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675_1988 AT

675. Verordnung: Außergewöhnliche Belastungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 675. Verordnung: Außergewöhnliche Belastungen

Gemäß §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

§ 1. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß

§ 35 Abs. 3 EStG 1988 sind als Mehraufwendungen

wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der

tatsächlichen Kosten bei

— Tuberkulose oder Zuckerkrankheit 950 S

— Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

700 S

— Magenkrankheit, Zöliakie oder

einer anderen inneren Krankheit . . 550 S

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als

25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis

der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes

gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen.

§ 2. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten

im Sinne des § 1 ist der höhere Pauschbetrag zu

berücksichtigen.

§ 3. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß

§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 ist für Körperbehinderte,

die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug

benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen

für besondere Behindertenvorrichtungen

und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel

auf Grund der Behinderung nicht

benützt werden kann, ein Freibetrag von 2100 S

monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung

ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b der

Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid

über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

1952 nachzuweisen.

Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens

50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes

Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für

Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich

2100 S zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß

§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 als außergewöhnliche

Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu

berücksichtigen.

§ 4. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß

§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 sind nicht regelmäßig

anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB

Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel und dergleichen)

im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche

Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988

zu berücksichtigen.

§ 5. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen

für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß

§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind

ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit

monatlich 3600 S gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu

berücksichtigen. Sind mehrere Steuerpflichtige

unterhaltspflichtig, dann ist der Pauschbetrag im

Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist

nur einer der Unterhaltspflichtigen seine höheren

Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen

Unterhaltspflichtigen der Pauschbetrag von 3600 S

um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu

kürzen.

§ 6. Der Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG

1988 ist bei mehreren Unterhaltspflichtigen im Verhältnis

der Kostentragung für die Berufsausbildung

aufzuteilen. Der Pauschbetrag steht auch während

der Schul- und Studienferien zu.

§ 7. Diese Verordnung ist anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1989,

2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1988

enden.

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