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676_1987 AT

676. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 676. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es

sich um Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes

1984 handelt, auch im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

verordnet

§ 1. Das Zollamt Pfunds wird ermächtigt, für

bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

die die Ausfuhr von in der Anlage genannten

und für das schweizerische Zollausschlußgebiet

Samnaun bestimmten Waren zum Gegenstand

haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen

in vereinfachter Form bis zu den jeweils bei

den einzelnen Kontingenten der Anlage angeführten

Jahreskontingentbeträgen zu erteilen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1988 In Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember

1983, BGBl. Nr. 651/1983, über die Ermächtigung

des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 517/1984, BGBl.

Nr. 544/1985 und BGBl. Nr. 712/1986 außer

Kraft.

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