675. Verordnung: Orgelbauer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. IV
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990, wird
verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Orgelbauer (§ 94 Z 61 GewO
1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Auswählen des richtigen Materials,
2. Anreißen,
3. Hobeln,
4. Sägen,
5. Herstellen von Holzverbindungen (Schlitz
und Zapfen, verdeckte Gehrungszinken),
6. Bohren,
7. Fräsen,
8. Balgbelederung sowie Balg zuschneiden,
ausschärfen, aufleimen,
9. Metallpfeifen anreißen, zuschneiden, rundieren,
löten,
10. Intonieren,
11. Stimmen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist
nach 16 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2> Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling
im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
in viereinhalb Stunden, im Gegenstand
Fachzeichnen in sechs Stunden erwartet werden
können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation nach fünf Stunden, im
Gegenstand Fachzeichnen nach acht Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als zwei Stunden und nicht länger als zweieinhalb
Stunden dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat
1. jeweils mindestens eine Aufgabe aus den
Bereichen
a) Hebel- und Übersetzungsberechnung,
b) Mensurenberechnung und
c) Windberechnung (Windverbrauch) und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels
(Errechnung der Material- und
Lohnkosten sowie der Selbstkosten oder des
Bruttopreises für im Orgelbauerhandwerk
typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten)
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat die Anfertigung einer Entwurfsskizze (Vorentwurf)
und einer Werkzeichnung nach Angabe zu
umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Arten und Eigenschaften der Werk- und
Hilfsstoffe, der Bestandteile sowie des
Zubehörs im Orgelbau,
2. Auswahl, Lagerung, Materialfehler und Alterungsverhalten
bei Werk- und Hilfsstoffen,
3. Werkstatt-, Werkzeug- und Maschinenkunde
sowie Sicherheitsvorschriften bei deren
Verwendung,
4. Arbeitsverfahren zur Herstellung und Reparatur
von Orgeln einschließlich der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften,
5. Konstruktionslehre,
6. Koppelapparate und Spielapparate (mechanische,
elektrische, pneumatische),
7. Akustik,
8. Musik- und Harmonielehre,
9. Stilkunde, Disposition,
10. Orgelbaugeschichte.
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991
in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den
fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Orgelbauer beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember
1990 außer Kraft.