676. Verordnung: Aufwandersatzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen
und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen,
BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet
§ 1. Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie
folgt festgesetzt
1. für das Verfahren erster Instanz
a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur
abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung
eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrags oder Versäumnisurteils............................ S 1900,– .
b) für das weitere Verfahren.......................................................................................... S 3700,– .
2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen
Endbeschluß..................................................................................................................... S 3700,–.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz
von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen
in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 849/1995, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte
im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 1997 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.