676. Verordnung: Ermächtigung des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit es
sich um Waren der Anlage A 2 des Außenhandelsgesetzes
1984 handelt, auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
verordnet
§ 1. Das Zollamt Pfunds wird ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage genannten
und für das schweizerische Zollausschlußgebiet
Samnaun bestimmten Waren zum Gegenstand
haben, anläßlich der Ausgangsabfertigung Bewilligungen
in vereinfachter Form bis zu den jeweils bei
den einzelnen Kontingenten der Anlage angeführten
Jahreskontingentbeträgen zu erteilen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1988 In Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember
1983, BGBl. Nr. 651/1983, über die Ermächtigung
des Zollamtes Pfunds zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 517/1984, BGBl.
Nr. 544/1985 und BGBl. Nr. 712/1986 außer
Kraft.