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676_1990 AT

676. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 676. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch

Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 30. Jänner 1976 über

Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe

der Hörgeräteakustiker, BGBl. Nr. 72, wird wie

folgt geändert

Artikel I

§ 2 Z 2 lautet

„2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit

a) einem Tonaudiometer,

b) einem Sprachaudiometer,

c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung

von Stromquellen,

d) einer Einrichtung zur Abnahme von

Ohrplastiken,

e) einem Heißluftgerät,

f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung

von Ohrplastiken und

g) einer elektrischen Ringleitung oder einer

gleichwertigen technischen Einrichtung

zur Überprüfung der induktiven Übertragungseinrichtungen."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nicht

anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) § 2 Z 2 lit. b der Verordnung BGBl.

Nr. 72/1976 in der Fassung des Artikels I dieser

Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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