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676_1977 AT

676. Bundesgesetz: Einbeziehung der Schlepplifte in den Anwendungsbereich des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 676. Bundesgesetz: Einbeziehung der Schlepplifte in den Anwendungsbereich des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 91/1976 wird wie folgt geändert

1. Der erste Satz des § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des

Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, auszulegen;

für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

gelten als Eisenbahnen auch die

Schlepplifte (§ 179 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974)."

2. Nach dem § 9 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 9 a. Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes

haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand

der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden

oder Verschulden eines seiner Leute."

3. In den §§ 15 Abs. 1 Z. 1 und 16 Abs. 1

Z. 1 sind nach den Worten „mit Ausnahme der

Haupt- und Kleinseilbahnen," die Worte „der

Schlepplifte," einzufügen.

4. In den §§ 15 Abs. 1 Z. 2 und 16 Abs. 1

Z. 2 sind nach den Worten „bei einem Unfall

aus dem Betrieb einer Haupt- oder Kleinseilbahn,"

die Worte „eines Schleppliftes," einzufügen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle

anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten

ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet

haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.

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