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677_1976 AT

677. Verordnung: Schulwegsicherungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 677. Verordnung: Schulwegsicherungs-Verordnung

Auf Grund des § 97 a der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 204/1964 und 412/1976

wird verordnet

Betraute Personen

§ 1. (1) Den mit der Sicherung des Schulweges

(des Weges zum oder vom Kindergarten) betrauten

Personen (§ 97 a der Straßenverkehrsordnung

1960) hat die Behörde auszufolgen

1. einen Ausweis nach dem in der Anlage enthaltenen

Muster,

2. einen Signalstab (§ 2) und

3. eine Schutzausrüstung (§ 4).

(2) Die Behörde hat die Rückgabe von Ausweis,

Signalstab und Schutzausrüstung vorzuschreiben,

wenn die Betrauung zurückgenommen wird oder

sonstwie endet.

(3) Die betrauten Personen haben bei der Sicherung

des Schulweges (des Weges zum oder vom

Kindergarten) den Signalstab zu verwenden und

die Schutzausrüstung zu tragen.

Signalstab

§ 2. (1) Der Signalstab muß aus einem Stiel

und einer an einem Stielende angebrachten runden

Scheibe bestehen. Er muß folgende Abmessungen

haben

a) Länge des Stieles: etwa 160 cm

Durchmesser der Scheibe: etwa 50 cm

oder

b) Länge des Stieles: 30 cm bis 40 cm

Durchmesser der Scheibe: 14 cm bis 17 cm.

(2) Die Scheibe muß beiderseits rot sein und

einen weißen, nicht mehr als 4 cm breiten Rand

aufweisen. Sie muß so rückstrahlen, daß sie bei

Dunkelheit und klarer Sicht im Scheinwerferlicht

auf eine Entfernung von 200 m deutlich rot

aufleuchtet.

(3) Der Stiel muß aus leichtem, jedoch haltbarem

Material bestehen. Der Durchmesser seines

runden Querschnittes muß bei der Ausführung

nach Abs. 1 lit. a etwa 30 mm, bei der Ausführung

nach Abs. 1 lit. b 15 mm bis 20 mm betragen.

Der Stiel kann, wenn er aus Holz besteht,

in der natürlichen Farbe belassen werden und

muß ansonsten grau gefärbt sein.

Zeichengebung

§ 3. Die Aufforderung zum Anhalten ist von

der Fahrbahn aus, und zwar bei der Ausführung

nach Abs. 1 lit. a durch leichtes Schrägstellen des

Signalstabes, bei der Ausführung nach Abs. 1 lit. b

durch Hochheben des Signalstabes mit schräg nach

oben zeigender Scheibe zu geben. In beiden Fällen

muß die Scheibe jeweils etwa senkrecht zur

Fahrtrichtung der sich nähernden Fahrzeuge zeigen.

Schutzausrüstung

§ 4. Die Schutzausrüstung muß aus einem

weißen Mantel und aus einer weißen Mütze

bestehen. Der weiße Mantel einschließlich der

Ärmel kann mit einem waagrechten roten Streifen

aus rückstrahlendem Material versehen sein.

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 9. Dezember

1964, BGBl. Nr. 287, mit der Vorschriften

über die Sicherung des Schulweges erlassen werden,

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1976

außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 6. Die bisherigen Betrauungen mit der Sicherung

des Schulweges und die bisher ausgestellten

Ausweise behalten ihre Gültigkeit.

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