676_1994
AT
676. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 676. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
1994_676_0 676. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bulgarien am 17 Juni 1994 seine Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 280/1994) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehenden Vorbehalt erklärt
„In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 erklärt die Republik Bulgarien, daß sie sich das Recht vorbehält, Kapitel I nicht und Kapitel II nur in bezug auf strafbare Handlungen betreffend Steuern, Zoll- und Devisenvergehen anzunehmen, die auch nach bulgarischem Strafgesetz strafbar sind."