676. Verordnung: Eventualverpflichtungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Z 2 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl.
Nr. 325/1986 wird nach Anhörung der Oesterreichischen
Nationalbank verordnet
Artikel I
§ 1. Für die Unterlegung mit Haftkapital gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 KWG sind zu berücksichtigen
1. Zu 100%
a) Eventualverpflichtungen aus dem Garantiegeschäft
gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 KWG und
dem Akkreditivgeschäft abzüglich hiefür entgegengenommener
Barsicherstellungen, ausgenommen
Solidarhaftungen für Verbindlichkeiten
anderer Banken aus Bankschuldverschreibungen
und Eventualverpflichtungen,
für die eine Rückgarantie besteht.
b) Eventualverpflichtungen aus Wechselverbindlichkeiten
in der Form von eigenen Ziehungen
im Umlauf oder Indossamenten, ausgenommen
solche im Zusammenhang mit der
Finanzierung von Rechtsgeschäften, die nach
dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl.
Nr. 215, oder anderen Bundesgesetzen
garantiert oder verbürgt sind oder für die solche
Haftungen zur Besicherung abgetreten
oder als Deckung mit entsprechender Widmung
hinterlegt sind, und ERP-Wechsel.
c) Eventualverpflichtungen aus der Zusage
einer ersatzweisen Übernahme von durch
andere ausgegebenen Geldmarktpapieren
oder ersatzweisen Kreditgewährung (zB
Note Issuance Facilities, Revolving
Underwriting Facilities).
2. Zu 50%
a) Eventualverpflichtungen aus Haftungen von
Zentralinstituten gemäß § 13 Abs. 3 letzter
Satz KWG.
b) Eventualverpflichtungen aus Indossamenten,
sofern diesen eine Eventualverpflichtung
einer anderen Bank gemäß Z 1 lit. b vorangeht.
§ 2. Eventualverpflichtungen aus Haftungen der
Landes-Hypothekenbanken für die Pfandbriefstelle
der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
gemäß deren Satzung und andere in dieser Verordnung
nicht angeführte Eventualverpflichtungen
sind nicht zu berücksichtigen.
Artikel II
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in
Kraft.