Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
676_1996 AT

676. Verordnung: Aufwandersatzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 676. Verordnung: Aufwandersatzverordnung

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen

und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen,

BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet

§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie

folgt festgesetzt

1. für das Verfahren erster Instanz

a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur

abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung

eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrags oder Versäumnisurteils............................ S 1900,– .

b) für das weitere Verfahren.......................................................................................... S 3700,– .

2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen

Endbeschluß..................................................................................................................... S 3700,–.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz

von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen

in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 849/1995, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte

im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →