676_1988
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676. Kundmachung: Aufhebung einer Regelung der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 676. Kundmachung: Aufhebung einer Regelung der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit
1988_676_0 676. Kundmachung: Aufhebung einer Regelung der Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuß durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird
kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 1. Oktober 1988, V 30, 31/88-8, dem Bundesminister
für Justiz zugestellt am 1. Dezember 1988,
die Wendung „und d" im § 43 Abs. 1 der
Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer
Wien und deren Ausschuß (kundgemacht als
„Geschäftsordnung für die Rechtsanwaltskammer
für Wien, Niederösterreich und das Burgenland
und deren Ausschuß" im österreichischen Anwaltsblatt
Jg. 1974, Heft 7) als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September
1989 in Kraft.