676_1978
AT
676. Bundesgesetz: Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 676. Bundesgesetz: Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich
1978_676_0 676. Bundesgesetz: Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Anlagen, mit denen zum Zwecke der
Energieversorgung elektrische Energie durch
Kernspaltung erzeugt werden soll, dürfen in
Österreich nicht errichtet werden. Sofern jedoch
derartige Anlagen bereits bestehen, dürfen sie
nicht in Betrieb genommen werden.
§ 2. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt
der Bundesregierung.