht sich nicht auf Personen, die

an diese Organisationen Leistungen erbringen.

(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen, die

die internationalen Organisationen im Zusammenhang

mit ihrer amtlichen Tätigkeit empfangen,

können von den für diese Lieferungen und

sonstigen Leistungen im Preis offen oder verdeckt

überwälzten Steuern entlastet werden.

(3) Rechtsgeschäfte, an denen die internationalen

Organisationen in Ausübung ihrer amtlichen

Tätigkeit beteiligt sind, und alle Urkunden

über solche können von der Besteuerung

befreit werden.

(4) Die internationalen Organisationen können

von der Verpflichtung zur Entrichtung des

Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen befreit werden. Im Falle einer

solchen Befreiung sind die Bediensteten der

internationalen Organisationen, die nicht österreichische

Staatsbürger sind, von den Leistungen

aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen;

gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige

Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten

in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

(5) Gegenstände, die von den internationalen

Organisationen für ihre amtliche Tätigkeit

ein- oder ausgeführt werden, können bei der

Ein- oder Ausfuhr von Zöllen und anderen

Abgaben sowie von wirtschaftlichen Einfuhrverboten

und -beschränkungen befreit werden.

(6) Die internationalen Organisationen können

bei der Einfuhr von Dienstfahrzeugen und Ersatzteilen

für diese, soweit sie für ihre amtliche

Tätigkeit benötigt werden, von Zöllen und

anderen Abgaben sowie von wirtschaftlichen

Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit

werden.

(7) Die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen

Abgaben sind zu entrichten, wenn die

nach den Abs. 5 und 6 abgabenfrei eingeführten

Gegenstände von den internationalen Organisationen

vor Ablauf einer näher zu bestimmenden

Frist, die zumindest mit einem Zeitraum von

zwei Jahren nach der Abfertigung dieser Gegenstände

zum freien Verkehr festzulegen ist,

in Österreich an andere Personen überlassen oder

übertragen werden. Für Gegenstände, die nicht

im Eigentum der Organisationen stehen, ist festzulegen,

daß die Befreiung von Zöllen und anderen

Abgaben nur so lange besteht, als diese

Gegenstände im Gebrauch der jeweiligen Organisationen

stehen.

(8) Die vorstehenden Befreiungen dürfen sich

nicht auf Abgaben beziehen, die tatsächlich

nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen

darstellen.

§ 4. Die internationalen Organisationen können

von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung

der Republik Österreich

befreit werden. Eine solche Befreiung darf insoweit

nicht eingeräumt werden, als die Organisationen

Personen beschäftigen, auf welche die

im § 10 vorgesehenen Befreiungen keine oder

nur teilweise Anwendung finden.

§ 5. (1) Jeder zum Nutzen der Bediensteten

der internationalen Organisationen errichtete

Pensions- oder Unterstützungsfonds, der in

Österreich Rechtspersönlichkeit besitzt, genießt

die gleichen Privilegien wie die Organisation

selbst, soweit dessen Betätigung nicht über den

Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung

hinausgeht.

(2) Von den internationalen Organisationen

errichtete und für amtliche Zwecke bestimmte

Fonds und Stiftungen genießen die gleichen

Privilegien wie die Organisationen selbst, soweit

deren Betätigung nicht über den Rahmen einer

bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.

§ 6. Ständigen Vertretungen der ausländischen

Mitglieder der im § 1 Abs. 7 Z. 1 genannten

internationalen Organisationen können die

gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie

den diplomatischen Missionen in der Republik

Österreich auf Grund des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen eingeräumt

werden, gewährt werden. § 3 Abs. 4 gilt

sinngemäß.

§ 7. Den im § 1 Abs. 10 Z. 1 und 2 genannten

Personen sowie den im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen können die gleichen

Privilegien und Immunitäten gewährt werden,

wie sie den Mitgliedern der in der Republik

Österreich akkreditierten diplomatischen Missionen

auf Grund des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen eingeräumt

werden.

§ 8. (1) Bediensteten der internationalen Organisationen

können folgende Privilegien und

Immunitäten eingeräumt werden

1. Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug

auf die von ihnen in Ausübung ihrer

amtlichen Funktionen gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und

in bezug auf alle von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktionen gesetzten

Handlungen, wobei diese Befreiung auch

dann weiterbesteht, wenn die betreffenden

Personen nicht mehr Bedienstete der Organisationen

sind;

2. Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten

und ihres Dienstgepäcks;

3. Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks

und, falls der Bedienstete unter § 9 fällt,

Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

4. Befreiung von der Besteuerung der Gehälter,

Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüssen,

die sie für gegenwärtige oder

frühere Dienste für die Organisation erhalten;

diese Befreiung kann sich auch auf

Unterstützungen an die Familienangehörigen

der Bediensteten beziehen;

5. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte

und Vermögenswerte der Bediensteten

und ihrer im gemeinsamen Haushalt

lebenden Familienangehörigen, sofern

diese Einkünfte und Vermögenswerte nicht

unter die beschränkte Steuerpflicht des

österreichischen Einkommensteuerrechts

oder Vermögensteuerrechts fallen;

6. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

soweit diese allein infolge des

Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts

der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen

Haushalt lebenden Familienangehörigen

in der Republik Österreich entsteht;

7. das Recht, zum persönlichen Gebrauch

Steuer- und abgabenfrei sowie frei von

wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen

folgendes einzuführen

a) bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände

und persönliche

Habe in einem oder in mehreren getrennten

Transporten und innerhalb von

sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;

b) alle vier Jahre einen Kraftwagen;

c) beschränkte Mengen bestimmter Artikel,

die zum persönlichen Gebrauch und

Verbrauch, jedoch nicht für Geschenk- oder

Verkaufszwecke bestimmt sind;

8. Befreiung von Ein- und Ausreisebeschränkungen

für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre

unterhaltsberechtigten Verwandten und andere

Haushaltsangehörige; allenfalls erforderliche

Sichtvermerke werden gebührenfrei

erteilt;

9. die Befugnis, in der Republik Österreich

oder anderswo ausländische Wertpapiere,

Guthaben in fremden Währungen und andere

bewegliche Vermögenswerte zu erwerben

und zu besitzen, sowie das Recht, bei

Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der

Organisation ohne Vorbehalte oder Beschränkungen

ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich

zulässigem Wege in der gleichen

Währung und bis zu denselben Beträgen

auszuführen, wie sie sie in die Republik

Österreich eingeführt haben.

(2) Die Erteilung der im Abs. 1 Z. 4 und 5

vorgesehenen einkommensteuerlichen Privilegien

kann an die Bedingung geknüpft werden, daß

die privilegierten Personen von den im österreichischen

Einkommensteuerrecht jeweils für beschränkt

Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften

ganz oder teilweise ausgeschlossen

sind.

§ 9. Neben den im § 8 angeführten Privilegien

und Immunitäten können in leitender Funktion

tätigen Bediensteten der im § 1 Abs. 7 Z. 1

genannten Organisationen die gleichen Privilegien

und Immunitäten gewährt werden, wie sie

den Mitgliedern des diplomatischen Personals der

diplomatischen Missionen in der Republik Österreich

auf Grund des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen eingeräumt werden.

§ 10. (1) Die im § 1 Abs. 10 Z. 3 genannten

Personen, die nicht österreichische Staatsbürger

sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose

nicht ständig in der Republik Österreich

aufhalten, können hinsichtlich der von ihnen

ausgeübten Tätigkeit von der Anwendung der

österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich

der Sozialversicherung befreit werden.

(2) Den im § 1 Abs. 10 Z. 3 genannten Personen,

die österreichische Staatsbürger sind oder

die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose ständig

in der Republik Österreich aufhalten, kann eine

Befreiung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden,

soweit die Organisation ihnen einen Schutz hinsichtlich

der Risken Krankheit und Mutterschaft,

Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit

sowie Invalidität, Alter und Tod

einräumt.

§ 11. In jenen Fällen, in denen der Anfall

irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt,

kann bestimmt werden, daß Zeiträume, während

derer sich die im Auftrag der internationalen

Organisationen tätigen Sachverständigen in Erfüllung

ihrer Aufgaben in der Republik Österreich

aufhalten, nicht als steuerlich maßgebende

Aufenthaltszeiträume angesehen werden. Dies

gilt nicht für Sachverständige, die in Österreich

einen Wohnsitz haben.

§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, gelten für die Gewährung

einer Abgabenbefreiung bei der Ein- oder Ausfuhr

von Waren nach § 3 Abs. 5 und 6, § 6,

§ 7, § 8 Abs. 1 Z. 7 und § 9 die auf die Gewährung

der Zollfreiheit für Diplomaten- und Konsulargut

(§ 40 des Zollgesetzes 1955) anzuwendenden

Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Sofern

in einer Verordnung oder einem Regierungsübereinkommen

auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2

nicht anderes bestimmt ist, werden Ständigen Vertretungen

und ihren Mitgliedern Abgabenbefreiungen

nur in dem Ausmaß gewährt, wie sie der

diplomatischen Mission des betreffenden Staates

in der Republik Österreich und den Mitgliedern

des Personals dieser Mission auf Grund der bestehenden

Gegenrechtsübung eingeräumt werden.

(2) Soweit in völkerrechtlichen Verträgen über

den Amtssitz, welche die Republik Österreich

mit internationalen Organisationen abgeschlossen

hat, nicht anderes bestimmt ist, gelten die Be-

stimmungen des Abs. 1 auch für die Gewährung

von Abgabenbefreiungen, die auf Grund dieser

Verträge zu gewähren sind.

§ 13. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz vom 24. Feber

1954, BGBl. Nr. 74/1954, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche

Organisationen in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957, BGBl.

Nr. 56/1957, außer Kraft.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf das im

Abs. 1 genannte Bundesgesetz Bezug genommen

wird, tritt das vorliegende Bundesgesetz an

dessen Stelle.

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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