675_1986
AT
675. Kundmachung: Aufhebung der Z 1 und 7 der Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Maria Alm, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 675. Kundmachung: Aufhebung der Z 1 und 7 der Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Maria Alm, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1986_675_0 675. Kundmachung: Aufhebung der Z 1 und 7 der Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde Maria Alm, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 27. September 1986, V 15/86-8, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt
am 21. November 1986, die Z 1 und 7 der
Verordnung des Bürgermeisters der Ortsgemeinde
Maria Alm vom 23. November 1982, mit welcher
gemäß § 52 Abs. 4 Gewerbeordnung 1973 in der
Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981,
BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
mittels Automaten, die erfahrungsgemäß
besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige
Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt
wird, als gesetzwidrig aufgehoben.