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676_1978 AT

676. Bundesgesetz: Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 676. Bundesgesetz: Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Anlagen, mit denen zum Zwecke der

Energieversorgung elektrische Energie durch

Kernspaltung erzeugt werden soll, dürfen in

Österreich nicht errichtet werden. Sofern jedoch

derartige Anlagen bereits bestehen, dürfen sie

nicht in Betrieb genommen werden.

§ 2. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt

der Bundesregierung.

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