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676_1976 AT

676. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 676. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1977

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung vom 4. November

1976, BGBl. Nr. 615, für das Kalenderjahr

1977 mit 1,070 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß auch im Bereiche

des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1977

verbindlich.

Artikel II

Die Verordnung vom 7. Jänner 1976, BGBl.

Nr. 17, wird aufgehoben.

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