675. Verordnung: Außergewöhnliche Belastungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet
§ 1. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 sind als Mehraufwendungen
wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten bei
— Tuberkulose oder Zuckerkrankheit 950 S
— Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
700 S
— Magenkrankheit, Zöliakie oder
einer anderen inneren Krankheit . . 550 S
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als
25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis
der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes
gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.
§ 2. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten
im Sinne des § 1 ist der höhere Pauschbetrag zu
berücksichtigen.
§ 3. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 ist für Körperbehinderte,
die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug
benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen
für besondere Behindertenvorrichtungen
und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel
auf Grund der Behinderung nicht
benützt werden kann, ein Freibetrag von 2100 S
monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung
ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b der
Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid
über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
1952 nachzuweisen.
Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens
50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes
Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für
Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich
2100 S zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
§ 4. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 sind nicht regelmäßig
anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel und dergleichen)
im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche
Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988
zu berücksichtigen.
§ 5. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen
für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind
ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit
monatlich 3600 S gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu
berücksichtigen. Sind mehrere Steuerpflichtige
unterhaltspflichtig, dann ist der Pauschbetrag im
Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist
nur einer der Unterhaltspflichtigen seine höheren
Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen
Unterhaltspflichtigen der Pauschbetrag von 3600 S
um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu
kürzen.
§ 6. Der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG
1988 ist bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis
der Kostentragung für die Berufsausbildung
aufzuteilen. Der Pauschbetrag steht auch während
der Schul- und Studienferien zu.
§ 7. Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1989,
2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1988
enden.