675. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8, 9 und 10,
des § 70 Abs. 1, des § 236 b und des § 351
Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/
1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1976, BGBl. Nr. 253, wird — hinsichtlich des
Art. I sowie des Art. III, soweit sich dieser auf
Art. I bezieht, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
— verordnet
ARTIKEL I
Befähigungsnachweis für das konzessionierte
Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die gemäß § 236 b GewO 1973 vorgeschriebene
Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (§ 236 a
GewO 1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über das an einer inländischen Universität
erworbene Doktorat der gesamten
Heilkunde und
b) über die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften
zurückzulegende Ausbildung
zum Facharzt für Augenheilkunde
oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich bestandene
Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).
(2) Der Nachweis der Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973
nachgesehen werden.
(3) Das Zeugnis über die erfolgreich bestandene
Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen,
wenn der Inhaber des Zeugnisses sich
seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang
nicht mehr im Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker
betätigt hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus
einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Der Zeitraum zwischen dem Ende der
schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen
Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten
und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
für die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes
notwendigen Kenntnisse über die Anatomie
und Physiologie des Auges, die Pathologie
des Auges, die Optik des Auges und der
Kontaktlinsen und die Anpassung der Kontakt-
linsen zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben
mindestens je zwei Aufgaben aus diesen Gebieten
zu enthalten. Insgesamt sind zehn Prüfungsaufgaben
zu stellen, deren Erledigung vom Prüfling
in sechs Stunden erwartet werden kann.
Die schriftliche Prüfung ist nach acht Stunden
zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für
die Ausübung des Kontaktlinsenoptikergewerbes
notwendigen Kenntnisse über die Anatomie und
Physiologie des Auges, die Pathologie des Auges,
die Optik des Auges und der Kontaktlinsen,
Hygiene, Sterilisation und Desinfektion, die Anpassung
der Kontaktlinsen und die versorgungsmäßige
Betreuung von Kontaktlinsenträgern zu
erstrecken; bezüglich der Anpassung der Kontaktlinsen
und der versorgungsmäßigen Betreuung
von Kontaktlinsenträgern sind bei der
Beantwortung der Fragen auch die entsprechenden
praktischen Fähigkeiten des Prüflings zu
überprüfen. Die Dauer der mündlichen Prüfung
soll zwei Stunden nicht unterschreiten und drei
Stunden nicht überschreiten.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der
Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973)
beträgt zwei. Beide müssen in der Augenheilkunde
tätige Ärzte sein, die auf dem Gebiete
der Kontaktlinsen neben einschlägigen Kenntnissen
auch praktische Erfahrungen haben.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem
Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung
der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß diese Termine spätestens drei Monate
vor Beginn der Konzessionsprüfung im
Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und
im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen
Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft verlautbart werden.
Voraussetzungen für die Zulassung
zur Konzessionsprüfung
§ 5. Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
für das Optikerhandwerk und den erfolgreichen
Besuch des im § 6 festgesetzten Lehrganges für
Kontaktlinsenoptiker durch Zeugnisse nachweist.
Lehrgang für Kontaktlinsenoptiker
§ 6. (1) Der Lehrgang ist zu absolvieren
a) an einer hiefür in Betracht kommenden
berufsbildenden Schule oder
b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer
Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder
an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen
berufsbildenden Einrichtung.
(2) Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende
Gegenstände mit der für den jeweiligen
Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden
zu erstrecken
(3) Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges
hat mindestens 350 zu betragen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 8. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort
der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der
schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2
Abs. 2 und 3) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel,
die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen
hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von S 1500,— an
den Landeshauptmann zu entrichten. Wenn der
Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu
tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung
der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe
wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte
darstellt, beträgt die Prüfungsgebühr S 600,—.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der
Landeshauptmann acht Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die verbleibenden
zwei Zehntel der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung
des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung
entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post
gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 10. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
ARTIKEL II
Nachweis der fachlichen Befähigung für Personen,
die bestimmte Arbeiten des Gewerbes der
Kontaktlinsenoptiker ausführen
§ 11. Das Anpassen von Kontaktlinsen haben
die Gewerbetreibenden von Personen ausführen
zu lassen, die zur Ausführung dieser Arbeiten
fachlich befähigt sind.
§ 12. Die im § 11 genannten Personen haben
ihre fachliche Befähigung durch die im § 1 Abs. 1
Z. 1 oder Z. 2 angeführten Zeugnisse nachzuweisen.
ARTIKEL III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. Personen, die nachweisen, daß sie im
Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung
in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer
als Facharzt für Augenheilkunde eingetragen
waren, erbringen den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Gewerbe der
Kontaktlinsenoptiker, es sei denn, ihre Eintragung
in die Ärzteliste ist gemäß § 2 i Abs. 9
des Ärztegesetzes in der Fassung der Ärztegesetznovelle
1964, BGBl. Nr. 50, gestrichen worden.
§ 14. Der Landeshauptmann hat im Jahre 1977
mindestens zwei Termine für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen, wobei der zweite
Termin spätestens im November 1977 festzulegen
ist.
§ 15. Personen, die gemäß § 376 Z. 33 a GewO
1973 die Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes
der Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner
1977 bis längstens 31. Dezember 1977 im
Rahmen der Ausübung des Optikerhandwerks
ausüben dürfen, sind zur Konzessionsprüfung
zuzulassen, wenn sie die erfolgreiche Ablegung
der Meisterprüfung für das Optikerhandwerk
nachweisen.
§ 16. Bei den im Jahre 1977 abzuhaltenden
Konzessionsprüfungen können als jene beiden
Personen, die das Gewerbe als Gewerbeinhaber
oder Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig
sind, gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1973 auch Personen
in die Prüfungskommission berufen werden,
die gemäß § 376 Z. 33 a GewO 1973 die
Tätigkeiten des konzessionierten Gewerbes der
Kontaktlinsenoptiker ab dem 1. Jänner 1977
bis längstens 31. Dezember 1977 im Rahmen der
Ausübung des Optikerhandwerks ausüben dürfen.
§ 17. Die im § 11 genannten Personen weisen
im Jahre 1977 ihre fachliche Befähigung auch
dadurch nach, daß sie während der letzten drei
Jahre das Anpassen von Kontaktlinsen regelmäßig
durchgeführt haben.
§ 18. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977
in Kraft.