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676_1988 AT

676. Kundmachung: Aufhebung einer Regelung der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 676. Kundmachung: Aufhebung einer Regelung der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird

kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 1. Oktober 1988, V 30, 31/88-8, dem Bundesminister

für Justiz zugestellt am 1. Dezember 1988,

die Wendung „und d" im § 43 Abs. 1 der

Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer

Wien und deren Ausschuß (kundgemacht als

„Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer

für Wien, Niederösterreich und das Burgenland

und deren Ausschuß" im österreichischen Anwaltsblatt

Jg. 1974, Heft 7) als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1989 in Kraft.

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