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676_1986 AT

676. Verordnung: Eventualverpflichtungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 676. Verordnung: Eventualverpflichtungsverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 2 Z 2 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl.

Nr. 325/1986 wird nach Anhörung der Oesterreichischen

Nationalbank verordnet

Artikel I

§ 1. Für die Unterlegung mit Haftkapital gemäß

§ 12 Abs. 2 Z 2 KWG sind zu berücksichtigen

1. Zu 100%

a) Eventualverpflichtungen aus dem Garantiegeschäft

gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 KWG und

dem Akkreditivgeschäft abzüglich hiefür entgegengenommener

Barsicherstellungen, ausgenommen

Solidarhaftungen für Verbindlichkeiten

anderer Banken aus Bankschuldverschreibungen

und Eventualverpflichtungen,

für die eine Rückgarantie besteht.

b) Eventualverpflichtungen aus Wechselverbindlichkeiten

in der Form von eigenen Ziehungen

im Umlauf oder Indossamenten, ausgenommen

solche im Zusammenhang mit der

Finanzierung von Rechtsgeschäften, die nach

dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl.

Nr. 215, oder anderen Bundesgesetzen

garantiert oder verbürgt sind oder für die solche

Haftungen zur Besicherung abgetreten

oder als Deckung mit entsprechender Widmung

hinterlegt sind, und ERP-Wechsel.

c) Eventualverpflichtungen aus der Zusage

einer ersatzweisen Übernahme von durch

andere ausgegebenen Geldmarktpapieren

oder ersatzweisen Kreditgewährung (zB

Note Issuance Facilities, Revolving

Underwriting Facilities).

2. Zu 50%

a) Eventualverpflichtungen aus Haftungen von

Zentralinstituten gemäß § 13 Abs. 3 letzter

Satz KWG.

b) Eventualverpflichtungen aus Indossamenten,

sofern diesen eine Eventualverpflichtung

einer anderen Bank gemäß Z 1 lit. b vorangeht.

§ 2. Eventualverpflichtungen aus Haftungen der

Landes-Hypothekenbanken für die Pfandbriefstelle

der österreichischen Landes-Hypothekenbanken

gemäß deren Satzung und andere in dieser Verordnung

nicht angeführte Eventualverpflichtungen

sind nicht zu berücksichtigen.

Artikel II

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in

Kraft.

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