676. Bundesgesetz: Einbeziehung der Schlepplifte in den Anwendungsbereich des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 91/1976 wird wie folgt geändert
1. Der erste Satz des § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, auszulegen;
für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
gelten als Eisenbahnen auch die
Schlepplifte (§ 179 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974)."
2. Nach dem § 9 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 9 a. Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes
haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand
der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden
oder Verschulden eines seiner Leute."
3. In den §§ 15 Abs. 1 Z. 1 und 16 Abs. 1
Z. 1 sind nach den Worten „mit Ausnahme der
Haupt- und Kleinseilbahnen," die Worte „der
Schlepplifte," einzufügen.
4. In den §§ 15 Abs. 1 Z. 2 und 16 Abs. 1
Z. 2 sind nach den Worten „bei einem Unfall
aus dem Betrieb einer Haupt- oder Kleinseilbahn,"
die Worte „eines Schleppliftes," einzufügen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle
anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten
ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet
haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.