675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 453/1990
wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung
und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem
Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
besagt. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden."
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Wehrpflichtige
im Sinne des Wehrgesetzes 1990 — WG,
BGBl. Nr. 305, der tauglich zum Wehrdienst
befunden wurde, kann nach Maßgabe des § 5
Abs. 1, 4 und 5 ausdrücklich erklären,
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil
er es — von den Fällen der persönlichen
Notwehr oder Nothilfe abgesehen — aus
Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen
andere Menschen anzuwenden und daher
bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot
geraten würde,
2. aus den in Z 1 angeführten Gründen Zivildienst
leisten und die Zivildienstpflichten
gewissenhaft erfüllen zu wollen und
3. keinem der in § 5 a Abs. 1 Z 2 genannten
Wachkörper anzugehören.
Er hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Die Dauer des
Zivildienstes kann die Dauer des Wehrdienstes
übersteigen.
(2) Der Wehrpflichtige hat der Erklärung nach
Abs. 1 einen Lebenslauf und eine Strafregisterbescheinigung
gemäß § 10 des Strafregistergesetzes
1968, BGBl. Nr. 277, oder den Nachweis über die
Einbringung des Antrages auf Ausstellung einer
solchen Bescheinigung beizuschließen, deren Ausstellungsdatum
nicht länger als einen Monat
zurückliegen darf. Mit Rechtskraft des Bescheides,
mit dem die rechtsgültige Abgabe der Erklärung
nach Abs. 1 festgestellt wird (§ 5 Abs. 4), ist der
Wehrpflichtige zivildienstpflichtig. Ein zu diesem
Zeitpunkt bestehender Einberufungsbefehl tritt
außer Kraft.
(3) Der Zivildienst (Abschnitt II a) ist außerhalb
des Bundesheeres zu leisten."
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Diese Dienstleistungen sind — unbeschadet
des Abs. 3 — auf folgenden Gebieten zu erbringen
Dienst in Krankenanstalten,
Rettungswesen,
Sozial- und Behindertenhilfe,
Altenbetreuung,
Krankenpflege,
Betreuung von Drogenabhängigen,
Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen,
Einsätze bei Epidemien,
Katastrophenhilfe und Zivilschutz sowie
andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen
Landesverteidigung."
4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Durch Verordnung des Bundesministers für
Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete
bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen
und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2
genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen."
5. Im § 4 Abs. 5 wird der Ausdruck „der
Zivildienstoberkommission" durch den Ausdruck
„des Zivildienstrates" ersetzt.
6. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt
„§ 4 a. (1) Im Anerkennungsbescheid nach § 4
Abs. 1 ist auch anzugeben,
1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen
bei der Einrichtung zu erbringen haben und
2. für wie viele Zivildienstplätze die Einrichtung
höchstens zugelassen wird.
(2) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwei
Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung
des Bescheides nach § 4 Abs. 1 samt den
dazugehörenden Akten des Verwaltungsverfahrens
an die Kommission zur Entscheidung nach § 54 a
Abs. 2 weiterzuleiten. In gleicher Weise ist vorzugehen,
wenn der Rechtsträger eine Änderung der
Tätigkeiten oder eine Änderung der Zahl der
Zivildienstplätze (Abs. 1 Z 1 und 2) beantragt.
(3) Eine vom Rechtsträger nach § 39 a erstattete
Mitteilung ist vom Landeshauptmann unter Anschluß
der Akten des Anerkennungsverfahrens
ebenfalls unverzüglich an die Kommission zur
Entscheidung weiterzuleiten."
7. § 5 lautet
„§ 5. (1) Das Recht, eine Erklärung nach § 2
Abs. 1 abzugeben, ruht
1. bei der Einberufung des Wehrpflichtigen, der
noch keinerlei Grundwehrdienst geleistet hat,
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
des Einberufungsbefehles oder allgemeiner
Bekanntmachung der Einberufung bis zur
Entlassung aus dem Grundwehrdienst, im
Falle der Behebung des Einberufungsbefehles
oder des Außerkrafttretens desselben kraft
Gesetzes jedoch nur bis zu diesem Zeitpunkt,
2. in den übrigen Fällen des ordentlichen und
außerordentlichen Präsenzdienstes ab dem
Tag der Zustellung des Einberufungsbefehles
oder allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung
bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst,
bis zur Behebung des Einberufungsbefehles
oder bis zum Außerkrafttreten desselben
kraft Gesetzes sowie in den Fällen des
Präsenzstandes nach § 1 Abs. 3 Z 2 bis 4 WG
und
3. während eines Jahres nach Eintritt der
Rechtskraft der Bescheide nach § 6 Abs. 2
und 3;
(2) Die Erklärung nach § 2 Abs. 1 ist im
Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
sonst bei dem nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen
zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen
oder mündlich zu Protokoll zu geben.
(3) Das Militärkommando, oder im Stellungsverfahren
die Stellungskommission, hat innerhalb von
zwei Wochen die Erklärung an den Bundesminister
für Inneres unter Bekanntgabe des Beschlusses über
die Eignung zum Wehrdienst weiterzuleiten.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate,
nachdem die Erklärung nach § 2 Abs. 1 bei ihm
eingelangt ist, mit Bescheid festzustellen, ob die
Erklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Weist die Erklärung Mängel auf (Abs. 5),
wodurch sie nicht rechtswirksam werden kann, so
sind diese im Feststellungsbescheid einzeln anzuführen.
(5) Als Mängel nach Abs. 4 gelten
1. Untauglichkeit für den Wehrdienst (§ 2 Abs. 1
erster Satz),
2. Unvollständigkeit der Erklärung (§ 2 Abs. 1
Z 1 bis 3),
3. Vorliegen von Tatsachen gemäß § 5 a Abs. 1,
4. Abgabe der Erklärung unter Vorbehalten oder
Bedingungen,
5. Ruhen des Rechtes zur Abgabe der Erklärung
(§ 5-Abs. 1 Z 1 bis 3) und
6. Fehlen des Lebenslaufes oder der Strafregisterbescheinigung
oder des Nachweises über
die Einbringung des Antrages auf Ausstellung
einer solchen Bescheinigung (§ 2 Abs. 2).
(6) Das Bundesministerium für Inneres hat
innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der
Rechtskraft des Feststellungsbescheides diesen unter
Angabe des Tages des Eintrittes der Rechtskraft
dem nach Abs. 2 zuständigen Militärkommando zur
Kenntnis zu bringen.
(7) Das nach Abs. 2 zuständige Militärkommando
hat innerhalb von zwei Wochen nach
Einlangen des Bescheides über die Feststellung der
Rechtsgültigkeit der Abgabe der Erklärung dem
Bundesministerium für Inneres die im Zuge des
Stellungsverfahrens oder einer Nachstellung festgestellten
Untersuchungsergebnisse (§ 23 Abs. 2 WG)
sowie das Stellungs- und Stellungsuntersuchungsblatt
weiterzuleiten. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7
Z 1 und 2 WG über die Weitergabe und
Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch
auf Zivildienstpflichtige anzuwenden."
8. § 5 a lautet
„§ 5 a. (1) Als Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 5
Z 3 gelten
1. Eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz
begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,
bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet
oder angedroht wurde, oder die im
Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff
begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten, es sei denn, daß die
Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung
der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt
nach dieser Bestimmung liegt vor,
wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des
Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, oder ein
anderes gleichwertiges Mittel verwendet
wurde.
2. Die Zugehörigkeit des Zivildienstwerbers zu
einem Wachkörper des Bundes oder einer
Gemeinde zum Zeitpunkt der Abgabe seiner
Erklärung nach § 2 Abs. 1.
(2) Alle Behörden und Ämter haben dem
Bundesministerium für Inneres die von ihm
verlangten, für die Feststellung nach § 5 Abs. 4
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht
andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der
Auskunftspflicht vorsehen.
(3) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich
wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren
Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht
auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres mit
Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare
Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe
entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem
Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen
14 Tagen einzubringende Beschwerde an den
übergeordneten Gerichtshof zu.
(4) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des
Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) in geeigneter
Weise über das Recht, eine Erklärung nach § 2
Abs. 1 abzugeben, zu informieren.
(5) Liegt eine rechtsgültige Erklärung nach § 2
Abs. 1 vor, sind Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes
in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen.
Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst
geleistet hat, ist jedoch mindestens ein
ordentlicher Zivildienst in der Dauer von vier
Monaten zu leisten; in diesem Falle ist § 7 Abs. 1
zweiter Satz nicht anzuwenden."
9. § 6 lautet
„§ 6. (1) Der Zivildienstpflichtige kann dem
Bundesminister für Inneres gegenüber schriftlich
erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß er
die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den im
§ 2 Abs. 1 genannten Gewissensgründen verweigere.
Eine solche Erklärung ist nicht zulässig, wenn
1. der Zivildienstpflichtige seinen ordentlichen
Zivildienst noch nicht abgeleistet hat und seit
Eintritt der Rechtswirksamkeit der Erklärung
nach § 2 Abs. 1 noch kein Jahr verstrichen ist
oder
2. der in Z 1 genannte Zeitraum zwar verstrichen,
der Zivildienstpflichtige jedoch im
Besitze eines rechtskräftigen Zuweisungsbescheides
zur Ableistung des Zivildienstes ist
oder einen solchen Dienst gerade leistet.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat mit
Bescheid festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung
vorliegt.
(3) Werden dem Zivildienstrat über den Zivildienstpflichtigen
Tatsachen gemäß § 5 a Abs. 1
bekannt, so hat er den gemäß § 2 Abs. 1
rechtskräftig gewordenen Bescheid zu widerrufen.
(4) Mit Rechtskraft der in Abs. 2 und 3 genannten
Bescheide unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht
im Sinne des Wehrgesetzes. Das Bundesministerium
für Inneres hat das zuständige Militärkommando
davon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen und gleichzeitig diesem Kommando die in
§ 5 Abs. 7 angeführten Unterlagen zurückzusenden.
(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes
sind in den ordentlichen Präsenzdienst
einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4
ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst
in der Dauer von vier Monaten zu leisten."
10. § 6 a lautet
„§ 6 a. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den
ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2) Der ordentliche Zivildienst ist
1. als Einsatz gemäß § 8 Abs. 1 und
2. in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz
gemäß § 8 a Abs. 1
zu leisten.
(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als
Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen
Notständen, und zwar
1. als Einsatz gemäß § 21 Abs. 1 und
2. als Einsatz gemäß § 8 a Abs. 6
zu leisten."
11. § 7 lautet
„§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle
Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige,
bei denen sich die Dauer des ordentlichen
Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die
Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt,
sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze
zu leisten.
(2) Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes
beträgt, unbeschadet des § 5 a Abs. 5, zehn Monate.
Sie beträgt acht Monate, wenn für den Zivildienstpflichtigen
auf Grund der Art der von ihm zu
erbringenden Dienstleistungen gegenüber den üblicherweise
von Zivildienstpflichtigen zu erbringenden
Dienstleistungen besondere physische, psychische
und arbeitszeitliche Belastungen verbunden
sind. Diese werden in der Regel bei der sozialen
oder gesundheitlichen Betreuung von Pflegebedürftigen
oder kranken Menschen anzunehmen sein.
(3) Eine besondere arbeitszeitliche Belastung ist
gegeben, wenn Zivildienstpflichtige bei der Einrichtung
regelmäßig zumindest sechsmal innerhalb eines
Kalendermonats in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr
für mindestens sechs Stunden zu Dienstleistungen
herangezogen werden.
(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im
§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und
§ 19 a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen,
ohne Unterbrechung zu leisten."
12. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Der Zuweisungsbescheid ist vom Bundesminister
für Inneres bei einer Zuweisung zum
ordentlichen Zivildienst spätestens vier Wochen vor
dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes zuzustellen,
sofern dies mit dem Zweck des Einsatzes
vereinbar ist."
13. § 10 lautet
„§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor
Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine
Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks
sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes,
so hat der Bundesminister für Inneres ehestmöglich
die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung
unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 zu
verfügen.
(2) Die Bundesregierung hat dafür zu sorgen, daß
genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen,
um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige
den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von
fünf Jahren ab der von ihm rechtsgültig abgegebenen
Erklärung (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5
Abs. 4) antreten kann.
14. (Verfassungsbestimmung) Im § 12 a Abs. 1
und 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 7 Abs. 1 bis 3"
durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 2" und im Abs. 1 der
Ausdruck „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten"
durch den Ausdruck „Bundeskanzler"
ersetzt.
15. Nach § 12 a wird folgender § 12 b eingefügt
„§ 12 b. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige
werden nicht zum ordentlichen Zivildienst
herangezogen, wenn
1. sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten
Träger zur Leistung eines vor
Vollendung des achtundzwanzigsten Lebensjahres
anzutretenden, durchgehend mindestens
zwölf Monate dauernden Dienstes im
Ausland vertraglich verpflichtet haben,
2. sie diesen Dienst unentgeltlich leisten und
3. der Dienst die Mitwirkung an der Lösung
internationaler Probleme sozialer oder humanitärer
Art zum Ziele hat.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesministerium
für Inneres das Vorliegen sowie den Wegfall
der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung
von Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst
anzuzeigen.
(2) Weisen Zivildienstpflichtige bis zur Vollendung
des dreißigsten Lebensjahres nach, daß sie
Dienst von der in Abs. 1 genannten Art und
Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre
Pflicht, den ordentlichen Zivildienst zu leisten. Wird
der Dienst aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige
nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist
die im Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei
Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst
anzurechnen.
(3) Als Träger eines Dienstes nach Abs. 1 können
juristische Personen anerkannt werden, die
1. nicht auf Gewinn berechnet sind,
2. Gewähr dafür bieten, daß ihre Vorhaben den
Interessen der Republik Österreich dienen und
3. ihren Sitz im Inland haben.
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet
auf dessen Antrag der Bundesminister für Inneres im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten. Er kann die Anerkennung auf
bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken.
(4) Die Anerkennung wird für bestimmte
Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen
verbunden werden. Die Anerkennung ist zurückzunehmen
oder zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 1
Z 3 oder Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht
vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann
auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen
werden, insbesondere wenn eine Auflage nicht oder
nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden
ist."
16. Im § 18 a Abs. 1 wird der Ausdruck
„Grundzivildienstes" durch den Ausdruck „ordentlichen
Zivildienstes" ersetzt.
17. § 23 a Abs. 1 lautet
„(1) Als Anerkennung für besondere Leistungen
im Dienst, insbesondere als Ausgleich für Mehrdienstleistungen,
kann der Vorgesetzte (§ 38
Abs. 5) Zivildienstleistende unter folgenden Voraussetzungen
vom Dienst freistellen
1. Die Dienstfreistellung darf im Einzelfall unter
Bedachtnahme auf die jeweiligen dienstlichen
Erfordernisse bis zu einer Dauer von zwei
Werktagen gewährt werden.
2. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen
darf innerhalb des ordentlichen Zivildienstes
a) nach § 7 Abs. 2 erster Satz zehn Werktage
und
b) nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz acht Werktage
nicht überschreiten.
3. Im Falle einer Zuweisung für einen kürzeren
als unter Z 2 genannten Zeitraum vermindert
sich die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen
entsprechend.
4. Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach
den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen."
18. § 25 lautet
„§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch
auf
1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge)
— (§§ 25 a bis 30),
2. Reisekostenvergütung (§ 31 ),
3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33 ),
4. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
(§ 34),
5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge
(§ 34 b) und
6. Sicherung des Arbeitsplatzes (§ 35 ).
(2) Der Zivildiensdeistende hat in folgenden
besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen
1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
2. Verpflegung (§ 28 Abs. 1),
3. Bekleidung (§ 29 Abs. 1) und
4. Reinigung der Bekleidung (§ 30 Abs. 1).
(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2
vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31,
soweit der Bund oder der Rechtsträger der
Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen
oder die Beförderung des Zivildienstleistenden
sorgt.
(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in
den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).
(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896,
regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
pfändbar sind."
19. § 25 a lautet
„§ 25 a. (1) Dem Zivildienstleistenden gebührt an
Stelle der dem Wehrmann nach dem Heeresgebührengesetz
1985 — HGG, BGBl. Nr. 87, zustehenden
Ansprüche für Taggeld, Monatsprämie, Unterbringung,
Bekleidung und Reinigung der Bekleidung
eine Pauschalvergütung (Grundvergütung
und Zuschläge).
(2) Die Grundvergütung nach Abs. 1 beträgt
monatlich
1. Bei einem ordentlichen Zivildienst
nach § 8 Abs. 1 und § 8 a Abs. 1
sowie bei einem daran anschließenden
außerordentlichen Zivildienst
nach § 8 a Abs. 6 3102 S
und
2. bei einem außerordentlichen Zivildienst
nach § 21 Abs. 1 2922 S.
(3) Die Zuschläge nach Abs. 1 zur Grundvergütung
für erhöhtes Taggeld betragen monatlich
1. Bei Einsätzen nach § 8 a Abs. 1 und
§ 21 Abs. 1600 S
und
2. bei Einsätzen nach § 8 a Abs. 6 1200 S.
(4) Soweit der Bund oder der Rechtsträger der
Einrichtung für die nachstehenden Leistungen
sorgt, ist die Grundvergütung gemäß Abs. 2 nach
Maßgabe der §§ 27 bis 30 für jeden vollen Monat
wie folgt zu kürzen
1. für die Arbeitskleidung um 370 S,
2. für die Leibwäsche um 88 S,
3. für die Reinigung der Arbeitskleidung
um 250 S
und
4. für die Reinigung der Leibwäsche
um 350 S.
(5) Erstreckt sich der Anspruch nach den Abs. 2
bis 4 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er
dem Zivildienstleistenden mit je einem Dreißigstel
für jeden Kalendertag dieser Bruchteile zu. Das gilt
jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum
5. des Monats angetreten wird, für die zwischen
dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In
diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese
Tage."
20. § 26 lautet
„§ 26. (!) Die Beträge nach § 25 a Abs. 2 bis 4
werden wertbeständig gehalten. Als Maß zur
Berechnung der Wertbeständigkeit dient das
jeweilige Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen
eines Beamten der Dienstklasse V,
Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, oder eine an seine Stelle tretende Gehaltsregelung.
Änderungen auf Grund dieser Wertsicherung
treten mit dem Zeitpunkt und in dem
Verhältnis ein, in dem sich das vorangeführte Gehalt
ändert. Sofern dabei Beträge der Pauschalvergütung
(§ 25 a Abs. 2 bis 4) nicht auf volle Schillingbeträge
lauten, sind Bruchteile dieser Beträge auf den
nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(2) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der durch die Wertsicherung nach
Abs. 1 eingetretenen Änderungen sind durch
Verordnung des Bundesministers für Inneres
festzustellen."
21. § 26 a wird aufgehoben.
22. § 27 lautet
„§ 27. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der
Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden
zu sorgen,
1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden
die fahrplanmäßige Fahrzeit eines
Massenbeförderungsmittels für die Strecke
von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für
die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof
zum Dienstort und zurück zusammen mehr als
zwei Stunden beträgt — bei mehreren
Wohnsitzen des Zivildienstleistenden (§ 66
der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895)
ist zur Bestimmung der Wegstrecke die jeweils
nächstgelegene Wohnung heranzuziehen —
oder
2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des
Einsatzes erfordert, zB bei internatsmäßig
geführten Grundlehrgängen oder Einsätzen
nach § 8 a und § 21 Abs. 1.
(2) Dauern die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden
nach Abs. 1 Z 1 nicht mehr als zwei
Stunden, so hat der Zivildienstleistende die eigene
Wohnung zu benützen. In diesem Falle gebührt ihm
eine Fahrtkostenvergütung nach § 31 Abs. 1 Z 7."
23. § 28 lautet
„§ 28. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch
auf unentgeltliche Verpflegung. Er ist verpflichtet,
an dieser Verpflegung teilzunehmen, sofern nicht
unter Berücksichtigung von Interessen des Zivildienstes
oder von in der Person des Zivildienstpflichtigen
gelegenen Gründen davon Ausnahmen
zugelassen werden.
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die
Verpflegung des Zivildienstleistenden entweder
durch einen Küchenbetrieb oder durch Abschluß
eines Vertrages mit einem Dritten zu sorgen.
(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, für die
Verpflegung zur Gänze oder zum Teil zu sorgen, so
hat er in diesen Fällen dem Zivildienstleistenden
eine Abfindung zu gewähren. Gleiches gilt, wenn
dem Zivildienstleistenden die Teilnahme an der
Verpflegung nicht möglich ist.
(4) Die Höhe dieser Abfindung (Abs. 3) ist nach
dein durchschnittlichen Kosten der in Abs. 2
angeführten Art der Beistellung der Verpflegung zu
bestimmen.
(5) Für die Zeit des Grundlehrganges (§ 18 a
Abs. 4) hat der Rechtsträger, dem die Durchführung
von Grundlehrgängen übertragen worden ist (§ 18 a
Abs. 2), gegen Vergütung der ihm erwachsenden
Kosten (§ 18 a Abs. 3), für die Verpflegung der
Grundlehrgangsteilnehmer zu sorgen."
24. § 29 lautet
„§ 29. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der
Einrichtung hat für die Bekleidung (Arbeitskleidung
und Leibwäsche) des Zivildienstleistenden zu
sorgen, wenn es die Art der Dienstleistung oder die
des Einsatzes erfordert. In diesen Fällen ist die in
Betracht kommende Grundvergütung nach § 25 a
Abs. 2 um den im § 25 a Abs. 4 Z 1 und/oder 2
festgesetzten Betrag zu kürzen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat über Art,
Umfang und Tragdauer der nach Abs. 1 dem
Zivildienstleistenden zuzuweisenden Bekleidung
(Arbeitskleidung und Leibwäsche) nach Anhörung
des Zivildienstrates durch Verordnung Richtlinien
zu erlassen. Hiebei ist möglichst auf die nach § 3 in
Betracht kommende Art der Dienstleistung sowie
auf eine einfache, strapazfähige und der Jahreszeit
angepaßte Bekleidung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Beistellung einer Schutzbekleidung für
den Zivildienstleistenden richtet sich nach § 38
Abs. 4.
(4) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, die
ihm nach Abs. 1 zugewiesene Arbeitskleidung und
die ihm nach Abs. 3 beigestellte Schutzbekleidung
unter den Bedingungen des Abs. 1 zu tragen."
25. § 30 lautet
„§ 30. (1) Der Bund oder der Rechtsträger der
Einrichtung hat in den in § 29 Abs. 1 angegebenen
Fällen für die Reinigung der dem Zivildienstleistenden
zugewiesenen Bekleidung (Arbeitskleidung und
Leibwäsche) zu sorgen.
(2) In diesen Fällen ist die in Betracht kommende
Grundvergütung nach § 25 a Abs. 2 um den in
§ 25 a Abs. 4 Z 3 und/oder 4 festgesetzten Betrag
zu kürzen."
26. § 31 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. vier Fahrten im Monat während des Grundzivildienstes
in beliebiger Richtung auf der in
Z 1 genannten Strecke, soweit im selben
Monat nicht Z 2 oder Z 3 anzuwenden ist und
sofern es die jeweiligen Erfordernisse des
Zivildienstes sonst zulassen, daß der Zivildienstleistende
seine Einrichtung verläßt,"
27. § 31 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft
(Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung
(Dienstverrichtungsstelle),"
28. § 31 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2,"
29. Im § 31 Abs. 3 wird der Ausdruck „der
Zivildienstoberkommission" durch den Ausdruck
„des Zivildienstrates" ersetzt.
30. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Die Pauschalvergütung (Grundvergütung
und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den
laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am
ersten jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 44
Abs. 1 und 2 HGG ist anzuwenden."
31. § 34 Abs. 1 lautet
„(1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß
§ 8 a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1
genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und
Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen
nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht."
32. § 34 a wird aufgehoben.
33. § 34 b Abs. 1 lautet
„(1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen
Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 leistet, hat
für die Dauer eines solchen Zivildienstes Anspruch
auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge,
wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der
einen außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 2
Abs. 1 lit. a WG leistet."
33 a. § 34 b Abs. 3 entfällt.
34. Im § 37 Abs. 1 wird der Ausdruck „bei der
Zivildienstoberkommission" durch den Ausdruck
„beim Zivildienstrat" ersetzt.
35. Im § 37 Abs. 2 wird der Ausdruck „Die
Zivildienstoberkommission" durch den Ausdruck
„Der Zivildienstrat" ersetzt.
35 a. Im § 37 b Abs. 1 wird der Ausdruck
„Grundzivildienst" durch den Ausdruck „ordentlicher
Zivildienst" ersetzt.
36. § 37 c Abs. 6 letzter Satz lautet
„§ 10 AVG und § 72 sind anzuwenden."
36 a. Im § 37 d Abs. 2 wird der Ausdruck
„Grundzivildienst" durch den Ausdruck „einen
ordentlichen Zivildienst" ersetzt.
36 b. Im § 37 d Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck
„Grundzivildienst" durch den Ausdruck „ordentlicher
Zivildienst" ersetzt.
37. Im § 39 Abs. 3 wird der Ausdruck „VStG
1950" durch den Ausdruck „Verwaltungsstrafgesetz
1991 - VStG, BGBl. Nr. 52," ersetzt.
37 a. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt
„§ 39 a. Treten Umstände ein, die zu einer
Änderung der von der Kommission gemäß § 54 a
Abs. 2 Z 1 oder 2 getroffenen Entscheidung führen
könnten, so hat dies der Rechtsträger dem
Landeshauptmann unter Darlegung des hiefür
maßgeblichen Sachverhaltes unverzüglich mitzuteilen."
38. § 41 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bund hat folgenden Rechtsträgern die
Kosten zu ersetzen, die diesen durch nachstehend
angeführte Leistungen erwachsen
1. Den Rechtsträgern nach § 4 Abs. 1
a) für Leistungen nach § 27 Abs. 1, § 29
Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 37 c Abs. 3 lit. d
sowie § 38 Abs. 1 Z 1 und 2
und
b) für Leistungen nach § 28 Abs. 2 und 3,
wobei sich bei dieser Vergütung die Höhe
nach den durchschnittlichen Kosten der in
§ 28 Abs. 2 angeführten Art der Beistellung
der Verpflegung richtet
und
2. den Rechtsträgern nach § 18 a Abs. 2 für
Leistungen nach § 18 a Abs. 3."
39. Der Abschnitt VII erhält die Überschrift
„Zivildienstrat".
40. § 43 lautet
„§ 43. (1) Beim Bundesministerium für Inneres
wird ein Zivildienstrat eingerichtet.
(2) Der Zivildienstrat hat
1. den Bundesminister für Inneres vor Erlassung
der Verordnungen nach § 29 Abs. 2 und nach
§ 31 Abs. 3 zu beraten,
2. Beschwerden nach § 37 zu behandeln und
über ihre Erledigung Empfehlungen an den
Bundesminister für Inneres zu beschließen,
3. Bescheide nach § 6 Abs. 3 zu erlassen und
4. Gutachten nach § 4 Abs. 5 zu erstatten."
41. § 44 Abs. 1 lautet
„(1) Der Zivildienstrat besteht aus dem Vorsitzenden,
seinen Stellvertretern und der erforderlichen
Anzahl der weiteren Mitglieder. Die Mitglieder
des Zivildienstrates sind unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Senate (§ 47) vom Bundespräsidenten über
Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr
ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1
B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu
bestellen."
42. § 45 lautet
„§ 45. (1) Der Vorsitzende des Zivildienstrates
sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand
angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung
das Richteramt aktiv ausüben.
(2) Zu Mitgliedern des Zivildienstrates dürfen nur
Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht
zum Nationalrat besitzen.
(3) Die Mitgliedschaft zum Zivildienstrat endet
mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust
des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem
dem Zivildienstrat gegenüber schriftlich erklärten
Verzicht auf die Mitgliedschaft."
43. § 46 lautet
„§ 46. Die Mitglieder des Zivildienstrates sind in
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden."
44. § 47 lautet
„§ 47. (1) Der Zivildienstrat beschließt in
Senaten.
(2) Jedes Mitglied des Zivildienstrates kann
mehreren Senaten angehören.
(3) Jedem Senat des Zivildienstrates gehören als
Mitglieder an
1. Der Vorsitzende des. Zivildienstrates oder
einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender;
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Inneres als Berichterstatter; dieser muß
rechtskundig sein;
3. zwei Mitglieder auf Vorschlag von solchen
Jugendorganisationen oder deren Verbänden,
die nach ihren Statuten für die wirtschaftlichen,
sozialen, rechtlichen und kulturellen
Angelegenheiten der Jugend wirken und nach
Zusammensetzung und Mitgliederzahl eine
repräsentative Interessenvertretung der österreichischen
Jugend darstellen;
4. zwei weitere Mitglieder, die auf. Grund ihrer
Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung
für ihre Aufgabe besonders gut
geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes
Studium der Psychologie aufweisen,
und zwar das eine auf Vorschlag der
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
das andere auf Vorschlag des Österreichischen
Arbeiterkammertages.
(4)' Verfügungen, die nur den Gang des
Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der
Beschlußfassung im Senat dienen, hat der Vorsitzende
des Zivildienstrates zu erlassen.
(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 3 und 4 sind
dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Bei der
Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63 a Abs. 2 des
Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht
zu nehmen. Sofern die in Abs. 3 Z 3 und 4
genannten Stellen der Aufforderung, Ratsmitglieder
vorzuschlagen, nicht binnen acht Wochen nachkommen,
entfällt für die betreffende Funktionsperiode
ihr Vorschlagsrecht."
45. Im § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „Der
Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der
Zivildienstoberkommission" durch den Ausdruck
„Der Vorsitzende des Zivildienstrates" und der
Ausdruck „Kommissionsmitglieder" durch den
Ausdruck „Ratsmitglieder" ersetzt.
46. Im § 50 wird der Ausdruck „der Zivildienstkommission
und der Zivildienstoberkommission"
durch den Ausdruck „des Zivildienstrates" ersetzt.
47. Im § 51 Abs. 2 wird der Ausdruck „ständigen
Kommissionsmitglieder" durch den Ausdruck
„Ratsmitglieder" ersetzt.
48. § 51 Abs. 3 lautet
„(3) Über die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 hat
der Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die
Auszahlung der Vergütungen obliegt dem Bundesministerium
für Inneres."
49: § 51 Abs. 4 wird aufgehoben.
50. § 52 lautet
„§ 52. (1) Die Ratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit
verpflichtet.
(2) Ratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig
versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen
fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über
Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr
ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1
B-VG) ihres Amtes zu entheben."
51. § 53 lautet
„§ 53. (1) Der Zivildienstrat hat das AVG
anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Der Zivildienstrat entscheidet in den Fällen
nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz.
Gegen die in diesen Fällen ergangenen Bescheide
des Zivildienstrates ist die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über
Ersuchen des Zivildienstrates in den Fällen des § 43
Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und
Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen,
soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und
für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich
ist.
(4) Alle Behörden und Ämter haben dem
Zivildienstrat die von ihm verlangten, für die
Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften
eine Beschränkung der Auskunftspflicht
vorsehen."
52. § 54 lautet
„§ 54. (1) Die Bundesregierung hat für den
Zivildienstrat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in
der vor allem nähere Bestimmungen über die
Aufgaben des Berichterstatters und des Vorsitzenden
sowie über die Einladungen zu den Ratssitzungen
zu treffen sind.
(2) Der Vorsitzende des Zivildienstrates hat
jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden
Jahres dem Bundesminister für Inneres einen
Bericht über die Tätigkeit des Zivildienstrates im
abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. In diesem
sind allenfalls auch Anregungen für Änderungen des
Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des
Zivildienstrates zu geben."
52 a. Nach § 54 wird folgender Abschnitt VII a
eingefügt
„ABSCHNITT VII a
Kommission
§ 54 a. (1) Beim Bundesministerium für Inneres
wird eine Kommission mit den in Abs. 2 angeführten
Aufgaben eingerichtet.
(2) Die Kommission hat
1. über die Zuordnung, auf welchen der in § 4 a
Abs. 1 Z 2 erwähnten Zivildienstplätze auf
Grund der in § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten
Kriterien
a) ein ordentlicher Zivildienst von zehn
Monaten oder
b) ein solcher von acht Monaten zu leisten ist
und
2. über die Höhe der dem Zivildienstleistenden
gemäß § 28 Abs. 3 und 4 zustehenden
Abfindung
zu entscheiden.
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt dem
Rechtsträger Parteistellung zu.
§ 54 b. (1) Die Kommission besteht aus dem
Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und der erforderlichen
Anzahl der weiteren Mitglieder. Die
Mitglieder der Kommission sind unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Senate (§ 54 c) vom Bundespräsidenten
über Vorschlag der Bundesregierung oder des von
ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1
B-VG) für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu
bestellen.
(2) Scheiden Mitglieder während der Funktionsperiode
aus oder kann mit den bestellten Mitgliedern
nicht das Auslangen gefunden werden, so sind,
wenn erforderlich, für den Rest der Funktionsperiode
neue Mitglieder zu bestellen.
§ 54 c. (1) Die Kommission beschließt in Senaten.
(2) Jedes Mitglied der Kommission kann
mehreren Senaten angehören.
(3) Jedem Senat der Kommission gehören als
Mitglieder an
1. Der Vorsitzende der Kommission oder einer
seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und
2. je ein Vertreter jedes Landes auf Vorschlag
des jeweiligen Landeshauptmannes.
(4) Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf
§ 63 a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl.
Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach
Abs. 3 Z 2 sind dem Bundesminister für Inneres zu
erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen
erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode
das Vorschlagsrecht.
§ 54 d. (1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit
des Vorsitzenden und von vier weiteren Senatsmitgliedern
erforderlich.
(2) Ein Beschluß bedarf der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist
unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 54 e. (1) Der Senatsvorsitzende hat Anspruch
auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen nach
Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes
und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand
entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen festzusetzen ist.
(2) Über die Ansprüche nach Abs. 1 hat der
Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Die
Auszahlung der Vergütung obliegt dem Bundesministerium
für Inneres.
§ 54 f. (1) Die Kommission hat das AVG
anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die Kommission entscheidet in oberster
Instanz. Gegen ihre Bescheide ist die Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über
Ersuchen der Kommission mittelbare Beweisaufnahmen
und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG)
durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung
der Kommission nach § 54 a Abs. 2 erforderlich ist.
(4) Alle Behörden und Ämter haben der
Kommission die von ihr verlangten, für die
Entscheidung nach § 54 a Abs. 2 erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften
eine Beschränkung der Auskunftspflicht
vorsehen.
§ 54 g. Die Kommission hat eine Geschäftsordnung
zu erlassen, in der vor allem nähere
Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden,
der Senatsvorsitzenden und der weiteren
Mitglieder, sowie über die Einladungen zu den
Kommissionssitzungen zu treffen sind.
§ 54 h. Die Kommission hat je eine Ausfertigung
ihrer Entscheidungen nach § 54 a Abs. 2 innerhalb
von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft
1. dem nach § 4 Abs. 5 zuständigen Landeshauptmann
und
2. dem Bundesministerium für Inneres
zu übermitteln.
§ 54 i. Die §§ 45, 46, 49, 50 und 52 sind auf die
Kommission mit der Maßgabe anzuwenden, daß
jeweils anstelle der Ausdrücke „Zivildienstrat", „der
Vorsitzende des Zivildienstrates" sowie „Ratsmitglieder"
die Ausdrücke „Kommission", „der Vorsitzende
der Kommission" sowie „Kommissionsmitglieder"
treten.
§ 54 j. Der Vorsitzende der Kommission hat
jährlich bis spätestens 15. März des darauffolgenden
Jahres dem Bundesminister für Inneres einen
Bericht über die Tätigkeit der Kommission im
abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten."
53. § 57 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Inneres hat dem
Nationalrat erstmals im Jahre 1993 und in der Folge
jeweils nach zwei Jahren über den Zivildienst und
die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung
in den abgelaufenen zwei Kalenderjahren
Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist bis spätestens
15. April des dem Berichtszeitraum folgenden
Jahres vorzulegen."
54. In § 65 wird zwischen dem Ausdruck „23 b"
und dem Wort „festgelegten" der Ausdruck „sowie
29 Abs. 4" eingefügt.
55. Im § 74 entfällt im Ausdruck „(§ 18 AVG
1950)" die Jahreszahl.
56. § 75 lautet
„§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen
in allen nach diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit
nicht beschränkt. Gleiches gilt für die
Abgabe der Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 und im
Verfahren nach § 5 Abs. 4."
57. Nach § 75 wird folgender § 75 a eingefügt
„§ 75 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden."
58. Nach § 75 a wird folgender § 75 b eingefügt
„§ 75 b. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden,
im örtlichen Wirkungs-
bereich von Bundespolizeibehörden diese, haben
Zivildienstpflichtigen zwanzig Jahre ab Rechtskraft
des Bescheides, mit dem die rechtsgültige Abgabe
der Erklärung nach § 2 Abs. 1 festgestellt worden
ist, unbeschadet des Abs. 2, keine waffenrechtlichen
Urkunden auszustellen, die zum Erwerb, zum Besitz
oder zum Führen von Waffen im Sinne des § 1 des
Waffengesetzes 1986 berechtigen.
(2) Abs. 1 ist hinsichtlich waffenrechtlicher
Urkunden zum Führen von Faustfeuerwaffen nicht
anzuwenden, wenn eine Person glaubhaft macht,
daß sie außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen
oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen
Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten
mit der Gewalt von Waffen im Sinne des
Waffengesetzes 1986 wirksam begegnet werden
kann.
(3) Der Zivildienstpflichtige hat die Behörde, die
ihm eine waffenrechtliche Urkunde ausgestellt hat,
von der Feststellung seiner Zivildienstpflicht in
Kenntnis zu setzen. Ausgestellte waffenrechtliche
Urkunden hat die Behörde, ausgenommen in den
Fällen des Abs. 2, binnen vier Wochen ab
Rechtskraft des Bescheides, mit dem die rechtsgültige
Abgabe der Erklärung nach § 2 Abs. 1
festgestellt worden ist, zu entziehen."
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1. § 76 lautet
„§ 76. (1) § 1, § 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 Z 2,
§ 4 Abs. 5, § 4 a, § 5, § 5 a, § 6, § 6 a, § 8 a Abs. 1,
§ 12 a Abs. 1 und 2, § 12 b, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 1,
§ 37 Abs. 2, § 37 c Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 2,
§ 43, § 44 Abs. 1, § 45, § 46, § 47, § 49 Abs. 1, § 50,
§ 51 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52, § 53, § 54, Abschnitt
VII a, § 57 Abs. 2, § 74, § 75, § 75 a, § 75 b,
§ 76 b, § 76 d, § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 5 a und 6 sowie
die Überschrift zu Abschnitt VII in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 treten mit
1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) § 7, § 8 Abs. 2, § 10, § 12 a Abs. 1 und 2, § 18 a
Abs. 1, § 23 a Abs. 1, § 25, § 25 a, § 26, § 27, § 28,
§ 29, § 30, § 31 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 32 Abs. 2, § 34
Abs. 1, § 34 b Abs. 1, § 37 b Abs. 1, § 37 d Abs. 2,
§ 37 d Abs. 4 Z 1 und § 65 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1991 treten mit
1. Juni 1992 in Kraft.
(3) Es treten außer Kraft
1. § 51 Abs. 4 mit Ablauf des 31. Dezember 1991;
2. § 26 a, § 34 a und § 34 b Abs. 3 mit Ablauf des
31. Mai 1992 und
3. die im Abs. 1 zitierten Bestimmungen, ausgenommen
§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 a Abs. 1 Z 1 und
2, § 6 a, § 12 a, § 12 b, § 37 c Abs. 6, § 39
Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 65, § 74, § 75 a, § 75 b,
§ 76 b Abs. 3 und § 77 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 5 a und
6, mit Ablauf des 31. Dezember 1993.
(4) § 7 erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 1994
folgende Fassung
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle
Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige,
bei denen sich die Dauer des ordentlichen
Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die
Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt,
sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze
zu leisten.
(2) Der ordentliche Zivildienst dauert acht
Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1
bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19 a Abs. 5 geregelten
Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu
leisten.
(5) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 und § 43
Abs. 4 in der vor dem 1. Jänner geltenden Fassung
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer
Kraft."
2. Nach § 76 wird folgender § 76 a eingefügt
„§ 76 a. (1) Mit 1. Jänner 1994 tritt das ZDG
1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der vor dem 1. Jänner
1992 geltenden Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 336/1987 und BGBl. Nr. 589/1988 wieder in
Kraft. Ausgenommen davon sind § 3 Abs. 2 und 3,
§ 8 a Abs. 1, § 25, § 25 a, § 26, § 26 a, § 27, § 28,
§ 29, § 30, § 31 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 32 Abs. 2, § 34
Abs. 1, § 34 a, § 37 c Abs. 6 letzter Satz, § 39 Abs. 3,
§ 41 Abs. 2, § 65, § 74 und § 77 Abs. 1 Z 5 und 5 a.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit 1. Jänner 1994
treten § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 6 und § 43 Abs. 4 in der
vor dem 1. Jänner 1992 geltenden Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 336/1987 und BGBl.
Nr. 589/1988 wieder in Kraft."
3. Nach § 76 a wird folgender § 76 b eingefügt
„§ 76 b. (1) Die vor dem 1. Jänner 1992 nach der
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage
eingebrachten Anträge auf Befreiung von der
Wehrpflicht gelten als Erklärung nach § 2 Abs. 1,
sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine stattgebende
Entscheidung getroffen oder der Antrag nicht
rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen worden ist.
Diese sind an den Bundesminister für Inneres zur
Entscheidung nach § 5 Abs. 4 weiterzuleiten. Der
Zivildienstwerber ist hievon in Kenntnis zu setzen.
(2) Auf Personen, deren Antrag auf Befreiung von
der Wehrpflicht vor dem 1. Jänner 1992 stattgegeben
worden ist und die ihren ordentlichen
Zivildienst noch nicht oder nicht zur Gänze
abgeleistet haben, ist hinsichtlich der Dauer des
ordentlichen Zivildienstes — ungeachtet welcher
der im § 4 a Abs. 1 Z 3 angeführten Einrichtung sie
zugewiesen sind — § 7 in der vor dem 1. Juni 1992
geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Personen, deren rechtsgültige Erklärung
gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 nach
der durch Art. I des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 675/1991 geschaffenen Rechtslage rechtskräftig
mit Bescheid festgestellt wurde, gelten auch als
zivildienstpflichtig nach den gemäß § 76 a mit
1. Jänner 1994 wieder in Kraft tretenden Bestimmungen."
4. Nach § 76 b wird folgender § 76 c eingefügt
„§ 76 c. Der Landeshauptmann hat bis längstens
1. Februar 1992 die Rechtsträger der vor dem
1. Jänner 1992 anerkannten Einrichtungen bei
Setzung einer höchstens mit vier Wochen zu
bestimmenden Frist aufzufordern, die für die
Entscheidung der Kommission nach § 54 a Abs. 2
erforderlichen Angaben zu machen. Diese Angaben
sind von ihm mit den Akten des Verwaltungsverfahrens
unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten."
5. Nach § 76 c wird folgender § 76 d eingefügt
„§ 76 d. (1) Durchführungsverordnungen können
bereits vor dem 1. Jänner 1'992 erlassen werden,
treten jedoch frühestens mit den ihre Grundlage
bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
(2) Die Vorsitzenden der Zivildienstkommission
und der Zivildienstoberkommission haben für das
Kalenderjahr 1991 je einen Bericht nach § 54 Abs. 2
bzw. Abs. 3 in der vor dem 1. Jänner 1992 geltenden
Fassung zu erstatten.
(3) Die bis zum 31. Dezember 1991 im Amt
befindlichen Mitglieder der Zivildienstoberkommission
gelten für den restlichen Zeitraum ihrer
Bestellung zu dieser Kommission als Mitglieder des
Zivildienstrates in der bisherigen Funktion (Vorsitzender,
Berichterstatter, übriges Mitglied).
(4) Die Funktion der Mitglieder der Zivildienstkommission
erlischt mit Ablauf des 31. Dezember
1991."
6. § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten
„1. der §§ 10 Abs. 2, 37 a Abs. 3, 44, 45, 47, 52
Abs. 2, 54 Abs, 1, 54 b und 54 c die Bundesregierung,
2. der §§ 5 Abs. 2, 3 und 7, 5 a Abs. 4 sowie 6
Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung,"
7. § 77 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. des § 12 a Abs. 1 der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,"
8. Nach § 77 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5 a
eingefügt
„5 a. des § 12 b Abs. 3 der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten,"
9. § 77 Abs. 1 Z 6 lautet
„6. der §§ 5 a Abs. 3, 24, 42, 58, 59 und 71 der
Bundesminister für Justiz."