677. Verordnung: Schulwegsicherungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 97 a der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 204/1964 und 412/1976
wird verordnet
Betraute Personen
§ 1. (1) Den mit der Sicherung des Schulweges
(des Weges zum oder vom Kindergarten) betrauten
Personen (§ 97 a der Straßenverkehrsordnung
1960) hat die Behörde auszufolgen
1. einen Ausweis nach dem in der Anlage enthaltenen
Muster,
2. einen Signalstab (§ 2) und
3. eine Schutzausrüstung (§ 4).
(2) Die Behörde hat die Rückgabe von Ausweis,
Signalstab und Schutzausrüstung vorzuschreiben,
wenn die Betrauung zurückgenommen wird oder
sonstwie endet.
(3) Die betrauten Personen haben bei der Sicherung
des Schulweges (des Weges zum oder vom
Kindergarten) den Signalstab zu verwenden und
die Schutzausrüstung zu tragen.
Signalstab
§ 2. (1) Der Signalstab muß aus einem Stiel
und einer an einem Stielende angebrachten runden
Scheibe bestehen. Er muß folgende Abmessungen
haben
a) Länge des Stieles: etwa 160 cm
Durchmesser der Scheibe: etwa 50 cm
oder
b) Länge des Stieles: 30 cm bis 40 cm
Durchmesser der Scheibe: 14 cm bis 17 cm.
(2) Die Scheibe muß beiderseits rot sein und
einen weißen, nicht mehr als 4 cm breiten Rand
aufweisen. Sie muß so rückstrahlen, daß sie bei
Dunkelheit und klarer Sicht im Scheinwerferlicht
auf eine Entfernung von 200 m deutlich rot
aufleuchtet.
(3) Der Stiel muß aus leichtem, jedoch haltbarem
Material bestehen. Der Durchmesser seines
runden Querschnittes muß bei der Ausführung
nach Abs. 1 lit. a etwa 30 mm, bei der Ausführung
nach Abs. 1 lit. b 15 mm bis 20 mm betragen.
Der Stiel kann, wenn er aus Holz besteht,
in der natürlichen Farbe belassen werden und
muß ansonsten grau gefärbt sein.
Zeichengebung
§ 3. Die Aufforderung zum Anhalten ist von
der Fahrbahn aus, und zwar bei der Ausführung
nach Abs. 1 lit. a durch leichtes Schrägstellen des
Signalstabes, bei der Ausführung nach Abs. 1 lit. b
durch Hochheben des Signalstabes mit schräg nach
oben zeigender Scheibe zu geben. In beiden Fällen
muß die Scheibe jeweils etwa senkrecht zur
Fahrtrichtung der sich nähernden Fahrzeuge zeigen.
Schutzausrüstung
§ 4. Die Schutzausrüstung muß aus einem
weißen Mantel und aus einer weißen Mütze
bestehen. Der weiße Mantel einschließlich der
Ärmel kann mit einem waagrechten roten Streifen
aus rückstrahlendem Material versehen sein.
Inkrafttreten und Aufhebung
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 9. Dezember
1964, BGBl. Nr. 287, mit der Vorschriften
über die Sicherung des Schulweges erlassen werden,
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1976
außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 6. Die bisherigen Betrauungen mit der Sicherung
des Schulweges und die bisher ausgestellten
Ausweise behalten ihre Gültigkeit.