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675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 453/1990

wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung

und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem

Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden."

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Wehrpflichtige

im Sinne des Wehrgesetzes 1990 — WG,

BGBl. Nr. 305, der tauglich zum Wehrdienst

befunden wurde, kann nach Maßgabe des § 5

Abs. 1, 4 und 5 ausdrücklich erklären,

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil

er es — von den Fällen der persönlichen

Notwehr oder Nothilfe abgesehen — aus

Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen

andere Menschen anzuwenden und daher

bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot

geraten würde,

2. aus den in Z 1 angeführten Gründen Zivildienst

leisten und die Zivildienstpflichten

gewissenhaft erfüllen zu wollen und

3. keinem der in § 5 a Abs. 1 Z 2 genannten

Wachkörper anzugehören.

Er hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Die Dauer des

Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes

übersteigen.

(2) Der Wehrpflichtige hat der Erklärung nach

Abs. 1 einen Lebenslauf und eine Strafregisterbescheinigung

gemäß § 10 des Strafregistergesetzes

1968, BGBl. Nr. 277, oder den Nachweis über die

Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer

solchen Bescheinigung beizuschließen, deren Ausstellungsdatum

nicht länger als einen Monat

zurückliegen darf. Mit Rechtskraft des Bescheides,

mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung

nach Abs. 1 festgestellt wird (§ 5 Abs. 4), ist der

Wehrpflichtige zivildienstpflichtig. Ein zu diesem

Zeitpunkt bestehender Einberufungsbefehl tritt

außer Kraft.

(3) Der Zivildienst (Abschnitt II a) ist außerhalb

des Bundesheeres zu leisten."

3. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Diese Dienstleistungen sind — unbeschadet

des Abs. 3 — auf folgenden Gebieten zu erbringen

Dienst in Krankenanstalten,

Rettungswesen,

Sozial- und Behindertenhilfe,

Altenbetreuung,

Krankenpflege,

Betreuung von Drogenabhängigen,

Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen,

Einsätze bei Epidemien,

Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie

andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen

Landesverteidigung."

4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Durch Verordnung des Bundesministers für

Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete

bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen

und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2

genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen."

5. Im § 4 Abs. 5 wird der Ausdruck „der

Zivildienstoberkommission" durch den Ausdruck

„des Zivildienstrates" ersetzt.

6. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt

„§ 4 a. (1) Im Anerkennungsbescheid nach § 4

Abs. 1 ist auch anzugeben,

1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen

bei der Einrichtung zu erbringen haben und

2. für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung

höchstens zugelassen wird.

(2) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei

Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung

des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den

dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens

an die Kommission zur Entscheidung nach § 54 a

Abs. 2 weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen,

wenn der Rechtsträger eine Änderung der

Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der

Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.

(3) Eine vom Rechtsträger nach § 39 a erstattete

Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß

der Akten des Anerkennungsverfahrens

ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur

Entscheidung weiterzuleiten."

7. § 5 lautet

„§ 5. (1) Das Recht, eine Erklärung nach § 2

Abs. 1 abzugeben, ruht

1. bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der

noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat,

nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung

des Einberufungsbefehles oder allgemeiner

Bekanntmachung der Einberufung bis zur

Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im

Falle der Behebung des Einberufungsbefehles

oder des Außerkrafttretens desselben kraft

Gesetzes jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,

2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und

außerordentlichen Präsenzdienstes ab dem

Tag der Zustellung des Einberufungsbefehles

oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung

bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst,

bis zur Behebung des Einberufungsbefehles

oder bis zum Außerkrafttreten desselben

kraft Gesetzes sowie in den Fällen des

Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 Z 2 bis 4 WG

und

3. während eines Jahres nach Eintritt der

Rechtskraft der Bescheide nach § 6 Abs. 2

und 3;

(2) Die Erklärung nach § 2 Abs. 1 ist im

Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,

sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen

zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen

oder mündlich zu Protokoll zu geben.

(3) Das Militärkommando, oder im Stellungsverfahren

die Stellungskommission, hat innerhalb von

zwei Wochen die Erklärung an den Bundesminister

für Inneres unter Bekanntgabe des Beschlusses über

die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne

unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate,

nachdem die Erklärung nach § 2 Abs. 1 bei ihm

eingelangt ist, mit Bescheid festzustellen, ob die

Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Weist die Erklärung Mängel auf (Abs. 5),

wodurch sie nicht rechtswirksam werden kann, so

sind diese im Feststellungsbescheid einzeln anzuführen.

(5) Als Mängel nach Abs. 4 gelten

1. Untauglichkeit für den Wehrdienst (§ 2 Abs. 1

erster Satz),

2. Unvollständigkeit der Erklärung (§ 2 Abs. 1

Z 1 bis 3),

3. Vorliegen von Tatsachen gemäß § 5 a Abs. 1,

4. Abgabe der Erklärung unter Vorbehalten oder

Bedingungen,

5. Ruhen des Rechtes zur Abgabe der Erklärung

(§ 5-Abs. 1 Z 1 bis 3) und

6. Fehlen des Lebenslaufes oder der Strafregisterbescheinigung

oder des Nachweises über

die Einbringung des Antrages auf Ausstellung

einer solchen Bescheinigung (§ 2 Abs. 2).

(6) Das Bundesministerium für Inneres hat

innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der

Rechtskraft des Feststellungsbescheides diesen unter

Angabe des Tages des Eintrittes der Rechtskraft

dem nach Abs. 2 zuständigen Militärkommando zur

Kenntnis zu bringen.

(7) Das nach Abs. 2 zuständige Militärkommando

hat innerhalb von zwei Wochen nach

Einlangen des Bescheides über die Feststellung der

Rechtsgültigkeit der Abgabe der Erklärung dem

Bundesministerium für Inneres die im Zuge des

Stellungsverfahrens oder einer Nachstellung festgestellten

Untersuchungsergebnisse (§ 23 Abs. 2 WG)

sowie das Stellungs- und Stellungsuntersuchungsblatt

weiterzuleiten. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7

Z 1 und 2 WG über die Weitergabe und

Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch

auf Zivildienstpflichtige anzuwenden."

8. § 5 a lautet

„§ 5 a. (1) Als Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 5

Z 3 gelten

1. Eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz

begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,

bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet

oder angedroht wurde, oder die im

Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff

begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von

mehr als sechs Monaten, es sei denn, daß die

Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung

der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt

nach dieser Bestimmung liegt vor,

wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des

Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, oder ein

anderes gleichwertiges Mittel verwendet

wurde.

2. Die Zugehörigkeit des Zivildienstwerbers zu

einem Wachkörper des Bundes oder einer

Gemeinde zum Zeitpunkt der Abgabe seiner

Erklärung nach § 2 Abs. 1.

(2) Alle Behörden und Ämter haben dem

Bundesministerium für Inneres die von ihm

verlangten, für die Feststellung nach § 5 Abs. 4

erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht

andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der

Auskunftspflicht vorsehen.

(3) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich

wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren

Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht

auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres mit

Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare

Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe

entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem

Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen

14 Tagen einzubringende Beschwerde an den

übergeordneten Gerichtshof zu.

(4) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des

Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) in geeigneter

Weise über das Recht, eine Erklärung nach § 2

Abs. 1 abzugeben, zu informieren.

(5) Liegt eine rechtsgültige Erklärung nach § 2

Abs. 1 vor, sind Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes

in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen.

Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst

geleistet hat, ist jedoch mindestens ein

ordentlicher Zivildienst in der Dauer von vier

Monaten zu leisten; in diesem Falle ist § 7 Abs. 1

zweiter Satz nicht anzuwenden."

9. § 6 lautet

„§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann dem

Bundesminister für Inneres gegenüber schriftlich

erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß er

die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den im

§ 2 Abs. 1 genannten Gewissensgründen verweigere.

Eine solche Erklärung ist nicht zulässig, wenn

1. der Zivildienstpflichtige seinen ordentlichen

Zivildienst noch nicht abgeleistet hat und seit

Eintritt der Rechtswirksamkeit der Erklärung

nach § 2 Abs. 1 noch kein Jahr verstrichen ist

oder

2. der in Z 1 genannte Zeitraum zwar verstrichen,

der Zivildienstpflichtige jedoch im

Besitze eines rechtskräftigen Zuweisungsbescheides

zur Ableistung des Zivildienstes ist

oder einen solchen Dienst gerade leistet.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat mit

Bescheid festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung

vorliegt.

(3) Werden dem Zivildienstrat über den Zivildienstpflichtigen

Tatsachen gemäß § 5 a Abs. 1

bekannt, so hat er den gemäß § 2 Abs. 1

rechtskräftig gewordenen Bescheid zu widerrufen.

(4) Mit Rechtskraft der in Abs. 2 und 3 genannten

Bescheide unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht

im Sinne des Wehrgesetzes. Das Bundesministerium

für Inneres hat das zuständige Militärkommando

davon unverzüglich in Kenntnis zu

setzen und gleichzeitig diesem Kommando die in

§ 5 Abs. 7 angeführten Unterlagen zurückzusenden.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes

sind in den ordentlichen Präsenzdienst

einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4

ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst

in der Dauer von vier Monaten zu leisten."

10. § 6 a lautet

„§ 6 a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den

ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.

(2) Der ordentliche Zivildienst ist

1. als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und

2. in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz

gemäß § 8 a Abs. 1

zu leisten.

(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als

Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen

außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen

Notständen, und zwar

1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und

2. als Einsatz gemäß § 8 a Abs. 6

zu leisten."

11. § 7 lautet

„§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle

Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige,

bei denen sich die Dauer des ordentlichen

Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die

Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt,

sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze

zu leisten.

(2) Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes

beträgt, unbeschadet des § 5 a Abs. 5, zehn Monate.

Sie beträgt acht Monate, wenn für den Zivildienstpflichtigen

auf Grund der Art der von ihm zu

erbringenden Dienstleistungen gegenüber den üblicherweise

von Zivildienstpflichtigen zu erbringenden

Dienstleistungen besondere physische, psychische

und arbeitszeitliche Belastungen verbunden

sind. Diese werden in der Regel bei der sozialen

oder gesundheitlichen Betreuung von Pflegebedürftigen

oder kranken Menschen anzunehmen sein.

(3) Eine besondere arbeitszeitliche Belastung ist

gegeben, wenn Zivildienstpflichtige bei der Einrichtung

regelmäßig zumindest sechsmal innerhalb eines

Kalendermonats in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr

für mindestens sechs Stunden zu Dienstleistungen

herangezogen werden.

(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im

§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und

§ 19 a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen,

ohne Unterbrechung zu leisten."

12. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister

für Inneres bei einer Zuweisung zum

ordentlichen Zivildienst spätestens vier Wochen vor

dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen,

sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes

vereinbar ist."

13. § 10 lautet

„§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor

Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine

Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks

sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes,

so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich

die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung

unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu

verfügen.

(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß

genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen,

um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige

den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von

fünf Jahren ab der von ihm rechtsgültig abgegebenen

Erklärung (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5

Abs. 4) antreten kann.

14. (Verfassungsbestimmung) Im § 12 a Abs. 1

und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 7 Abs. 1 bis 3"

durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 2" und im Abs. 1 der

Ausdruck „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten"

durch den Ausdruck „Bundeskanzler"

ersetzt.

15. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt

„§ 12 b. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige

werden nicht zum ordentlichen Zivildienst

herangezogen, wenn

1. sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten

Träger zur Leistung eines vor

Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres

anzutretenden, durchgehend mindestens

zwölf Monate dauernden Dienstes im

Ausland vertraglich verpflichtet haben,

2. sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und

3. der Dienst die Mitwirkung an der Lösung

internationaler Probleme sozialer oder humanitärer

Art zum Ziele hat.

Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesministerium

für Inneres das Vorliegen sowie den Wegfall

der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung

von Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst

anzuzeigen.

(2) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung

des dreißigsten Lebensjahres nach, daß sie

Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und

Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre

Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird

der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige

nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist

die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei

Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst

anzurechnen.

(3) Als Träger eines Dienstes nach Abs. 1 können

juristische Personen anerkannt werden, die

1. nicht auf Gewinn berechnet sind,

2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den

Interessen der Republik Österreich dienen und

3. ihren Sitz im Inland haben.

Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet

auf dessen Antrag der Bundesminister für Inneres im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten. Er kann die Anerkennung auf

bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken.

(4) Die Anerkennung wird für bestimmte

Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen

verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen

oder zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 1

Z 3 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht

vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann

auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen

werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder

nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden

ist."

16. Im § 18 a Abs. 1 wird der Ausdruck

„Grundzivildienstes" durch den Ausdruck „ordentlichen

Zivildienstes" ersetzt.

17. § 23 a Abs. 1 lautet

„(1) Als Anerkennung für besondere Leistungen

im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen,

kann der Vorgesetzte (§ 38

Abs. 5) Zivildienstleistende unter folgenden Voraussetzungen

vom Dienst freistellen

1. Die Dienstfreistellung darf im Einzelfall unter

Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen

Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei

Werktagen gewährt werden.

2. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen

darf innerhalb des ordentlichen Zivildienstes

a) nach § 7 Abs. 2 erster Satz zehn Werktage

und

b) nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz acht Werktage

nicht überschreiten.

3. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren

als unter Z 2 genannten Zeitraum vermindert

sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen

entsprechend.

4. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach

den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen."

18. § 25 lautet

„§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf

1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge)

— (§§ 25 a bis 30),

2. Reisekostenvergütung (§ 31 ),

3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33 ),

4. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

(§ 34),

5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge

(§ 34 b) und

6. Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35 ).

(2) Der Zivildiensdeistende hat in folgenden

besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen

1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

2. Verpflegung (§ 28 Abs. 1),

3. Bekleidung (§ 29 Abs. 1) und

4. Reinigung der Bekleidung (§ 30 Abs. 1).

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2

vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31,

soweit der Bund oder der Rechtsträger der

Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen

oder die Beförderung des Zivildienstleistenden

sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in

den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896,

regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

pfändbar sind."

19. § 25 a lautet

„§ 25 a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an

Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz

1985 — HGG, BGBl. Nr. 87, zustehenden

Ansprüche für Taggeld, Monatsprämie, Unterbringung,

Bekleidung und Reinigung der Bekleidung

eine Pauschalvergütung (Grundvergütung

und Zuschläge).

(2) Die Grundvergütung nach Abs. 1 beträgt

monatlich

1. Bei einem ordentlichen Zivildienst

nach § 8 Abs. 1 und § 8 a Abs. 1

sowie bei einem daran anschließenden

außerordentlichen Zivildienst

nach § 8 a Abs. 6 3102 S

und

2. bei einem außerordentlichen Zivildienst

nach § 21 Abs. 1 2922 S.

(3) Die Zuschläge nach Abs. 1 zur Grundvergütung

für erhöhtes Taggeld betragen monatlich

1. Bei Einsätzen nach § 8 a Abs. 1 und

§ 21 Abs. 1600 S

und

2. bei Einsätzen nach § 8 a Abs. 6 1200 S.

(4) Soweit der Bund oder der Rechtsträger der

Einrichtung für die nachstehenden Leistungen

sorgt, ist die Grundvergütung gemäß Abs. 2 nach

Maßgabe der §§ 27 bis 30 für jeden vollen Monat

wie folgt zu kürzen

1. für die Arbeitskleidung um 370 S,

2. für die Leibwäsche um 88 S,

3. für die Reinigung der Arbeitskleidung

um 250 S

und

4. für die Reinigung der Leibwäsche

um 350 S.

(5) Erstreckt sich der Anspruch nach den Abs. 2

bis 4 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er

dem Zivildienstleistenden mit je einem Dreißigstel

für jeden Kalendertag dieser Bruchteile zu. Das gilt

jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum

5. des Monats angetreten wird, für die zwischen

dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In

diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese

Tage."

20. § 26 lautet

„§ 26. (!) Die Beträge nach § 25 a Abs. 2 bis 4

werden wertbeständig gehalten. Als Maß zur

Berechnung der Wertbeständigkeit dient das

jeweilige Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen

eines Beamten der Dienstklasse V,

Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, oder eine an seine Stelle tretende Gehaltsregelung.

Änderungen auf Grund dieser Wertsicherung

treten mit dem Zeitpunkt und in dem

Verhältnis ein, in dem sich das vorangeführte Gehalt

ändert. Sofern dabei Beträge der Pauschalvergütung

(§ 25 a Abs. 2 bis 4) nicht auf volle Schillingbeträge

lauten, sind Bruchteile dieser Beträge auf den

nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(2) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des

Wirksamwerdens der durch die Wertsicherung nach

Abs. 1 eingetretenen Änderungen sind durch

Verordnung des Bundesministers für Inneres

festzustellen."

21. § 26 a wird aufgehoben.

22. § 27 lautet

„§ 27. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der

Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden

zu sorgen,

1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden

die fahrplanmäßige Fahrzeit eines

Massenbeförderungsmittels für die Strecke

von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für

die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof

zum Dienstort und zurück zusammen mehr als

zwei Stunden beträgt — bei mehreren

Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (§ 66

der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895)

ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils

nächstgelegene Wohnung heranzuziehen —

oder

2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des

Einsatzes erfordert, zB bei internatsmäßig

geführten Grundlehrgängen oder Einsätzen

nach § 8 a und § 21 Abs. 1.

(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden

nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei

Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene

Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm

eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7."

23. § 28 lautet

„§ 28. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch

auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet,

an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht

unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes

oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen

gelegenen Gründen davon Ausnahmen

zugelassen werden.

(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die

Verpflegung des Zivildienstleistenden entweder

durch einen Küchenbetrieb oder durch Abschluß

eines Vertrages mit einem Dritten zu sorgen.

(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, für die

Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so

hat er in diesen Fällen dem Zivildienstleistenden

eine Abfindung zu gewähren. Gleiches gilt, wenn

dem Zivildienstleistenden die Teilnahme an der

Verpflegung nicht möglich ist.

(4) Die Höhe dieser Abfindung (Abs. 3) ist nach

dein durchschnittlichen Kosten der in Abs. 2

angeführten Art der Beistellung der Verpflegung zu

bestimmen.

(5) Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18 a

Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung

von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18 a

Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden

Kosten (§ 18 a Abs. 3), für die Verpflegung der

Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen."

24. § 29 lautet

„§ 29. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der

Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung

und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu

sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die

des Einsatzes erfordert. In diesen Fällen ist die in

Betracht kommende Grundvergütung nach § 25 a

Abs. 2 um den im § 25 a Abs. 4 Z 1 und/oder 2

festgesetzten Betrag zu kürzen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat über Art,

Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem

Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung

(Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung

des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien

zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in

Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie

auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit

angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Beistellung einer Schutzbekleidung für

den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38

Abs. 4.

(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die

ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und

die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung

unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen."

25. § 30 lautet

„§ 30. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der

Einrichtung hat in den in § 29 Abs. 1 angegebenen

Fällen für die Reinigung der dem Zivildienstleistenden

zugewiesenen Bekleidung (Arbeitskleidung und

Leibwäsche) zu sorgen.

(2) In diesen Fällen ist die in Betracht kommende

Grundvergütung nach § 25 a Abs. 2 um den in

§ 25 a Abs. 4 Z 3 und/oder 4 festgesetzten Betrag

zu kürzen."

26. § 31 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. vier Fahrten im Monat während des Grundzivildienstes

in beliebiger Richtung auf der in

Z 1 genannten Strecke, soweit im selben

Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und

sofern es die jeweiligen Erfordernisse des

Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende

seine Einrichtung verläßt,"

27. § 31 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft

(Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung

(Dienstverrichtungsstelle),"

28. § 31 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,"

29. Im § 31 Abs. 3 wird der Ausdruck „der

Zivildienstoberkommission" durch den Ausdruck

„des Zivildienstrates" ersetzt.

30. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung

und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den

laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am

ersten jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 44

Abs. 1 und 2 HGG ist anzuwenden."

31. § 34 Abs. 1 lautet

„(1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß

§ 8 a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1

genannten Zivildienst

leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und

Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen

nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht."

32. § 34 a wird aufgehoben.

33. § 34 b Abs. 1 lautet

„(1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen

Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat

für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch

auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge,

wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der

einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 2

Abs. 1 lit. a WG leistet."

33 a. § 34 b Abs. 3 entfällt.

34. Im § 37 Abs. 1 wird der Ausdruck „bei der

Zivildienstoberkommission" durch den Ausdruck

„beim Zivildienstrat" ersetzt.

35. Im § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck „Die

Zivildienstoberkommission" durch den Ausdruck

„Der Zivildienstrat" ersetzt.

35 a. Im § 37 b Abs. 1 wird der Ausdruck

„Grundzivildienst" durch den Ausdruck „ordentlicher

Zivildienst" ersetzt.

36. § 37 c Abs. 6 letzter Satz lautet

„§ 10 AVG und § 72 sind anzuwenden."

36 a. Im § 37 d Abs. 2 wird der Ausdruck

„Grundzivildienst" durch den Ausdruck „einen

ordentlichen Zivildienst" ersetzt.

36 b. Im § 37 d Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck

„Grundzivildienst" durch den Ausdruck „ordentlicher

Zivildienst" ersetzt.

37. Im § 39 Abs. 3 wird der Ausdruck „VStG

1950" durch den Ausdruck „Verwaltungsstrafgesetz

1991 - VStG, BGBl. Nr. 52," ersetzt.

37 a. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt

„§ 39 a. Treten Umstände ein, die zu einer

Änderung der von der Kommission gemäß § 54 a

Abs. 2 Z 1 oder 2 getroffenen Entscheidung führen

könnten, so hat dies der Rechtsträger dem

Landeshauptmann unter Darlegung des hiefür

maßgeblichen Sachverhaltes unverzüglich mitzuteilen."

38. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die

Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend

angeführte Leistungen erwachsen

1. Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1

a) für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 29

Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 37 c Abs. 3 lit. d

sowie § 38 Abs. 1 Z 1 und 2

und

b) für Leistungen nach § 28 Abs. 2 und 3,

wobei sich bei dieser Vergütung die Höhe

nach den durchschnittlichen Kosten der in

§ 28 Abs. 2 angeführten Art der Beistellung

der Verpflegung richtet

und

2. den Rechtsträgern nach § 18 a Abs. 2 für

Leistungen nach § 18 a Abs. 3."

39. Der Abschnitt VII erhält die Überschrift

„Zivildienstrat".

40. § 43 lautet

„§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres

wird ein Zivildienstrat eingerichtet.

(2) Der Zivildienstrat hat

1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung

der Verordnungen nach § 29 Abs. 2 und nach

§ 31 Abs. 3 zu beraten,

2. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und

über ihre Erledigung Empfehlungen an den

Bundesminister für Inneres zu beschließen,

3. Bescheide nach § 6 Abs. 3 zu erlassen und

4. Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten."

41. § 44 Abs. 1 lautet

„(1) Der Zivildienstrat besteht aus dem Vorsitzenden,

seinen Stellvertretern und der erforderlichen

Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder

des Zivildienstrates sind unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung

der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über

Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr

ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1

B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu

bestellen."

42. § 45 lautet

„§ 45. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstrates

sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand

angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung

das Richteramt aktiv ausüben.

(2) Zu Mitgliedern des Zivildienstrates dürfen nur

Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht

zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum Zivildienstrat endet

mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust

des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem

dem Zivildienstrat gegenüber schriftlich erklärten

Verzicht auf die Mitgliedschaft."

43. § 46 lautet

„§ 46. Die Mitglieder des Zivildienstrates sind in

Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen

gebunden."

44. § 47 lautet

„§ 47. (1) Der Zivildienstrat beschließt in

Senaten.

(2) Jedes Mitglied des Zivildienstrates kann

mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat des Zivildienstrates gehören als

Mitglieder an

1. Der Vorsitzende des. Zivildienstrates oder

einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Inneres als Berichterstatter; dieser muß

rechtskundig sein;

3. zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen

Jugendorganisationen oder deren Verbänden,

die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen,

sozialen, rechtlichen und kulturellen

Angelegenheiten der Jugend wirken und nach

Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine

repräsentative Interessenvertretung der österreichischen

Jugend darstellen;

4. zwei weitere Mitglieder, die auf. Grund ihrer

Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung

für ihre Aufgabe besonders gut

geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes

Studium der Psychologie aufweisen,

und zwar das eine auf Vorschlag der

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

das andere auf Vorschlag des Österreichischen

Arbeiterkammertages.

(4)' Verfügungen, die nur den Gang des

Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der

Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende

des Zivildienstrates zu erlassen.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind

dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der

Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63 a Abs. 2 des

Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht

zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4

genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder

vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen,

entfällt für die betreffende Funktionsperiode

ihr Vorschlagsrecht."

45. Im § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „Der

Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der

Zivildienstoberkommission" durch den Ausdruck

„Der Vorsitzende des Zivildienstrates" und der

Ausdruck „Kommissionsmitglieder" durch den

Ausdruck „Ratsmitglieder" ersetzt.

46. Im § 50 wird der Ausdruck „der Zivildienstkommission

und der Zivildienstoberkommission"

durch den Ausdruck „des Zivildienstrates" ersetzt.

47. Im § 51 Abs. 2 wird der Ausdruck „ständigen

Kommissionsmitglieder" durch den Ausdruck

„Ratsmitglieder" ersetzt.

48. § 51 Abs. 3 lautet

„(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat

der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die

Auszahlung der Vergütungen obliegt dem Bundesministerium

für Inneres."

49: § 51 Abs. 4 wird aufgehoben.

50. § 52 lautet

„§ 52. (1) Die Ratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit

verpflichtet.

(2) Ratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig

versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen

fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über

Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr

ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1

B-VG) ihres Amtes zu entheben."

51. § 53 lautet

„§ 53. (1) Der Zivildienstrat hat das AVG

anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist.

(2) Der Zivildienstrat entscheidet in den Fällen

nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz.

Gegen die in diesen Fällen ergangenen Bescheide

des Zivildienstrates ist die Beschwerde an den

Verwaltungsgerichtshof zulässig.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über

Ersuchen des Zivildienstrates in den Fällen des § 43

Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und

Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen,

soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und

für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich

ist.

(4) Alle Behörden und Ämter haben dem

Zivildienstrat die von ihm verlangten, für die

Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte

zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften

eine Beschränkung der Auskunftspflicht

vorsehen."

52. § 54 lautet

„§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den

Zivildienstrat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in

der vor allem nähere Bestimmungen über die

Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden

sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen

zu treffen sind.

(2) Der Vorsitzende des Zivildienstrates hat

jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden

Jahres dem Bundesminister für Inneres einen

Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstrates im

abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem

sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des

Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des

Zivildienstrates zu geben."

52 a. Nach § 54 wird folgender Abschnitt VII a

eingefügt

„ABSCHNITT VII a

Kommission

§ 54 a. (1) Beim Bundesministerium für Inneres

wird eine Kommission mit den in Abs. 2 angeführten

Aufgaben eingerichtet.

(2) Die Kommission hat

1. über die Zuordnung, auf welchen der in § 4 a

Abs. 1 Z 2 erwähnten Zivildienstplätze auf

Grund der in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten

Kriterien

a) ein ordentlicher Zivildienst von zehn

Monaten oder

b) ein solcher von acht Monaten zu leisten ist

und

2. über die Höhe der dem Zivildienstleistenden

gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zustehenden

Abfindung

zu entscheiden.

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt dem

Rechtsträger Parteistellung zu.

§ 54 b. (1) Die Kommission besteht aus dem

Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen

Anzahl der weiteren Mitglieder. Die

Mitglieder der Kommission sind unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung

der Senate (§ 54 c) vom Bundespräsidenten

über Vorschlag der Bundesregierung oder des von

ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1

B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu

bestellen.

(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode

aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern

nicht das Auslangen gefunden werden, so sind,

wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode

neue Mitglieder zu bestellen.

§ 54 c. (1) Die Kommission beschließt in Senaten.

(2) Jedes Mitglied der Kommission kann

mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat der Kommission gehören als

Mitglieder an

1. Der Vorsitzende der Kommission oder einer

seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und

2. je ein Vertreter jedes Landes auf Vorschlag

des jeweiligen Landeshauptmannes.

(4) Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf

§ 63 a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl.

Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach

Abs. 3 Z 2 sind dem Bundesminister für Inneres zu

erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen

erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode

das Vorschlagsrecht.

§ 54 d. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit

des Vorsitzenden und von vier weiteren Senatsmitgliedern

erforderlich.

(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist

unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 54 e. (1) Der Senatsvorsitzende hat Anspruch

auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach

Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes

und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand

entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen festzusetzen ist.

(2) Über die Ansprüche nach Abs. 1 hat der

Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die

Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium

für Inneres.

§ 54 f. (1) Die Kommission hat das AVG

anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist.

(2) Die Kommission entscheidet in oberster

Instanz. Gegen ihre Bescheide ist die Beschwerde an

den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über

Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen

und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG)

durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung

der Kommission nach § 54 a Abs. 2 erforderlich ist.

(4) Alle Behörden und Ämter haben der

Kommission die von ihr verlangten, für die

Entscheidung nach § 54 a Abs. 2 erforderlichen

Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften

eine Beschränkung der Auskunftspflicht

vorsehen.

§ 54 g. Die Kommission hat eine Geschäftsordnung

zu erlassen, in der vor allem nähere

Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden,

der Senatsvorsitzenden und der weiteren

Mitglieder, sowie über die Einladungen zu den

Kommissionssitzungen zu treffen sind.

§ 54 h. Die Kommission hat je eine Ausfertigung

ihrer Entscheidungen nach § 54 a Abs. 2 innerhalb

von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

1. dem nach § 4 Abs. 5 zuständigen Landeshauptmann

und

2. dem Bundesministerium für Inneres

zu übermitteln.

§ 54 i. Die §§ 45, 46, 49, 50 und 52 sind auf die

Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, daß

jeweils anstelle der Ausdrücke „Zivildienstrat", „der

Vorsitzende des Zivildienstrates" sowie „Ratsmitglieder"

die Ausdrücke „Kommission", „der Vorsitzende

der Kommission" sowie „Kommissionsmitglieder"

treten.

§ 54 j. Der Vorsitzende der Kommission hat

jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden

Jahres dem Bundesminister für Inneres einen

Bericht über die Tätigkeit der Kommission im

abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten."

53. § 57 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem

Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge

jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und

die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung

in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren

Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens

15. April des dem Berichtszeitraum folgenden

Jahres vorzulegen."

54. In § 65 wird zwischen dem Ausdruck „23 b"

und dem Wort „festgelegten" der Ausdruck „sowie

29 Abs. 4" eingefügt.

55. Im § 74 entfällt im Ausdruck „(§ 18 AVG

1950)" die Jahreszahl.

56. § 75 lautet

„§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen

in allen nach diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit

nicht beschränkt. Gleiches gilt für die

Abgabe der Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 und im

Verfahren nach § 5 Abs. 4."

57. Nach § 75 wird folgender § 75 a eingefügt

„§ 75 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden."

58. Nach § 75 a wird folgender § 75 b eingefügt

„§ 75 b. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden,

im örtlichen Wirkungs-

bereich von Bundespolizeibehörden diese, haben

Zivildienstpflichtigen zwanzig Jahre ab Rechtskraft

des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe

der Erklärung nach § 2 Abs. 1 festgestellt worden

ist, unbeschadet des Abs. 2, keine waffenrechtlichen

Urkunden auszustellen, die zum Erwerb, zum Besitz

oder zum Führen von Waffen im Sinne des § 1 des

Waffengesetzes 1986 berechtigen.

(2) Abs. 1 ist hinsichtlich waffenrechtlicher

Urkunden zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht

anzuwenden, wenn eine Person glaubhaft macht,

daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen

oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen

Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten

mit der Gewalt von Waffen im Sinne des

Waffengesetzes 1986 wirksam begegnet werden

kann.

(3) Der Zivildienstpflichtige hat die Behörde, die

ihm eine waffenrechtliche Urkunde ausgestellt hat,

von der Feststellung seiner Zivildienstpflicht in

Kenntnis zu setzen. Ausgestellte waffenrechtliche

Urkunden hat die Behörde, ausgenommen in den

Fällen des Abs. 2, binnen vier Wochen ab

Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige

Abgabe der Erklärung nach § 2 Abs. 1

festgestellt worden ist, zu entziehen."

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. § 76 lautet

„§ 76. (1) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 Z 2,

§ 4 Abs. 5, § 4 a, § 5, § 5 a, § 6, § 6 a, § 8 a Abs. 1,

§ 12 a Abs. 1 und 2, § 12 b, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 1,

§ 37 Abs. 2, § 37 c Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2,

§ 43, § 44 Abs. 1, § 45, § 46, § 47, § 49 Abs. 1, § 50,

§ 51 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52, § 53, § 54, Abschnitt

VII a, § 57 Abs. 2, § 74, § 75, § 75 a, § 75 b,

§ 76 b, § 76 d, § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 5 a und 6 sowie

die Überschrift zu Abschnitt VII in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 treten mit

1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) § 7, § 8 Abs. 2, § 10, § 12 a Abs. 1 und 2, § 18 a

Abs. 1, § 23 a Abs. 1, § 25, § 25 a, § 26, § 27, § 28,

§ 29, § 30, § 31 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 32 Abs. 2, § 34

Abs. 1, § 34 b Abs. 1, § 37 b Abs. 1, § 37 d Abs. 2,

§ 37 d Abs. 4 Z 1 und § 65 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 treten mit

1. Juni 1992 in Kraft.

(3) Es treten außer Kraft

1. § 51 Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 1991;

2. § 26 a, § 34 a und § 34 b Abs. 3 mit Ablauf des

31. Mai 1992 und

3. die im Abs. 1 zitierten Bestimmungen, ausgenommen

§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 a Abs. 1 Z 1 und

2, § 6 a, § 12 a, § 12 b, § 37 c Abs. 6, § 39

Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 65, § 74, § 75 a, § 75 b,

§ 76 b Abs. 3 und § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 5 a und

6, mit Ablauf des 31. Dezember 1993.

(4) § 7 erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 1994

folgende Fassung

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle

Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige,

bei denen sich die Dauer des ordentlichen

Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die

Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt,

sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze

zu leisten.

(2) Der ordentliche Zivildienst dauert acht

Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1

bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19 a Abs. 5 geregelten

Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu

leisten.

(5) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 und § 43

Abs. 4 in der vor dem 1. Jänner geltenden Fassung

treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer

Kraft."

2. Nach § 76 wird folgender § 76 a eingefügt

„§ 76 a. (1) Mit 1. Jänner 1994 tritt das ZDG

1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der vor dem 1. Jänner

1992 geltenden Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 336/1987 und BGBl. Nr. 589/1988 wieder in

Kraft. Ausgenommen davon sind § 3 Abs. 2 und 3,

§ 8 a Abs. 1, § 25, § 25 a, § 26, § 26 a, § 27, § 28,

§ 29, § 30, § 31 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 32 Abs. 2, § 34

Abs. 1, § 34 a, § 37 c Abs. 6 letzter Satz, § 39 Abs. 3,

§ 41 Abs. 2, § 65, § 74 und § 77 Abs. 1 Z 5 und 5 a.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit 1. Jänner 1994

treten § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 in der

vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 336/1987 und BGBl.

Nr. 589/1988 wieder in Kraft."

3. Nach § 76 a wird folgender § 76 b eingefügt

„§ 76 b. (1) Die vor dem 1. Jänner 1992 nach der

bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage

eingebrachten Anträge auf Befreiung von der

Wehrpflicht gelten als Erklärung nach § 2 Abs. 1,

sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine stattgebende

Entscheidung getroffen oder der Antrag nicht

rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen worden ist.

Diese sind an den Bundesminister für Inneres zur

Entscheidung nach § 5 Abs. 4 weiterzuleiten. Der

Zivildienstwerber ist hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Auf Personen, deren Antrag auf Befreiung von

der Wehrpflicht vor dem 1. Jänner 1992 stattgegeben

worden ist und die ihren ordentlichen

Zivildienst noch nicht oder nicht zur Gänze

abgeleistet haben, ist hinsichtlich der Dauer des

ordentlichen Zivildienstes — ungeachtet welcher

der im § 4 a Abs. 1 Z 3 angeführten Einrichtung sie

zugewiesen sind — § 7 in der vor dem 1. Juni 1992

geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Personen, deren rechtsgültige Erklärung

gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach

der durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 675/1991 geschaffenen Rechtslage rechtskräftig

mit Bescheid festgestellt wurde, gelten auch als

zivildienstpflichtig nach den gemäß § 76 a mit

1. Jänner 1994 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen."

4. Nach § 76 b wird folgender § 76 c eingefügt

„§ 76 c. Der Landeshauptmann hat bis längstens

1. Februar 1992 die Rechtsträger der vor dem

1. Jänner 1992 anerkannten Einrichtungen bei

Setzung einer höchstens mit vier Wochen zu

bestimmenden Frist aufzufordern, die für die

Entscheidung der Kommission nach § 54 a Abs. 2

erforderlichen Angaben zu machen. Diese Angaben

sind von ihm mit den Akten des Verwaltungsverfahrens

unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten."

5. Nach § 76 c wird folgender § 76 d eingefügt

„§ 76 d. (1) Durchführungsverordnungen können

bereits vor dem 1. Jänner 1'992 erlassen werden,

treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage

bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

(2) Die Vorsitzenden der Zivildienstkommission

und der Zivildienstoberkommission haben für das

Kalenderjahr 1991 je einen Bericht nach § 54 Abs. 2

bzw. Abs. 3 in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden

Fassung zu erstatten.

(3) Die bis zum 31. Dezember 1991 im Amt

befindlichen Mitglieder der Zivildienstoberkommission

gelten für den restlichen Zeitraum ihrer

Bestellung zu dieser Kommission als Mitglieder des

Zivildienstrates in der bisherigen Funktion (Vorsitzender,

Berichterstatter, übriges Mitglied).

(4) Die Funktion der Mitglieder der Zivildienstkommission

erlischt mit Ablauf des 31. Dezember

1991."

6. § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten

„1. der §§ 10 Abs. 2, 37 a Abs. 3, 44, 45, 47, 52

Abs. 2, 54 Abs, 1, 54 b und 54 c die Bundesregierung,

2. der §§ 5 Abs. 2, 3 und 7, 5 a Abs. 4 sowie 6

Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung,"

7. § 77 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. des § 12 a Abs. 1 der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,"

8. Nach § 77 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5 a

eingefügt

„5 a. des § 12 b Abs. 3 der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten,"

9. § 77 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. der §§ 5 a Abs. 3, 24, 42, 58, 59 und 71 der

Bundesminister für Justiz."

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