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675_1990 AT

675. Verordnung: Orgelbauer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 675. Verordnung: Orgelbauer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. IV

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990, wird

verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Orgelbauer (§ 94 Z 61 GewO

1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Auswählen des richtigen Materials,

2. Anreißen,

3. Hobeln,

4. Sägen,

5. Herstellen von Holzverbindungen (Schlitz

und Zapfen, verdeckte Gehrungszinken),

6. Bohren,

7. Fräsen,

8. Balgbelederung sowie Balg zuschneiden,

ausschärfen, aufleimen,

9. Metallpfeifen anreißen, zuschneiden, rundieren,

löten,

10. Intonieren,

11. Stimmen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in 14 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist

nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2> Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling

im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

in viereinhalb Stunden, im Gegenstand

Fachzeichnen in sechs Stunden erwartet werden

können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation nach fünf Stunden, im

Gegenstand Fachzeichnen nach acht Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Fachkunde (§ 6) zu erstrecken. Sie darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als zwei Stunden und nicht länger als zweieinhalb

Stunden dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat

1. jeweils mindestens eine Aufgabe aus den

Bereichen

a) Hebel- und Übersetzungsberechnung,

b) Mensurenberechnung und

c) Windberechnung (Windverbrauch) und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispiels

(Errechnung der Material- und

Lohnkosten sowie der Selbstkosten oder des

Bruttopreises für im Orgelbauerhandwerk

typische Herstellungs- oder Reparaturarbeiten)

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat die Anfertigung einer Entwurfsskizze (Vorentwurf)

und einer Werkzeichnung nach Angabe zu

umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Arten und Eigenschaften der Werk- und

Hilfsstoffe, der Bestandteile sowie des

Zubehörs im Orgelbau,

2. Auswahl, Lagerung, Materialfehler und Alterungsverhalten

bei Werk- und Hilfsstoffen,

3. Werkstatt-, Werkzeug- und Maschinenkunde

sowie Sicherheitsvorschriften bei deren

Verwendung,

4. Arbeitsverfahren zur Herstellung und Reparatur

von Orgeln einschließlich der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften,

5. Konstruktionslehre,

6. Koppelapparate und Spielapparate (mechanische,

elektrische, pneumatische),

7. Akustik,

8. Musik- und Harmonielehre,

9. Stilkunde, Disposition,

10. Orgelbaugeschichte.

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991

in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den

fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung

betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Orgelbauer beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Dezember

1990 außer Kraft.

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