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675_1976 AT

675. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 675. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8, 9 und 10,

des § 70 Abs. 1, des § 236 b und des § 351

Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/

1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1976, BGBl. Nr. 253, wird — hinsichtlich des

Art. I sowie des Art. III, soweit sich dieser auf

Art. I bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

— verordnet

ARTIKEL I

Befähigungsnachweis für das konzessionierte

Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. (1) Die gemäß § 236 b GewO 1973 vorgeschriebene

Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (§ 236 a

GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) über das an einer inländischen Universität

erworbene Doktorat der gesamten

Heilkunde und

b) über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften

zurückzulegende Ausbildung

zum Facharzt für Augenheilkunde

oder

2. das Zeugnis über die erfolgreich bestandene

Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

(2) Der Nachweis der Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973

nachgesehen werden.

(3) Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene

Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen,

wenn der Inhaber des Zeugnisses sich

seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang

nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker

betätigt hat.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Der Zeitraum zwischen dem Ende der

schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen

Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten

und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes

notwendigen Kenntnisse über die Anatomie

und Physiologie des Auges, die Pathologie

des Auges, die Optik des Auges und der

Kontaktlinsen und die Anpassung der Kontakt-

linsen zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben

mindestens je zwei Aufgaben aus diesen Gebieten

zu enthalten. Insgesamt sind zehn Prüfungsaufgaben

zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling

in sechs Stunden erwartet werden kann.

Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden

zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für

die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes

notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und

Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges,

die Optik des Auges und der Kontaktlinsen,

Hygiene, Sterilisation und Desinfektion, die Anpassung

der Kontaktlinsen und die versorgungsmäßige

Betreuung von Kontaktlinsenträgern zu

erstrecken; bezüglich der Anpassung der Kontaktlinsen

und der versorgungsmäßigen Betreuung

von Kontaktlinsenträgern sind bei der

Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden

praktischen Fähigkeiten des Prüflings zu

überprüfen. Die Dauer der mündlichen Prüfung

soll zwei Stunden nicht unterschreiten und drei

Stunden nicht überschreiten.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der

Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973)

beträgt zwei. Beide müssen in der Augenheilkunde

tätige Ärzte sein, die auf dem Gebiete

der Kontaktlinsen neben einschlägigen Kenntnissen

auch praktische Erfahrungen haben.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem

Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung

der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß diese Termine spätestens drei Monate

vor Beginn der Konzessionsprüfung im

Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und

im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen

Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft verlautbart werden.

Voraussetzungen für die Zulassung

zur Konzessionsprüfung

§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

für das Optikerhandwerk und den erfolgreichen

Besuch des im § 6 festgesetzten Lehrganges für

Kontaktlinsenoptiker durch Zeugnisse nachweist.

Lehrgang für Kontaktlinsenoptiker

§ 6. (1) Der Lehrgang ist zu absolvieren

a) an einer hiefür in Betracht kommenden

berufsbildenden Schule oder

b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer

Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder

an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen

berufsbildenden Einrichtung.

(2) Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende

Gegenstände mit der für den jeweiligen

Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden

zu erstrecken

(3) Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges

hat mindestens 350 zu betragen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 8. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort

der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der

schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2

Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,

die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen

hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von S 1500,— an

den Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der

Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu

tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung

der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe

wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte

darstellt, beträgt die Prüfungsgebühr S 600,—.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der

Landeshauptmann acht Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden

zwei Zehntel der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung

des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung

entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post

gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 10. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

ARTIKEL II

Nachweis der fachlichen Befähigung für Personen,

die bestimmte Arbeiten des Gewerbes der

Kontaktlinsenoptiker ausführen

§ 11. Das Anpassen von Kontaktlinsen haben

die Gewerbetreibenden von Personen ausführen

zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten

fachlich befähigt sind.

§ 12. Die im § 11 genannten Personen haben

ihre fachliche Befähigung durch die im § 1 Abs. 1

Z. 1 oder Z. 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.

ARTIKEL III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. Personen, die nachweisen, daß sie im

Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung

in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer

als Facharzt für Augenheilkunde eingetragen

waren, erbringen den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Gewerbe der

Kontaktlinsenoptiker, es sei denn, ihre Eintragung

in die Ärzteliste ist gemäß § 2 i Abs. 9

des Ärztegesetzes in der Fassung der Ärztegesetznovelle

1964, BGBl. Nr. 50, gestrichen worden.

§ 14. Der Landeshauptmann hat im Jahre 1977

mindestens zwei Termine für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen, wobei der zweite

Termin spätestens im November 1977 festzulegen

ist.

§ 15. Personen, die gemäß § 376 Z. 33 a GewO

1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes

der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner

1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im

Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks

ausüben dürfen, sind zur Konzessionsprüfung

zuzulassen, wenn sie die erfolgreiche Ablegung

der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk

nachweisen.

§ 16. Bei den im Jahre 1977 abzuhaltenden

Konzessionsprüfungen können als jene beiden

Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber

oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig

sind, gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1973 auch Personen

in die Prüfungskommission berufen werden,

die gemäß § 376 Z. 33 a GewO 1973 die

Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der

Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977

bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der

Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen.

§ 17. Die im § 11 genannten Personen weisen

im Jahre 1977 ihre fachliche Befähigung auch

dadurch nach, daß sie während der letzten drei

Jahre das Anpassen von Kontaktlinsen regelmäßig

durchgeführt haben.

§ 18. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977

in Kraft.

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